| Seit 2003 ist das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft
neu geregelt.
Viele Fragen ergeben sich im Bereich der Privatkopie,
das Kopierschutzes und dessen Umgehung mit all seinen
strafrechtlichen, zivilrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen
Folgen.
- Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht
verboten? ... Antwort
- Was ist mit der Privatkopie von Computerprogrammen? ... Antwort
- Darf ich zukünftig einen Kopierschutz knacken,
um mir CDs oder DVDs zu kopieren? ... Antwort
- Was sind "wirksame technische Maßnahmen"?
... Antwort
- Wann sind technische Maßnahmen wirksam? ... Antwort
- Was ist mit kopiergeschützten Audio CDs, die
unter anderen Betriebssystemen wie Linux bzw. problemlos
kopiert werden können? ... Antwort
- Ist eine analoge Privatkopie von kopiergeschutzten
Cds oder DVDs erlaubt? ... Antwort
- Was ist beim analogen Überspielen von Videokassetten
oder DVDs mit dem Kopierschutz Macrovision? ... Antwort
- Was ändert sich für Internettauschbörsen
wie KaZaA durch das neue Urhberrecht? ... Antwort
- Was ist künftig hinsichtlich wirksamer technischer
Maßnahmen (Kopierschutz) nicht mehr erlaubt?
... Antwort
- Was kann mir passieren, wenn ich einen Kopierschutz
umgehe und zwar nicht ausschließlich zum eigenen
privaten Gebrauch? ... Antwort
- Was passiert, wenn ich ein Kopierprogramm kostenlos
an Arbeitskollegen oder Schulkameraden weitergebe?
... Antwort
- Ist der Besitz von Kopierschutzprogrammen künftig
verboten? ... Antwort
- Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt
und etwas kopiert somit strafbar? ... Antwort
- Dann habe ich bei Umgehung eines Kopierschutzes
im privaten Bereich nichts zu befürchten? ... Antwort
- Darf ich auf meiner Homepage noch über Programme
berichten, die einen Kopierschutz knacken können?
... Antwort
- Ist eine Sicherheitskopie von kopiergeschützten
Computerprogrammen weiterhin erlaubt? ... Antwort
- Somit sind Programme, die nur den Kopierschutz von
Computerprogrammen umgehen können, um damit eine
Sicherheitskopie herzustellen, weiterhin erlaubt?
... Antwort
- Ist es erlaubt, dass ich mir ein Programm, das einen
Kopierschutz umgeht, im Ausland besorge? ... Antwort
- Was ist mit den Kopierprogrammen, die jetzt noch
auf meinem Computer sind oder die gekauft habe? ... Antwort
- Was ist mit meine alten Kopien, die unter Umgehung
des Kopierschutzes kopiert habe? ... Antwort
- § 95b Abs.1 UrhG schreibt dem Rechteinhaber
vor, auch für die Privatkopie gem. § 53
UrhG notwendige Mittel zur Verfügung zur stellen,
um eine Privatkopie erstellen zu können. Muss
mir daher für eine CD oder DVD mitgeteilt werden,
wie ich für eine Privatkopie den Kopierschutz
umgehen kann? ... Antwort
- Woher weiß ich überhaupt, ob die CD/DVD/Computerprogramm
kopiergeschützt ist? ... Antwort
- Gibt es Übergangsfristen im neuen UrhG? ... Antwort
1. Frage: Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht
verboten?
Nein. Die Änderungen in § 53 UrhG dienen
vor allen der Klarstellung hinsichtlich der Geltung
des § 53 UrhG auch für die digitale Vervielfältigung.
Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden
Recht ergibt sich daraus nicht. In diesem Zusammenhang
muß darauf hingewiesen werden, dass die Privatkopie
lediglich als zulässig angesehen wird, ein Recht
auf Privatkopie läßt sich aus dem §
53 UrHG nach Auffassung einiger Experten nicht herleiten.
Die Zulässigkeit der Privatkopie erstreckt sich,
wie aus der Formulierung "beliebiger Träger"
deutlich wird, auch auf digitale Träger, da eine
Differenzierung nach der verwendeten Technik, entweder
analog oder digital nicht stattfindet.
