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Klingelton-Verträge - Eltern haften nicht zwangsweise

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Klingelton-Verträge - Eltern haften nicht zwangsweise


Immer wieder liest man Meldungen, in denen unbedarften Kindern von Diensteanbietern Abo-Verträge untergeschoben werden sollen und die betroffenen Opfer nicht wissen, ob und wie sie sich dagegen wehren können. Insbesondere Eltern von Jugendlichen sind die leidgeprüften Opfer und Zahlen oft aus Unwissenheit, die Mindestvertragslaufzeiten von (zumeist) 24 Monaten, obwohl sie es eigentlich gar nicht bräuchten.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat beispielsweise entschieden (AZ.: 52 C 17756/05), dass Eltern, die ihren Kindern ein Handy geben, nicht automatisch zustimmen, dass diese einen Vertrag zum Bezug von Klingeltönen abschließen dürfen. In der Urteilsbegründung heißt es, es könne nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass Eltern durch das Überlassen eines Handys auch dem Abschluss von Klingeltonverträgen zustimmen oder dass diese Verträge davon erfasst sind. Auch der Inhaber des Mobilfunk-Anschlusses, haftet nicht zwangsläufig für die Verträge, die durch Kinder abgeschlossen worden sind.

Artikel von W. Janssen - Do, 19.07.2007
Rubrik: Online-Recht
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