Eingeleitet wird das Verfahren mit einem schriftlichen
Antrag des Antragstellers.
Dieser sollte detailliert die
eigene Einschätzung der Rechtslage zum Ausdruck bringen
und alle Daten und Fakten liefern, die für eine Entscheidung
durch das Schiedsgericht herangezogen werden. Dazu zählt
beispielsweise die Angabe eigener Markenrechte an der
strittigen Domain.
Anwaltszwang besteht nicht, aber ein Anwalt kann selbstverständlich
hinzugezogen werden. Er kann im Vorfeld die rechtliche
Lage einschätzen und in Kenntnis bereits ergangener
Entscheidungen den eigenen Standpunkt argumentativ untermauern.
Die persönliche Anwesenheit ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Eine mündliche Anhörung findet
nicht statt, das gesamte Verfahren wird schriftlich
abgewickelt. Sowohl die Antragstellung als auch die
Erwiderung sind online möglich, müssen jedoch
in Schriftform nachgereicht werden.
Nach Antragstellung bleiben dem Antragsgegner 20 Tage
nach Übersendung der Antragschrift durch das Schiedsgericht
Zeit, um sich selbst zu äußern.
Eine Verlängerung der Frist ist grundsätzlich
möglich.
Unterbleibt eine Stellungnahme innerhalb dieser Frist,
wird ähnlich dem deutschen Recht nach aktuellem
Sachstand und Schlüssigkeit des Vorbringens entschieden.
Ein Domain-Inhaber kann somit einer Verfolgung nicht
dadurch entgehen, dass er seinen Aufenthaltsort ständig
wechselt oder Schreiben des Antragstellers ignoriert.
Nach dem Antrag kann der Domain-Inhaber, seine Sicht
dem Gericht darzulegen. Auch er kann sich selbstverständlich
durch einen Anwalt beraten und vertreten lassen.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird dann durch
ein sogenanntes Panel getroffen, das je nach Art und
Umfang des Streits aus 1 oder 3 Personen besteht. Da
sich dieses aus internationalen, unabhängigen Marken-
bzw. Urheberrechtsexperten zusammensetzt, garantiert
dieses Verfahren eine Entscheidung aufgrund hoher Sachkenntnis.
Die Verfahrenssprache richtet sich nach der Nationalität
der jeweiligen Registrierungsvereinbarung und ist daher
überwiegend Englisch. Besteht ein Panel aus 3 deutschen
Schiedsrichtern kann die Verfahrenssprache aber auch
Deutsch sein. |