Wie im bisherigen Recht wird die Möglichkeit der
Herstellung der Vervielfältigung durch Dritte beibehalten.
Klargestellt wird, dass der zur Vervielfältigung
Befugte die Kopie auch durch einen anderen herstellen
lassen darf, soweit dies unentgeltlich geschieht. Dies
dürfte immer dann der Fall sein, wenn der Dritte
bspw. über die technische Ausstattung (CD-Brenner)
verfügt, jedoch keinen Gewinn durch einen Verkauf
der CD-Rohlinge zu einem höheren Preis als dem
Einkaufspreis erzielt. Auch Arbeits- oder Aufwandspauschalen
dürften in diesem Zusammenhang nicht zulässig
sein. Somit wird klargestellt, dass bspw. die üblichen
Schulhofskopien von aktuellen Musik-CDs, die durch Jugendliche
mit Gewinn weiterverkauft werden, nicht zulässig
sind. Dies waren sie im übrigen auch nach dem bisherigen
Recht nicht.
2. Frage: Was ist mit der Privatkopie von Computerprogrammen?
Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht.
Bei Computerprogrammen ist gemäß §
69 d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt.
Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des
Programmes berechtigt ist, erstellt werden und muß
für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung
erforderlich sein. Man wird davon ausgehen müssen,
dass hier auch nur eine einzige Sicherheitskopie erlaubt
ist. Der gesamte Bereich der Privatkopie gilt somit
nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder
Spiele.
3. Frage: Darf ich zukünftig einen Kopierschutz knacken,
um mir CDs oder DVDs zu kopieren?
Eindeutige Antwort: nein!
§§ 95 a ff. UrhG sieht einen "Schutz
technischer Maßnahmen" vor. Gemäß
§ 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen
ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden.
Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit
zukünftig auch zum Zwecke der Privatkopie nicht
mehr geknackt werden.
4. Frage: Was sind "wirksame technische Maßnahmen"?
Der Begriff der wirksamen technischen Maßnahmen
ergibt sich aus § 95 a UrhG. Eine Definition findet
sich in § 95 a Abs. 2 UrhG. Technische Maßnahmen
im Sinne des Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen
und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt
sind, geschützte Werke oder andere nach diesem
Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende
Handlungen, die vom Rechteinhaber nicht genehmigt sind,
zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen
sind wirksam, soweit durch Sie die Nutzung eines geschützten
Werkes oder eines anderen, nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes von dem Rechteinhaber durch eine
Zugangskontrolle ein Schutzmechanismus, wie Verschlüsselung,
Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus
zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung
des Schutzzieles sicherstellen, unter Kontrolle gehalten
wird (Originalzitat aus § 95 a Abs. 2 UrhG).
Technische Maßnahmen sind somit insbesondere
Maßnahmen, die nicht genehmigte Handlungen des
Rechtsinhabers (auf deutsch: Kopien) verhindern oder
einschränken.
5. Frage: Wann sind technische Maßnahmen wirksam?
Man könnte auf die Idee kommen, technische Maßnahmen
zum Schutz eines Werkes als nicht mehr wirksam anzusehen,
wenn diese geknackt sind. Eine Diskussion über
die Frage, ob eine technische Maßnahme durch relativ
einfache Mittel oder nicht geknackt werden kann, verbietet
sich jedoch.
Im Gesetzentwurf wird zutreffend darauf hingewiesen,
dass technische Maßnahmen grundsätzlich auch
dann wirksam sein können, wenn ihre Umgehung möglich
ist. Andernfalls würde das Umgehungsverbot jeweils
mit der Umgehung technischer Maßnahmen in Folge
der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit überflüssig.
