Nach einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (Az. 5T445/04), können Internet-Adressen ihrer zahlungsunfähigen Vertragspartner gepfändet und sogar über Domain-Auktionshäusern (Beispiel www.sedo.de) versteigert werden. Allerdings ist die Pfändung dann zwingend verboten, wenn der Inhaber die Domain zwingend für seinen Job benötigt.
Gestritten hatten ein Web-Designer, der sich gegen Pfändungsbeschlüsse auf mehrere seiner reservierten Domains zur Wehr setzen wollte.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung machte der Designer geltend, dass er die Domains für seine berufliche Tätigkeit benötige und eine Versteigerung keinen wirklichen Ertrag bringen würde. Diese Argumente ließ der Richter nicht gelten. Ihrer Ansicht nach sei diese Art der Verwertung wirtschaftlich sinnvoll. Zwar bleibe ein Restrisiko, ein solches bestehe aber bei jeder Auktion und sei hinnehmbar.
Das Gericht stellte fest, dass auch Webkennungen als "andere Vermögenswerte" nach § 857 Zivilprozessordnung (ZPO) gepfändet werden dürfen. Auch könne eine Internet-Adresse durchaus als einen der Pfändung nicht unterliegendes Arbeitsmittel angesehen werden, Voraussetzung sei aber, dass die Adressen zwingend für die ausgeübte Tätigkeit benötigt werden.
Hieran fehlte es dem Gericht im vorliegenden Fall, da der Web-Designer unproblematisch und ohne großen Kostenaufwand auf andere Domains hätte ausweichen können.
Ebenso wie das Landgericht Mönchengladbach sieht auch das Landgericht Essen in Internet - Adressen einen anderen Vermögenswert, der einer Pfändung unterliegen kann. Das Landgericht München vertritt allerdings eine andere Auffassung: Hiernach ist eine Pfändung dann unzulässig, wenn die Domain mit dem bürgerlichen Namen des Inhabers versehen ist. Die Begründung hieraus: "Pfändung und anschließende Verwertung verletzen den Namensträger in seinem nach § 12 BGB garantierten Namensrecht".