WLAN-Router erfreuen sich in der Bevölkerung großer Beliebtheit. Zumeist geht es den Nutzern darum, zu Hause einen einfachen Internet-Zugang zu bekommen, ohne jedesmal die lästigen Netzwerkkabel durch die Wohnung legen zu müssen. Für eine Internetverbindung über Funk reicht eine handelsübliche WLAN-Karte aus, wie sie heute in fast allen Endgeräten serienmäßig vorinstalliert ist.
Hierdurch "schließt" sich der Personal-Computer nicht nur kabellos ans Internet an, sondern auch und vor allem Notebooks, die gerne und leicht mal vom Arbeitszimmer ins Wohnzimmer oder auch ins Schlafzimmer gestellt werden, um dann von dort online zu gehen. Aber: Was viele nicht wissen, der WLAN-Router reicht nicht nur für die eigene Wohnung, sondern bildet auch einen so genannten "Access-Point" für alle Rechner, die sich im Umkreis von etwa 100 Meter bewegen. Das bedeutet theoretisch, dass ein Laptop-Besitzer, der sich draußen im Wagen vor Ihrer Wohnung aufhält, über Ihren WLAN-Router ins Internet einwählen kann, ....wenn.... Sie den Zugang nicht passwortgeschützt haben.
Die Spezialisten im Internet-Recht von it-recht-kanzlei.de berichten auf ihrem Portal über einen Mandanten, der sich durch seinen ungeschützten WLAN-Router eine Abmahnung ins Haus geholt hatte. Diesem Mandanten wurde in der Abmahnung vorgeworfen, er hätte eine urheberrechtlich geschützte Software in ein Peer-to-peer-Netzwerk zum Download bereitgestellt. Als Beweis seines Urheberrechtsverstoßes wurde seine IP-Adresse angegeben, die durch die eingeschaltete Staatsanwaltschaft über seinen Provider ermittelt worden war.
Dieser Vorfall ist in Deutschland nicht einmalig. Erst im Juli 2006 hatte das LG Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass wer seinen kabellosen Internetzugang nicht in zumutbarer Weise vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützt, als sog. Störer für eventuelle Rechtsverletzungen einzustehen hat, die über den eigenen Internetanschluss begangen werden (LG Hamburg, Urt. v. 26.07.2006, 308 O 407/06). In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall wurde eine Familie als Störer in Anspruch genommen, die Ihren kabellosen Internetzugang nicht durch eine Verschlüsselung geschützt hatte und deren Zugang zum illegalen Filesharing urheberrechtlich geschützter Musikdateien genutzt worden war. Obwohl die Familie ihre Unschuld beteuerte, musste sie letztendlich für die erfolgte Urheberrechtsverletzung gerade stehen.