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Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen sowie deren Vermittlungen waren bisher im Fernabsatzgesetz ausgeschlossen. Dies hat sich jetzt für Verträge ab heute geändert (§ 312b BGB).
Fernabsatzverträge sind nun auch Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn diese zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden und es sich um einen Vertragsabschluß im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem handelt. Gemeint sind insbesondere Bankdienstleistungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung, Geldanlagen oder Zahlungen. "Fernkommunikationsmittel" sind insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Fax, E-Mail oder Rundfunk, Tele und Mediendienste.
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