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kein Hartz IV Geld für professionelle eBay-Verkäufer

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kein Hartz IV Geld für professionelle eBay-Verkäufer


Hartz IV Empfänger können ihren Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II verlieren, wenn sie als professioneller eBay-Verkäufer einzustufen sind. Dies mußte ein Arbeitsloser erfahren, der einen schwunghaften Handel bei eBay betrieb und dem das Sozialgericht Wiesbaden (AZ: S 16 AS 79/06 ER) vorhielt, seine Einkommensverhältnisse nicht glaubhaft dargestellt zu haben.

Wer Webseiten ins Internet stellt oder sogar bei eBay einen Shop als professioneller Verkäufer betreibt ist normalerweise froh, wenn andere Surfer seine Seiten besuchen. Ist man gleichzeitig arbeitslos und möchte Arbeitslosengeld II erhalten so muss man damit rechnen, dass inzwischen auch offizielle Stellen die vielfältigen Suchmöglichkieten im Internet nutzen.

Ein Mann verkaufte über Ebay ausgemusterte Polizei- und Bundeswehrausrüstung und erzielte damit zumindest in der Vergangenheit Einnahmen von knapp 2000 Euro im Monat. Als er dann Ende 2005 Arbeitslosengeld II beantragte, lehnten die zuständigen Behörden ab.

Auch das von ihm angerufene Wiesbadener Sozialgericht lehnte seinen Eilantrag auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II ab. Recherchen des zuständigen Richters ergaben, dass der Antragsteller bei eBay seit Januar 2003 über 1100 Käuferbewertungen erhalten hatte und eine eigene Verkäuferseite im Internet betrieb. Somit ging das Gericht davon aus, dass er seine Internetgeschäfte auch im Frühjahr 2006 noch weiterführte und lehnte den Antrag ab.
Artikel von R. Hallenbach - Mi, 14.06.2006
Rubrik: E-Commerce
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