Dies war nicht im Sinne des Gesetzgebers und würde
auch keinen Sinn machen. Nur eine absolut unfähige
technische wirksame Maßnahme, die bspw. durch
den Nutzer nicht einmal bemerkt wird, wenn er Kopien
vornimmt, wäre somit nicht wirksam. Überspitzt
formuliert könnte man sagen, dass selbst äußerst
primitive technische wirksame Maßnahmen nicht
umgangen werden dürfen unabhängig davon, dass
die mit Standardkopierprogrammen problemlos umgangen
werden können. 
6. Frage: Was ist mit kopiergeschützten Audio CDs, die
unter anderen Betriebssystemen wie Linux bzw. problemlos
kopiert werden können?
Schwierig zu beantworten. Liegt eine wirksame technische
Maßnahme vor, wenn diese nur unter dem am meisten
genutzten Betriebssystem funktioniert? Eine Frage sollte
man nicht mit einer Gegenfrage beantworten. Es verdeutlicht
jedoch, dass eine Antwort nicht eindeutig ist. Der Einsatz
von Linux könnte eine Umgehung einer Kopierschutzmassnahme
darstellen, was von der Argumentation nur schwer zu
vertreten wäre. Wie jedoch bereits oben erwähnt,
verbietet sich eine Diskussion über die Frage der
Wirksamkeit von technischen Maßnahmen. Hinzu kommt
die Verpflichtung, kopiergeschützte Medien zu kennzeichnen.
Auch eine Kopie unter Linux ist daher nicht erlaubt.
7. Frage: Ist eine analoge Privatkopie von kopiergeschützten
CDs oder DVDs erlaubt?
Im Allgemeinen nein. Letztlich wird dadurch eine technische
Maßenahme zum Kopierschutz quasi durch die Hintertür
umgangen. Wie bereits unter Nr. 1 erläutert, unterscheidet
die Zulässigkeit der Privatkopie gem § 53
UrhG nicht zwischen analogen oder digitalen Medien bzw.
Datenträgern. Das Endergebnis einer analogen Kopie
einer CD oder DVD auf Kassette ist eine Kopie eines
kopiergeschützten Ursprungsmediums. Ob diese auf
Kassette oder einem digitalen Medium vorliegt, kann
daher nicht entscheidend sein.
Ganz eindeutig lässt sich die Frage jedoch nicht
beantworten. Ein Gegenargument könnte sich aus
§ 95a Abs. 3 UrhG ergeben. Es wird dort von technischen
Maßnahmen gesprochen, "die die Erreichung
des Schutzziels sicherstellen" Die Verschlüsselung
von DVDs oder der Kopierschutz von CDs soll in erster
Linie digitale Kopien verhindern. Wenn man dieses Ziel
als Schutzziel heranzieht, wäre die analoge Kopie
somit erlaubt. Auf welchem dünnen Eis man mit dieser
Argumentation steht, wird deutlich, wenn die analoge
Kassette wieder digitalisiert und dann auf CD gebrannt
wird. Das Endergebnis ist eine digitale Kopie, die nur
unter (einer zugegebenermaßen umständlichen)
Umgehung des Kopierschutzes zustande gekommen ist.
Ein anderes Beispiel, dass zeigt, dass eine analoge
Kopie nicht erlaubt sein kann, ist das Kopieren am Computer
über den Lautsprecherausgang der Soundkarte. Programme
wie "Wave Recorder" ermöglichen es, aus
dem Audioausgang der Soundkarte Musik wieder digital
aufzuzeichnen. Das Ergebnis ist eine digitale Sounddatei,
die wiederum auf CD gebrannt werden kann. Im Endergebnis
liegt auch hier eine digitale Kopie eines kopiergeschützten
Medium vor. Ob der Kopierschutz selbst geknackt oder
"nur" umgangen wird, ist nicht wesentlich.
8. Frage: Was ist beim analogen Überspielen von Videokassetten
oder DVDs mit dem Kopierschutz Macrovision?
