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| Wenn Sie über das Internet Geschäfte machen,
gelten für Sie die besonderen Vorschriften des FernAbsG.
Das FernAbsG gilt insbesondere nicht bei:
- Lieferung von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen
des täglichen Bedarfs (Stichwort: Pizzaservice)
- Unterbringung, Beförderung, und Freizeitgestaltung
(Theaterkarten z. Bsp.), wenn diese zu einem genau
angegebenen Zeitpunkt erfolgen.
Sie müssen den Verbraucher vor Vertragsschluss
über den Geschäftszweck und ihre Identität
informieren. Die Pflicht zur Identitätsmitteilung
bzw. einem Impressum ergibt sich zudem schon aus §
6 TDG.
Vor Vertragsschluss ist der Verbraucher klar und verständlich
über folgendes zu informieren:
- Identität und Anschrift des Anbieters,
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine
dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat,
- einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis
gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung)
zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht
zu erbringen,
- den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer-
und Versandkosten,
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung
oder Erfüllung
- das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
nach § 3 FernAbsG,
- Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über
die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher
rechnen muss, hinausgehen,
- die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
insbesondere hinsichtlich des Preises.
- Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs-
oder Rückgaberechts sowie über den
- Ausschluss des Widerrufsrechts
- die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers,
bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen
kann, sowie eine ladungsfähige
- Anschrift des Unternehmers und bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten,
- Informationen über Kundendienst und geltende
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
- die Kündigungsbedingungen bei Verträgen,
die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für
eine längere Zeit als ein Jahr oder für
unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Diese Informationen sind dem Verbraucher auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen,
spätestens bei Lieferung. Über die Definition
des dauerhaften Datenträgers ist sich die Rechtsprechung
uneins, z. T. wird sogar angenommen, dass Ihr Bildschirm,
der den Browserinhalt anzeigt als dauerhafter Datenträger
geeignet ist. Neben der Papierform ist die Übersendung
einer Diskette, CD-Rom oder einer E-Mail ausreichend.
Fehlende oder unzureichende Information ist zum einen
nach neuster Rechtsprechung wettbewerbswidrig, zum anderen
bekommen Sie Probleme mit dem Widerrufsrecht. |
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Es gibt 31 weiterführende Erklärungen oder Definitionen:
Allen, Ausschluss, Bedingung, Bildschirm, Browser, CD-R, CD-ROM, Daten, Datenträger, Disk, Diskette, Ebene, Eser, E-Mail, Format, Garantie, Gewährleistung, Inform, Information, Karte, Kommunikation, Laufzeit, Licht, Mach, Punkt, Reis, Schrift, Sone, TDG, Wort, Zahl
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