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Gesetz & Urteile

Schiedsgericht WIPO, Verfahrensablauf

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Eingeleitet wird das Verfahren mit einem schriftlichen Antrag des Antragstellers.

Dieser sollte detailliert die eigene Einschätzung der Rechtslage zum Ausdruck bringen und alle Daten und Fakten liefern, die für eine Entscheidung durch das Schiedsgericht herangezogen werden. Dazu zählt beispielsweise die Angabe eigener Markenrechte an der strittigen Domain.

Anwaltszwang besteht nicht, aber ein Anwalt kann selbstverständlich hinzugezogen werden. Er kann im Vorfeld die rechtliche Lage einschätzen und in Kenntnis bereits ergangener Entscheidungen den eigenen Standpunkt argumentativ untermauern.

Die persönliche Anwesenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine mündliche Anhörung findet nicht statt, das gesamte Verfahren wird schriftlich abgewickelt. Sowohl die Antragstellung als auch die Erwiderung sind online möglich, müssen jedoch in Schriftform nachgereicht werden.

Nach Antragstellung bleiben dem Antragsgegner 20 Tage nach Übersendung der Antragschrift durch das Schiedsgericht Zeit, um sich selbst zu äußern.

Eine Verlängerung der Frist ist grundsätzlich möglich.

Unterbleibt eine Stellungnahme innerhalb dieser Frist, wird ähnlich dem deutschen Recht nach aktuellem Sachstand und Schlüssigkeit des Vorbringens entschieden. Ein Domain-Inhaber kann somit einer Verfolgung nicht dadurch entgehen, dass er seinen Aufenthaltsort ständig wechselt oder Schreiben des Antragstellers ignoriert.


Nach dem Antrag kann der Domain-Inhaber, seine Sicht dem Gericht darzulegen. Auch er kann sich selbstverständlich durch einen Anwalt beraten und vertreten lassen.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird dann durch ein sogenanntes Panel getroffen, das je nach Art und Umfang des Streits aus 1 oder 3 Personen besteht. Da sich dieses aus internationalen, unabhängigen Marken- bzw. Urheberrechtsexperten zusammensetzt, garantiert dieses Verfahren eine Entscheidung aufgrund hoher Sachkenntnis.


Die Verfahrenssprache richtet sich nach der Nationalität der jeweiligen Registrierungsvereinbarung und ist daher überwiegend Englisch. Besteht ein Panel aus 3 deutschen Schiedsrichtern kann die Verfahrenssprache aber auch Deutsch sein.


Es gibt 21 weiterführende Erklärungen oder Definitionen:

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Referenz:
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