Der Kopierschutz "Macrovision" stellt ebenfalls
eine wirksame technische Maßnahme dar und darf
nicht umgangen werden.
9. Frage: Was ändert sich für Internettauschbörsen
wie KaZaA durch das neue Urheberrecht?
Gar nichts. Das Bereitstellen von Musik (Upload) bleibt
ebenso illegal wie der Download. § 53 Abs. 1 2.
HS UrhG verbietet die Privatkopie, wenn eine offentsichtlich
rechtwidrige Vorlage verwendet wird. Dies ist beim Download
von Internettauschbörsen eindeutig der Fall, da
es keine mit dem Herunterladenden verbundene Person
ist, die das Musikstück anbietet. Unabhängig
von der jetzigen Klarstellung in § 53 UrhG war
der Download auch bisher nicht erlaubt.
10. Frage: Was ist künftig hinsichtlich wirksamer technischer
Maßnahmen (Kopierschutz) nicht mehr erlaubt?
Bezogen auf den Gesetzestext ist Folgendes verboten:
§ 95 a Abs. 3 UrhG:
Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung,
der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick
auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken
dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder
Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen,
die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung
oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer
technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen
Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst
oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Diese Norm regelt die Verbote im Vorfeld von Umgehungsmaßnahmen,
insbesondere den Vertrieb. Der Begriff der Dienstleistung
umfaßt auch Anleitungen zur Umgehung eines Kopierschutzes.
Der Begriff der Einfuhr bedeutet die Einfuhr von derartigen
Gegenständen in die Bundesrepublik.
Das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
an sich ergibt sich aus § 108 b UrhG.
11. Frage: Was kann mir passieren, wenn ich einen Kopierschutz
umgehe und zwar nicht ausschließlich zum eigenen
privaten Gebrauch?
Gem. § 108b Abs. 1 UrhG droht eine Freiheitsstrafe
von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Liegt ein gewerbliches
Handeln vor, d.h. der Täter verdient bzw. Geld
mit den Raubkopien drohen gem § 108b Abs. 3 UrhG
bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
12. Frage: Was passiert, wenn ich ein Kopierprogramm kostenlos
an Arbeitskollegen oder Schulkameraden weitergebe?
Abgesehen davon, dass dies wohl das Urheberrecht des
Programmherstellers verletzt, wenn es sich nicht gerade
um Shareware oder Freeware handelt, stellt dies eine
Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann gem. § 111a
Abs. 1a, Abs. 2 UrhG mit einer Geldbuße von bis
zu 50.000 Euro geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit
liegt im Verbreiten von "Vorrichtungen" (sprich:
Kopierprogrammen) über den Kreis der mit dem Täter
persönlich verbundenen Personen hinaus. Arbeitskollegen
oder Schulkameraden sind nicht "persönlich
verbunden", gleiches gilt für Besucher einer
Homepage oder Chatpartner. Persönlich verbunden
sind Familie, Partner, Hauhaltsangehörige oder
Freunde.
13. Frage: Ist der Besitz von Kopierschutzprogrammen künftig
verboten?
Der private Besitz von Kopierschutzprogrammen ist auch
zukünftig nicht verboten. Verboten ist jedoch "der
gewerblichen Zwecken dienende Besitz" von Kopierschutzvorrichtungen(
§ 95 b Abs. 3 UrhG). Ein gewerblicher Besitz liegt
immer dann vor, wenn mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt
wird. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn auf dem
Schulhof CDs mit Gewinn verkauft werden.
14. Frage: Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt
und etwas kopiert somit strafbar?
Nein!
Der Gesetzgeber wollte eine Kriminalisierung von großen
Teilen der Bevölkerung vermeiden. Aus diesem Grund
sieht § 108 b Abs. 1 vor, dass eine Strafbarkeit
nicht gegeben ist, wenn die Tat ausschließlich
zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit
dem Täter persönlich verbundener Personen
erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht.
