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Urteil - Privates Surfen im Büro nicht zwangsläufig verboten

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Urteil - Privates Surfen im Büro nicht zwangsläufig verboten


Das Landgericht Rheinland-Pfalz hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden, dass privates Surfen am Arbeitsplatz nicht zwangläufig verboten ist. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter pornografische Seiten aufrufe. Der Arbeitgeber muss zuvor das Surfen zu privaten Zwecken ausdrücklich verboten haben, bevor der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. (Az.: 7 Sa 1243/03).

Im Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit Webseiten mit pornografischem Inhalt aufgerufen hatte und sich nun mit einer Kündigung konfrontiert sah. Der Arbeitgeber hatte zwar das private Surfen verboten, dieses jedoch nur auf seiner eigenen Website veröffentlicht, wovon der Arbeitnehmer nichts gewusst haben will. Der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass seine Mitarbeiter auch tatsächlich von dem Verbot erfahren hätten. Diese "Begründung" des Arbeitnehmers sah das Gericht als ausreichend an, um die Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam zu erklären. "...In solchen Fällen müsse der Arbeitgeber zuvor das Surfen zu privaten Zwecken ausdrücklich verbieten und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen..." heißt es in dem Urteil.


Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteiles ließ das Gericht Revision zum Bundesarbeitsgericht Erfurt zu.

Artikel von W. Janssen - Fr, 07.01.2005
Rubrik: Computer / Internet
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