Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 375/03) hat heute entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen von Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht einzuräumen ist.
Danach steht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Falle einer solchen eBay-Auktion liegt nach Meinung des Gerichtes aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses keine Versteigerung vor.
eBay hat in einer Stellungnahme das heutige Urteil begrüßt. Die geklärte Rechtslage werde ..."keinen nachhaltigen Einfluss auf die positive Geschäftsentwicklung haben", hieß es. Während gewerbliche Händler, die eBay als Vertriebskanal nutzen, einen Widerrufsrecht zu garantieren haben, ändere sich für private Verkäufer nichts. Allerdings sieht eBay nach dem BGH-Urteil neue Hürden für kleine Händler. Gerade für kleine Händler, oder Existenzgründer könnte die Festschreibung des Widerrufsrechts zu einer nicht unerheblichen Schwelle werden.
eBay hatte deshalb bereits im Oktober gefordert, Sonderregeln beim Fernabsatzrecht in der Weise mit aufzunehmen, dass Internet-Händler, die einen bestimmten Umsatz nicht überschreiten, künftig von der Gewährung einer Rücknahmegarantie befreit werden sollten.