Voraussetzung für eine Straffreiheit ist somit,
dass der Täter ausschließlich privat gehandelt
hat. Der Begriff der mit dem Täter persönlich
verbundenen Personen entspricht den Grundlagen der Privatkopie
des § 53 UrhG.
Gleiches gilt für die Bußgeldvorschriften
des § 111 a UrhG. Eine Ordnungswidrigkeit ist dann
gegeben, wenn eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder ein
Bestandteil verkauft oder vermietet oder über den
Kreis der mit dem Täter verbundenen Personen heraus
verbreitet wird.
Persönlich verbunden sind nach bisheriger Rechtslage
Familie, Haushaltsangehörige und Freunde. Im Zweifel
wird man diesen Begriff eher restriktiv auslegen müssen.
15. Frage: Dann habe ich bei Umgehung eines Kopierschutzes
im privaten Bereich nichts zu befürchten?
Zumindestens kein Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Dem Rechteinhaber bleibt es jedoch unbenommen, Schadenersatzansprüche
geltend zu machen. Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen
Verfolgung bleibt somit eröffnet. Ob dies für
Einzelfälle tatsächlich passieren wird, ist
zweifelhaft.
16. Frage: Darf ich auf meiner Website noch über Programme
berichten, die einen Kopierschutz knacken können?
Soweit damit gewerbliche Absichten verbunden sind,
keinesfalls.
Hier kollidiert das im Urheberrechtsgesetz vorgeschriebene
Schutzrecht des Urhebers mit der Meinungsfreiheit. Problematisch
wird es immer dann, wenn in einem Beitrag auf der eigenen
Website in irgendeiner Form für ein bestimmtes
Produkt geworben wird oder die Verbreitung unterstützt
wird. Eine Verbreitung oder besser gesagt eine Beihilfe
zur Verbreitung ist schon immer dann gegeben, wenn auf
Programme verlinkt wird, die einen Kopierschutz umgehen
können.
Es ist daher zu empfehlen, sämtliche Links auf
Programme, die einen Kopierschutz umgehen können,
zu entfernen.
Problematisch ist auch ein zu detaillierter Bericht
über die Art und Weise wie ein Kopierschutz aufgebaut
ist und umgangen werden kann.
Dies dürfte mit § 95 a Abs. 3 Nr. 3 UrhG
kollidieren, wenn deutlich wird, dass dieser Bericht
nur dazu dient, um die Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Wenn sich die private Website gleichzeitig durch Bannerwerbung
finanziert besteht zudem immer die Gefahr, dass eine
gewerbliche Tätigkeit unterstellt wird mit der
Folge, dass auch die strafrechtlichen Vorschriften für
den Webseitenbetreiber einschlägig sein können.
17. Frage: Ist eine Sicherheitskopie von kopiergeschützten
Computerprogrammen weiterhin erlaubt?
Ja!
Dies ergibt sich aus dem neuen § 69 a Abs. 5 UrhG,
in dem es heißt: "Die Vorschriften der §
95 a - 95 d finden auf Computerprogramme keine Anwendung".
18. Frage: Somit sind Programme, die nur den Kopierschutz
von Computerprogrammen umgehen können, um damit
eine Sicherheitskopie herzustellen, weiterhin erlaubt?
Diese Frage ist strittig, wird aber meistens bejaht.
Es besteht das faktische Problem, dass Programme, die
kopiergeschützte Computerprogramme kopieren können,
in der Regel bspw. auch kopiergeschützte Musik-CDs
kopieren können.
Solange nicht gewährleistet ist, dass derartige
Programme nur für "Sicherheitskopien"
dienen, werden diese nicht erlaubt sein.
Faktisch ist es somit so, dass, wenn beim Nutzer keine
"Altbestände" von entsprechenden Kopierprogrammen
vorliegen, das Recht auf Sicherungskopie durch die Hintertür
ausgehebelt wird.
