Erst am 10.8.2006 informierte die IT-Recht Kanzlei über ein Urteil des Kammergerichts Berlin, wonach sich das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für den Fall auf einen ganzen Monat verlängert, dass der gewerbliche eBay-Verkäufer seine Einkäufe über das Online-Auktionshaus eBay abwickelt (vgl. dazu http://www.it-recht-kanzlei.de/?id=newsarchiv).
Diese Entscheidung sorgt zurzeit verständlicherweise für einen enormen Aufruhr unter eBay-Unternehmern, da sie zur Konsequenz hätte, dass vermutlich mehrere 100.00 Belehrungen gewerblicher Versteigerer auf Internet-Auktionsplattformen fehlerhaft wären (vgl. Stellungnahme der Wettbewerbszentrale, http://www.wettbewerbszentrale.de). Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung nicht unproblematisch. Ohne hierbei auf die Einzelheiten eingehen zu wollen ist es, zusammengefasst, schlicht nicht erklärbar, aus welchem Grund gewerbliche eBay-Verkäufer gegenüber anderen Teilnehmern des E-Commerce (etwa Online-Shopbetreiber) schlechter gestellt werden sollten.
Nun auch OLG Hamburg: Bei eBay beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat!
Nun gibt es ein weiteres, erst kürzlich veröffentlichtes, Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 24.08.2006 - Az.: 3 U 103/06). Dieses schloss sich der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin an und entschied, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist bei gewerblichen eBay-Geschäften nicht 14 Tage beträgt, sondern vielmehr einen Monat. Begründung: "Gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der Widerruf bei Verbraucherverträgen hat gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB “innerhalb von zwei Wochen" zu erfolgen, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in 'Textform'."