Mit Urteil vom 01.Juli 2008 vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt wurde entschieden, dass Besitzer von offenen WLAN-Routern nicht grundsätzlich dafür haften, wenn sich fremde Menschen unerlaubt über den Zugang des Anschlussbesitzers ins Internet wählen und unerlaubt geschützte Musikdateien aus dem Internet ziehen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Anschlussinhaber nur dann zur Verantwortung gezogen kann, wenn man ihm die Verletzung einer vorausgegangenen Prüfungspflicht, bei rechtswidriger Nutzung seines Anschlusses, nachweisen könne. Da der besagte Anschlussinhaber aber nachweislich keine Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung seines Anschlusses durch Fremde hatte, kann man ihn auch nicht in eine so genannte 'Störerhaftung' nehmen.
Nun wird sich wohl auch das Oberlandesgericht in Nordrhein-Westfalen mit einem ähnlichen Fall beschäftigen müssen, denn auch dort hat das Landgericht gleich drei Rentner verurteilt, den Schaden aus illegalen Musik-Downloads bezahlen zu müssen. Der Rapper 'Bushido' hatte nämlich eine Klage gegen einen Rentner und ein Rentner-Ehepaar angestrebt und diesen vorgeworfen, seine Lieder illegal aus dem Internet gezogen zu haben.
Obwohl die alten Herrschaften nachweisen bzw. glaubhaft machen konnten, dass sie selber mit diesen Downloads nichts zu tun hatten, wurden sie dennoch zu Strafzahlungen vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ.: 12 0 195/08) verurteilt. Die dortigen Richter meinten, es komme nicht darauf an, ob die Beklagten selber Musiktitel aus dem Internet geladen haben. Wenn der Inhaber eines ungeschützten WLAN-Routers die Möglichkeit offen lässt, dass Dritte sich hierüber ins Internet einwählen können, müsse der Anschlussinhaber für die Folgen, die dadurch verursacht werden, auch haften.