Jedenfalls wird es von den einschlägigen Herstellern
nach dem jetzigen Stand der Technik als nicht möglich
angesehen, im Programm entsprechende Differenzierungen
vorzunehmen .
19. Frage: Ist es erlaubt, dass ich mir ein Programm, das
einen Kopierschutz umgeht, im Ausland besorge?
Gemäß § 95 a Abs. 3 UrhG ist auch die
Einfuhr von Kopierschutzprogrammen verboten. Da das
Urhebergesetz in dieser Form auf einer EU-Richtlinie
beruht, wird man davon ausgehen können, dass im
EU-Ausland diese Programme gar nicht erhältlich
sein werden. Fluchtpunkt für derartige Anbieter
ist in der Regel die Schweiz.
Aus den Strafvorschriften § 108 d sowie §
111 a ergibt sich nicht, dass zumindestens die private
Einfuhr derartiger Programme sanktioniert ist. Eine
gewerbliche Nutzung oder Weiterverbreitung ist stets
strafbar. In der Praxis wird dies wohl dazu führen,
dass entsprechende Plugins von Herstellern, die nur
dazu dienen, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen,
im Ausland angeboten werden.
20. Frage: Was ist mit den Kopierprogrammen, die jetzt noch
auf meinem Computer sind oder die ich gekauft habe?
Diese müssen Sie nicht löschen, außer
sie nutzen diese Programme gewerblich. Dann ist auch
der Besitz nicht erlaubt. Die Benutzung ist dann aber
verboten, wenn kopiergeschützte Medien kopiert
werden.
21. Frage: Was ist mit meinen alten Kopien, die ich unter
Umgehung des Kopierschutzes kopiert habe?
Diese müssen Sie nicht vernichten. Die Gesetzesänderung
gilt nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit.
Eine Kopie von der immer noch kopiergeschützten
Kopie ist dann aber nicht mehr erlaubt.
22. Frage: § 95b Abs.1 UrhG schreibt dem Rechteinhaber
vor, auch für die Privatkopie gem. § 53 UrhG
notwendige Mittel zur Verfügung zur stellen, um
eine Privatkopie erstellen zu können. Muss mir
daher für eine CD oder DVD mitgeteilt werden, wie
ich für eine Privatkopie den Kopierschutz umgehen
kann?
Nein. Diese notwendigen Mittel beziehen sich bei der
Privatkopie gem. § 95b Abs. 1 Nr. 6 nur auf Papierkopien,
photomechanische oder ähnliche Verfahren. Für
digitale oder analoge Kopien gilt die Vorschrift nicht.
23. Frage: Woher weiß ich überhaupt, ob die CD/DVD/Computerprogramm
kopiergeschützt ist?
§ 95 d UrhG sieht eine Verpflichtung vor, deutlich
sichtbar auf einen Kopierschutz mit Angaben über
die Eigenschaften der technischen Maßnahmen "hinzuweisen"
und Produkte entsprechend zu kennzeichnen. Erfolgt dies
nicht, ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß
§ 111 a Abs. 1 Nr. 3 UrhG gegeben, die mit einer
Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden
kann.
24. Frage: Gibt es Übergangsfristen im neuen UrhG?
Nein! Sobald das Gesetz in Kraft tritt ist sofort "Ende"
mit Umgehung des Kopierschutzes, Links, Berichten oder
Anleitungen auf der eigenen Website. Es ist ratsam,
die eigene Homepage oder das eigene Forum schon so schnell
wie möglich zu säubern. D. h.: keine Links
oder Downloadmöglichkeiten auf Kopierprogramme,
keine Anleitungen zur Umgehung des Kopierschutzes, besser
auch keine Links auf ausländische Seiten.
Die Antworten dieser FAQ beruhen auf einer Ausarbeitung
von Rechtsanwalt Johannes Richard ( www.internetrecht-rostock.de
) und haben den Stand vom 31.07.2003 . |