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Vorschriften des Jugendschutzgesetzes und Aktivitäten der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) erstrecken sich auch auf digitalisierte Bilder, Computer - Spiele und Programme, auf Internet, T-Online- und Mailbox-Angebote.
Diese können z.B. gewaltverherrlichende oder pornographische Darstellungen enthalten. Die Verbreitung unterliegt dann Altersbeschränkungen. Symbole des Nationalsozialismus sowie dessen Verherrlichung sind in Deutschland bei Strafandrohung verboten.
Die BPjS kann künftig auch nach dem neuen Multimedia-Gesetz Inhalte von Datennetzen indizieren, d.h. durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger dafür sorgen, dass Minderjährigen diese Inhalte nicht mehr zugänglich gemacht werden dürfen.
In der BRD hat das ECO (Abkürzung für Electronic Commerce Forum e.V.), das auch zahlreiche Internet-Provider vertritt, mit der Gründung der ICTF (Abkürzung für Internet Content Task Force) zur freiwilligen Selbstkontrolle gegriffen.
Website: www.jugendschutz.net
Vergleiche auch Perkeo. |
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Es gibt 28 weiterführende Erklärungen oder Definitionen:
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Veröffentlicht am: Zuletzt bearbeitet am: Referenz: |
14.04.2004 von Wilhelm Janssen (7094) Beiträge 14.04.2004 von Wilhelm Janssen at-mix |
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