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Wichtige Änderung im Fernabsatzrecht tritt heute in Kraft

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Wichtige Änderung im Fernabsatzrecht tritt heute in Kraft


Bei erworbenen Gütern im Internet wird oft von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß Fernabsatzgesetz (jetzt BGB 312ff ) Gebrauch gemacht. Hierbei war immer die strittige Frage, ab wann die Rückgabekosten dem Händler bzw. dem Kunden zuzumuten waren. Machte ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so konnten ihm bislang die Kosten der Rücksendung nur dann auferlegt werden, wenn der Bestellwert der zurüzusendenen Sache einen Betrag von 40 Euro nicht überstieg.

Nach der Neuregelung kommt es jedoch nicht mehr darauf an, dass der Bestellwert einen Betrag von bis zu 40,00 Euro hat. Nach der Neuregelung muss der Käufer die Kosten der Rücksendung tragen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt. Das weit verbreitete Problem, dass geringpreisige Waren in größeren Mengen bestellt werden, nicht zuletzt um die 40,00-Euro-Grenze zu überschreiten und dann einige Waren zurückgesendet werden, soll somit umgangen werden.

Dieses Widerrufsrecht gilt nicht bei Verträgen über Lebensmittel, Getränke sowie aus den Bereichen Unterbringung und Beförderung. Auch sind solche Verträge ausgenommen, die ein Unternehmer nur ausnahmsweise einmal unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also etwa Internet, Telefon, Telefax, Kataloge) schließt, grundsätzlich aber seinen Vertrieb nicht mit Hilfe solcher Techniken gestaltet.

Siehe auch unseren Beitrag vom 22.11.2004


Artikel von W. Janssen - Mi, 08.12.2004
Rubrik: E-Commerce
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