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Bei Firmen sehr beliebt und von Mitbewerbern ungern gesehen ist die Verwendung von generischen Domains, d.h. die Verwendung von Gattungsbegriffen oder beschreibenden Angaben in Domain Namen wie „Presse“, „Ski“ oder „Immobilien“.
Solche Bezeichnungen sind nicht als Marke eintragbar, da es sich um beschreibende Angaben im Sinne des Markengesetzes handelt und diese freihaltebedürftig sind.
Im Hinblick auf Domain Namen gibt es bis jetzt jedoch bei der DENIC anders als in vielen anderen Ländern, wo die Registrierung von Gattungsbegriffen unzulässig ist, keine Beschränkung. Eine Verwendung generischer Domain Namen kann allerdings gegen das Gesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.
Eine sehr ausführliche Darstellung der Grundzüge des Wettbewerbsrechts und eine Checkliste, was nach Erhalt einer Abmahnung zu beachten ist, finden Sie auf der Seite www.internetrecht-rostock.de (Abmahnung und Wettbewerbsrecht).
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Es gibt 15 weiterführende Erklärungen oder Definitionen:
Abmahnung, Denic, Domain, Domain Namen, Generisch, HTTP, Liste, Marke, MarkenG, Markengesetz, Registrierung, RISC, Schreiben, Seite, UWG
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