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eBay Abmahn-Falle: Widerrufsrecht auf ewig?

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eBay Abmahn-Falle: Widerrufsrecht auf ewig?


Immer wieder stolpern Anbieter bei ebay über rechtliche Fallstricke, die sie erst bemerken, wenn eine kostenpflichtige Abmahnung ins Haus flattert. Dies gilt insbesondere seit der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach es sich bei einer eBay-Auktion nicht um eine Versteigerung, sondern um einen "Kauf gegen Höchstgebot" handelt.

Auch Kleingewerbetreibende müssen demnach ihre Auktionspartner über deren Widerrufsrecht informieren. Eine fehlende oder mangelhafte Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig und wirkt praktisch für jedermann als Einladung zu einer kostenpflichtigen Abmahnung.

Höchst problematisch für gewerbliche Verkäufer, die bisher nicht über das Widerrufs- oder Rückgaberecht informiert haben, ist die Tatsache, dass die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Widerrufsrecht informiert hat. In diesen Fällen kann auch nachträglich Monate später der Kaufvertrag noch widerrufen werden.

Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht ist der Käufer auch darüber zu belehren, dass er Wertersatz für eine Wertminderung der Ware leisten muss, wenn er diese beschädigt oder benutzt an den Verkäufer zurücksendet. Erfolgt diese Belehrung nicht, hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz.

Jeder Gewerbetreibende, der über ebay oder andere Auktionen seine Waren verkauft, sollte also schnellstens in seine Auktionen eine Widerrufsbelehrung integrieren, die den aktuellen rechtlichen Anforderungen genügt.

Artikel von R. Hallenbach - Di, 09.11.2004
Rubrik: E-Commerce
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