Die Internet-Domain selbst kann zwar nicht gepfändet werden. Der Zwangsvollstreckung unterliegen aber die schuldrechtlichen Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der DENIC, so entschied der Bundesgerichtshof.
Die bisher nicht einheitlich beurteilte Frage, ob Internet-Domains gepfändet werden können, hat nunmehr der BGH (Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05) entschieden. Er stellt klar, dass die Domain zwar kein "anderes Vermögensrecht" im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO ist, wie etwa ein Patent-, Marken- oder Urheberrecht und damit als solche nicht pfändbar ist. Gegenstand der Pfändung ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse zustehen.
Dabei handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem heraus die Vergabestelle dem Anmelder insbesondere den Fortbestand der Internet-Domain schuldet. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner.
Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche kann zum Beispiel durch Übertragung auf einen Dritten während einer festen Pfändungslaufzeit zu einem festen Überlassungsentgelt erfolgen, durch Überweisung an Zahlung statt zu einem Schätzwert oder durch freihändige Veräußerung.