| Rechtsgrundlage für eine Entscheidung durch die WIPO
wie auch der anderen Schiedsgerichte stellt die Uniform
Domain Dispute Resolution Policy (UDRP) dar. Die UDRP
regelt das Rechtsverhältnis der betroffenen Parteien.
Folgende drei Voraussetzungen sind dabei für ein
Verfahren erforderlich:
- die streitige Domain ist identisch oder zum Verwechseln
ähnlich mit einem
Markenrecht, das der Antragsteller innehat,
(Für die Verwechslungsgefahr ist allein die Second
Level Domain maßgeblich,
also nicht die Endung wie .com oder .tv. Die Verwendung
von Bindestrichen stellt
keinen unterscheidungskräftigen Zusatz dar.)
- der bisherige Domaininhaber hat kein eigenes Recht
oder legitimes Interesse an der fraglichen Domain.
(hierzu hat das Schiedsverfahren einen nicht abschließenden
Katalog entwickelt.)
Nicht dazu zählt beispielsweise die Nutzung der
Domain ohne eigene
Markenrechte, soweit eine ausreichende Bekanntheit
vorliegt. Auch bei einer rein
privaten Nutzung der Domain liegt keine Rechtsverletzung
vor. Dagegen führen
Tippfehler-Domains in der Regel sehr wohl zu einer
Rechtsverletzung.)
- und der Inhaber nutzt sie in sogenannten "bad
faith", was sich am besten als
böse Absicht übersetzen läßt.
(sowohl bei Registrierung als auch bei Nutzung der
strittigen Domain muss böse Absicht vorliegen.
Ein klassischer Fall wäre dabei das Cybersquatting
bzw.
Domain-Grabbing.
Auch hierzu besteht ein nicht abschließender
Katalog mit beispielhaft genannten
Fallgruppen. Zweifellos besteht bei dieser Voraussetzung
Raum zur Auslegung,
der es erlaubt, den Einzelfall sachgerecht zu beurteilen.)
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergeht
eine Entscheidung durch die WIPO zur Übertragung
der Domain. Zu beachten ist insbesondere, dass die WIPO
in ihrer Rechtsprechung den Begriff der Marke nicht
einheitlich auslegt.
Grundsätzlich fallen zunächst alle Marken
nach deutschem Recht darunter, die als solche im Markenregister
eingetragen sind. Daneben belegen Entscheidungen wie
juliaroberts.com, dass im Einzelfall auch Namen den
Schutz der UDRP geniessen.
Die WIPO spricht dabei davon, dass im Rahmen des anwendbaren
Rechts das nationale Recht der jeweiligen Parteien zu
berücksichtigen ist. Es genügt daher in Einzelfällen
ein markenähnliches Recht, auch wenn es sich eigentlich
"nur" um ein Namensrecht handelt.
Die Tendenz geht dahin, das Tatbestandsmerkmal der
Marke sehr weit auszulegen. Insofern erscheint es aber
widersprüchlich, wenn reine geographische Bezeichnungen
bisher nicht als schutzfähig im Sinne der UDRP
anerkannt wurden.
Sollten sich die Parteien zuvor bereits im Rahmen eines
Vergleichs geeinigt haben, wird von einer Entscheidung
abgesehen. |