Mit der Preisangabenverordung (PAngV) hat der Gesetzgeber eine recht eigensinnige Verordnung geschaffen. "Dies zeigt sich schon daran, dass die PAngV in einem Maße parteiisch ist, wie man es nur selten erlebt", so die Einschätzung im Web-Portal www.it-recht-kanzlei.de. Weiter heißt es: "Pflicht um Pflicht bürdet sie der Unternehmerschaft auf wobei sie dabei das Ziel des 'absoluten Verbraucherschutzes' zu verfolgen scheint. Dabei zeigt sich die PAngV mitunter als recht verschlossen, ja geradezu einsilbig wodurch ihr es gelingt, gerade so manchen Anbieter einer gewerblichen Internetpräsenz schlaflose Nächte zu bereiten...
Selbst derjenige, der es unternimmt sich mit dem Wortlaut der PAngV näher zu beschäftigen, wird nicht zwingend schlauer: Was bedeutet es etwa, wenn § 1 Abs. 2 Nr. 6 der PAngV vorschreibt, dass bestimmte (sich aus der PAngV ergebende) Angaben, dem jeweiligen Angebot 'eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen' sind? Bereits diese Vorgaben sind derart allgemein gehalten, dass sie nur demjenigen einen Sinn ergeben, der eben keinen Internetshop betreibt."
Als Beispiel nennt it-recht-kanzlei den Paragraphen 1 II PAngV, nach dem die Angabe des Endpreises für einen Artikel damit ausgezeichnet sein muss, dass die Mehrwertsteuer in dem Preis bereits enthalten ist. Andererseits muss der Anbieter des Artikels wissen, dass diese Angabe
im Vergleich zu den übrigen Preisangaben nicht besonders hervorgehoben werden darf,
im Verhältnis zum eigentlichen Preis eher als "klein" zu erscheinen hat
jedoch auch nicht zu "klein" geraten darf, da sie wiederum leicht erkennbar bzw. problemlos zu lesen sein muss.
"Gerade bei dem aufgezeigten Beispielsfall wird deutlich, dass die PAngV das bequeme Leben schätzt", resümiert das Portal it-recht-kanzlei.de. Weiter heißt es: "Sie lässt es dabei genügen, ein paar allgemein gehaltene Vorgaben zur Preisgestaltung vorzugeben, nimmt dabei Begriffe wie 'Preiswahrheit' und 'Preisklarheit' in den Mund und überlässt es anschließend der Rechtsprechung, derlei Rechtsbegriffe mühsam näher zu konkretisieren".