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Gegenabmahnung - Kostenfalle fuer Abgemahnte

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Gegenabmahnung - Kostenfalle fuer Abgemahnte


Die Abmahnung ist bei Domain-Rechtsstreiten ueblich, um Domain-Inhaber auf Rechtsverletzungen hinzuweisen. Dem kann man auch begegnen, indem man den Abmahnenden abmahnt, mit einer Gegenabmahnung.

Wer fuer die Kosten einer solchen Abmahnung aufkommt, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.04.2004, Az. I ZR 233/01) kuerzlich entschieden. Statt einer Gegenabmahnung gleich eine negative Feststellungsklage zu erheben, scheint danach im Hinblick auf die Kosten sinnvoller zu sein.

Die Parteien des Rechtsstreits stritten unter anderem um die Domain pc-69.de, die fuer die Klaegerin registriert wurde. Der Dritte, der sie fuer die Klaegerin registriert hatte, erhielt von den Beklagten eine Abmahnung, in der sie unter anderem die Freigabe der Domain pc-69.de verlangten.

Da es die Beklagten nicht interessierte, dass der Dritte im Auftrag der Klaegerin gehandelt hatte, mahnte der Dritte die Beklagten ab, und forderte sie auf, den Unterlassungsanspruch nicht laenger gegen ihn geltend zu machen. Dabei entstanden auf Seiten des Dritten Anwaltskosten in Hoehe von EUR 1.007,08. Diese Forderung trat der Dritte an die Klaegerin ab, die diesen Betrag im Rahmen der Klage gegen die Beklagten geltend machte.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage in diesem Punkt zurueck.

Nach herrschender Meinung im Wettbewerbsrecht muss der zu Unrecht Abgemahnte seinerseits nicht ebenfalls den Abmahnenden abmahnen, um dann gegebenenfalls eine negative Feststellungsklage zu erheben. Eine Gegenabmahnung ist dann berechtigt, "wenn die Abmahnung in tatsaechlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht", denn dann kann man damit rechnen, dass der Abmahnende nach der Gegenabmahnung seine Meinung hinsichtlich seiner Abmahnung aendert und der weitere Streit vermieden wird. Berechtigt ist sie auch, wenn der Abmahnende in der Folge die angedrohten gerichtlichen Schritte nicht einleitet. Nur in diesen Faellen entspreche, so die herrschende Meinung und der BGH, eine Gegenabmahnung dem mutmasslichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen.

Der zu Unrecht Abgemahnte kann also ohne das Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Beklagten (§ 93 ZPO) Klage erheben, wenn damit zu rechnen ist, dass der Abmahner der Gegenabmahnung nicht entsprechen wird. Eine dem vorausgehende Gegenabmahnung verursacht demnach Kosten, die am Gegenabmahnenden haengen bleiben.

Quelle: http://www.domain-recht.de weitere Links:
Artikel von W. Janssen - Do, 21.10.2004
Rubrik: Computer / Internet
Links:
Das vollstaendige Urteil.  Das vollstaendige Urteil.
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