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Auch: IuK-Gesetz, Informations- und Kommunikations-Technologie-Gesetz.
1997 verabschiedetes "Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste". Es regelt v.a. die "Teledienste" (Onlinedienste, auch Telebanking und -shopping, nicht anmeldepflichtig) und "Telekommunikationsdienste" (Mobilfunk usw., anmeldepflichtig).
Bei den Telediensten unterscheidet es zwischen Dienstanbietern mit eigenem Angebot (Content-Provider) und Dienstanbietern, die nur fremde Inhalte weitergeben (Service-Provider). Dies ist v.a. von Bedeutung bei strafrechtlich relevanten Inhalten (Rassismus, Pornographie usw.)
Content-Provider sind für die angebotenen Inhalte gesetzlich verantwortlich.
Service-Provider sind nicht verantwortlich, solange sie wirklich nur "Zugang zur Nutzung" bieten. Bei ihnen besteht für zweifelhafte fremde Inhalte aber dann Verantwortung, wenn es "technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern".
Außerdem sieht das Multimedia-Gesetz in Artikel 3 Regelungen für die Benutzung, Bestätigung und Schutz digitaler (elektronischer) Unterschriften vor, die dann im Prinzip so benutzt werden können wie die handschriftlichen.
Siehe auch: Teledienst-Datenschutzgesetz. |
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Person(en): Zeitraum: Firma: |
kein Eintrag vorhanden - - kein Eintrag vorhanden |
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Es gibt 29 weiterführende Erklärungen oder Definitionen:
Bank, Bedingung, Content-Provider, Daten, Datenschutz, Datenschutzgesetz, Digital, EIDE, Format, Inform, Information, IuK, IuK-Gesetz, Kommunikation, Licht, Line, Mobilfunk, Multimedia, Online, Ping, Provider, Regelung, Schrift, Service-Provider, Telebanking, Teledienst-Datenschutzgesetz, Telekommunikation, Wort, Zugang
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Veröffentlicht am: Zuletzt bearbeitet am: Referenz: |
14.04.2004 von Wilhelm Janssen (7094) Beiträge 14.04.2004 von Wilhelm Janssen at-mix |
| ..... Bitte beachten Sie unseren Hinweis zu den Rechtsthemen ! ..... |
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