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Pflichten bei Fernabsatzgeschäften

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Wenn Sie über das Internet Geschäfte machen, gelten für Sie die besonderen Vorschriften des FernAbsG.

Das FernAbsG gilt insbesondere nicht bei:

  • Lieferung von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs (Stichwort: Pizzaservice)

  • Unterbringung, Beförderung, und Freizeitgestaltung (Theaterkarten z. Bsp.), wenn diese zu einem genau angegebenen Zeitpunkt erfolgen.

Sie müssen den Verbraucher vor Vertragsschluss über den Geschäftszweck und ihre Identität informieren. Die Pflicht zur Identitätsmitteilung bzw. einem Impressum ergibt sich zudem schon aus § 6 TDG.

Vor Vertragsschluss ist der Verbraucher klar und verständlich über folgendes zu informieren:

  1. Identität und Anschrift des Anbieters,

  2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,

  3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

  4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

  5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

  6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

  7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung

  8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG,

  9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,

  10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

  11. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den

  12. Ausschluss des Widerrufsrechts

  13. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige

  14. Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

  15. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,

  16. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.

Diese Informationen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, spätestens bei Lieferung. Über die Definition des dauerhaften Datenträgers ist sich die Rechtsprechung uneins, z. T. wird sogar angenommen, dass Ihr Bildschirm, der den Browserinhalt anzeigt als dauerhafter Datenträger geeignet ist. Neben der Papierform ist die Übersendung einer Diskette, CD-Rom oder einer E-Mail ausreichend.

Fehlende oder unzureichende Information ist zum einen nach neuster Rechtsprechung wettbewerbswidrig, zum anderen bekommen Sie Probleme mit dem Widerrufsrecht.


Es gibt 31 weiterführende Erklärungen oder Definitionen:

Allen BeitragAllen,   Ausschluss,   Bedingung,   Bildschirm BeitragBildschirm,   Browser BeitragBrowser,   CD-R,   CD-ROM BeitragCD-ROM,   Daten,   Datenträger,   Disk BeitragDisk,   Diskette BeitragDiskette,   Ebene,   Eser,   E-Mail,   Format,   Garantie,   Gewährleistung,   Inform,   Information,   Karte,   Kommunikation,   Laufzeit,   Licht,   Mach,   Punkt,   Reis BeitragReis,   Schrift,   Sone,   TDG,   Wort,   Zahl 

Referenz:
Internetrecht Rostock
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