Mehr und mehr gehen Internet-User dazu über, keine kabelgebundene Modems bzw. Router zum Einwahl ins Internet zu nutzen, sondern Wireless-LAN oder anders WLAN. Vom Grundsatz hat die Nutzung von WLAN-Geräten eigentlich nur etwas damit zu tun, den ewigen Kabelsalat rund um die Computer-Technik einzuschränken. Außerdem kann man sich mit WLAN innerhalb des Hauses oder Wohnung besser bewegen, es ist quasi egal, wo man den Rechner oder das Notebook aufstellt und sich ins Internet einwählt, Kabel sind nicht mehr unbedingt notwendig.
Einen angenehmen Nebeneffekt hat ein WLAN-Router auch für Fremdnutzer. Sofern der WLAN-Router eines Internet-Anschluss-Inhabers nicht passwortgeschützt ist, können sich nämlich auch Fremde Personen über diesen Anschluss ins Internet einwählen, sofern sie sich im Funkbereich des Routers aufhalten. Derartige Verbindungen werden heute häufig auch als so genannte 'Hotspots' genutzt bzw. zur Verfügung gestellt.
Nicht aber jeder Anschluss-Inhaber kennt sich mit der Konfiguration eines derartigen WLAN-Routers aus und seit langer Zeit schon beschäftigt die Justiz sich mit der Frage, haftet eigentlich ein Anschluss-Inhaber für Schäden, die ein Fremdnutzer über diesen Anschluss verursacht?
Zu mindestens das Oberlandesgericht in Frankfurt sagt "grundsätzlich: NEIN". In einem jetzt veröffentlichten Urteil (OLG Frankfurt am Main vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07) hob das OLG im Berufungsverfahren ein Urteil des Landgerichtes Frankfurt auf. Die Richter urteilten: Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers (etwa für Familienangehörige) annehme, so gehe die uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschluss-Inhabers dann doch zu weit.
Im konkreten Fall ging es darum, dass ein WLAN-Anschluss-Inhaber eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung unterschreiben sollte, in der ihm vorgeworfen wurde, über eine Tauschbörse, geschützte Musikstücke verbreitet zu haben. Im folgenden Widerspruchs- und Klageverfahren konnte der Anschluss-Inhaber zwar nachweisen, dass er während der besagten Zeit in Urlaub, und sein Rechner für diese Zeit auch nicht angeschaltet war, trotzdem entschied das Landgericht Frankfurt zunächst für die Musikindustrie. Der Beklagte rief das Oberlandesgericht an und dieses Gericht hob jetzt das Urteil zugunsten des Anschluß-Inhabers auf.
In der Begründung des OLG heißt es weiter: Im Fall, dass sich ein Dritter über einen WLAN-Router ins Internet einwählt müsse ein Anschluss-Inhaber, wenn man dem Urteil des LG-Frankfurt folgen würde, letztlich damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die so genannte 'Störerhaftung' erfordere aber eine vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche Prüfungspflichten bestünden für einen Anschlussinhaber aber erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt seien.