Namensrecht

Recht
Einen grundsätzlichen Schutz des Namens bietet § 12 BGB, dessen Schutzbereich nicht nur Kaufleuten und Unternehmen - die gem. § 17 HGB ihren Firmennamen führen dürfen - zugute kommt, sondern auch Privatpersonen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, welche sich nicht auf das Recht einen Firmen- oder Markennamen führen zu dürfen berufen können.

Hat also jemand ohne ersichtliches Recht einen Domainnamen für sich reservieren lassen, kann gegen diesen unbefugten Gebrauch unter Berufung auf § 12 BGB vorgegangen werden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn geltend gemacht werden kann, dass eigene Rechte betroffen sind.

Bei Namensgleichheit kommt es darauf an, wer die besseren Rechte besitzt.

Grundsätzlich gilt dabei, dass die älteren Rechte den Vorrang genießen. Es bedarf jedoch einer sorgfältigen Abwägung aller Argumente, bevor ein Rechtsstreit begonnen wird, denn eine konsequent einheitliche Rechtsprechung hat sich noch nicht durchgesetzt.

Während die Adresse „krupp.de“ vom Träger des Familiennamens an das gleichnamige Unternehmen herausgegeben werden musste, hatte die Stadt Kerpen gegenüber Familie Kerpen das Nachsehen.

Bei sich anbahnenden Rechtsstreitigkeiten sollte man deshalb auf jeden Fall vorher einen juristischen Rat einholen. Mögliche Abmahnungen kommen beim Namensrecht auch nicht selten aus dem Ausland. Möchte man zunächst auf einen rechtlichen Beistand verzichten, finden sich im Internet auch Dienstleister, die sich auf juristische Übersetzungen (Link 1) spezialisiert haben.
Im Beitrag enthaltene URLs:
1juristische Übersetzungenhttp://www.prolinguo.com/fachgebiete/juristische-uebersetzungen.html
 
nach oben