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Gesetz & Urteile

Schiedsgericht WIPO, Rechtsgrundlagen

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Rechtsgrundlage für eine Entscheidung durch die WIPO wie auch der anderen Schiedsgerichte stellt die Uniform Domain Dispute Resolution Policy (UDRP) dar. Die UDRP regelt das Rechtsverhältnis der betroffenen Parteien.

Folgende drei Voraussetzungen sind dabei für ein Verfahren erforderlich:

  1. die streitige Domain ist identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einem
    Markenrecht, das der Antragsteller innehat,

    (Für die Verwechslungsgefahr ist allein die Second Level Domain maßgeblich,
    also nicht die Endung wie .com oder .tv. Die Verwendung von Bindestrichen stellt
    keinen unterscheidungskräftigen Zusatz dar.)

  2. der bisherige Domaininhaber hat kein eigenes Recht oder legitimes Interesse an der fraglichen Domain.

    (hierzu hat das Schiedsverfahren einen nicht abschließenden Katalog entwickelt.)

    Nicht dazu zählt beispielsweise die Nutzung der Domain ohne eigene
    Markenrechte, soweit eine ausreichende Bekanntheit vorliegt. Auch bei einer rein
    privaten Nutzung der Domain liegt keine Rechtsverletzung vor. Dagegen führen
    Tippfehler-Domains in der Regel sehr wohl zu einer Rechtsverletzung.)

  3. und der Inhaber nutzt sie in sogenannten "bad faith", was sich am besten als
    böse Absicht übersetzen läßt.

    (sowohl bei Registrierung als auch bei Nutzung der strittigen Domain muss böse Absicht vorliegen. Ein klassischer Fall wäre dabei das Cybersquatting bzw.
    Domain-Grabbing.

    Auch hierzu besteht ein nicht abschließender Katalog mit beispielhaft genannten
    Fallgruppen. Zweifellos besteht bei dieser Voraussetzung Raum zur Auslegung,
    der es erlaubt, den Einzelfall sachgerecht zu beurteilen.)

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergeht eine Entscheidung durch die WIPO zur Übertragung der Domain. Zu beachten ist insbesondere, dass die WIPO in ihrer Rechtsprechung den Begriff der Marke nicht einheitlich auslegt.

Grundsätzlich fallen zunächst alle Marken nach deutschem Recht darunter, die als solche im Markenregister eingetragen sind. Daneben belegen Entscheidungen wie juliaroberts.com, dass im Einzelfall auch Namen den Schutz der UDRP geniessen.

Die WIPO spricht dabei davon, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts das nationale Recht der jeweiligen Parteien zu berücksichtigen ist. Es genügt daher in Einzelfällen ein markenähnliches Recht, auch wenn es sich eigentlich "nur" um ein Namensrecht handelt.

Die Tendenz geht dahin, das Tatbestandsmerkmal der Marke sehr weit auszulegen. Insofern erscheint es aber widersprüchlich, wenn reine geographische Bezeichnungen bisher nicht als schutzfähig im Sinne der UDRP anerkannt wurden.


Sollten sich die Parteien zuvor bereits im Rahmen eines Vergleichs geeinigt haben, wird von einer Entscheidung abgesehen.


Es gibt 27 weiterführende Erklärungen oder Definitionen:

Abschließen,   Allen BeitragAllen,   Beleg,   BSIC,   Domain,   Domain-Grabbing,   Einheit,   Ersetzen,   Eser,   Fehler,   Julia BeitragJulia,   Katalog BeitragKatalog,   Level,   Marke,   Markenrecht,   Namensrecht,   NTSC,   Rage BeitragRage,   Register,   Registrierung,   Resolution,   Riva,   Roberts BeitragRoberts,   Satz,   Schließen,   Übertragung BeitragÜbertragung,   WIPO BeitragWIPO 

Referenz:
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