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Kostenloses Ebook über Abmahnungen im Onlinerecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht


Nach bereits über 28.000 Downloads wird der kostenlose Praxisratgeber "Abgemahnt? Die Erste-Hilfe-Taschenfibel" an die aktuelle Rechtsprechung rund um das Thema Abmahnungen angepasst, insbesondere zu den Themen Vollmachtsvorlage, Patentanwaltskosten und Rechtsmissbrauch.

Einen besonderen Schwerpunkt bilden mögliche Schwächen einer Abmahnung: Welche Indizien deuten auch für einen juristischen Laien darauf hin, dass eine Abmahnung zweifelhaft ist? Welche Umstände lassen vermuten, dass die behaupteten Ansprüche nicht oder jedenfalls nicht so, wie behauptet durchsetzbar sind?

"Abgemahnt? Die erste-Hilfe Taschenfibel" enthält einen kurzen Überblick über das Immaterialgüterecht, also den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht. "Abgemahnt? Die erste-Hilfe-Taschenfibel" beantwortet dem Empfänger einer Abmahnung die wichtigsten Fragen:

* Muss ich überhaupt reagieren?
* Muss ich die vorformulierte Unterlassungserklärung so abgeben oder kann ich sie abändern?
* Muss ich die Rechtsanwaltsgebühren und die eventuell zusätzlich verlangten Patentanwaltsgebühren der Abmahnung bezahlen?
* Was ist die Wiederholungsgefahr?
* Wie detailliert muss ich Auskunft geben?
* Wie erkenne ich rechtsmissbräuchliche oder zweifelhafte Abmahnungen?
* Was passiert bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung?
* Kann ich zum Gegenangriff übergehen und eine Gegenabmahnung aussprechen?

Das Ebook behandelt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen genauso, wie Abmahnungen im Markenrecht, Domainrecht, Geschmacksmusterrecht und Urheberrecht.

Der Anhang enthält als Beispiele zwei Muster von vorformulierten Unterlassungserklärungen mit typischerweise verwendeten Klauseln. Eine Unterlassungserklärung betrifft eine wettbewerbsrechtliche/lauterkeitsrechtliche Abmahnung, die zweite eine markenrechtliche Abmahnung. Die einzelnen Klauseln werden ausführlich erläutert.

Kostenloser Download: http://www.gewerblicherrechtsschutz.pro/index.php?id=abgemahnt_die_erste_hilfe
Artikel von Gast - Sa, 30.04.2011
Rubrik: Online-Recht
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DJ Bobo Charthits über Soundtaxi lizenzieren


Stuttgart, 4. April 2011. Die Stuttgarter Musikagentur Soundtaxi bietet seinen Kunden ab sofort auf ihrem Musikportal die Möglichkeit Lizenzen für Hits aus den Erfolgsalben des namhaften schweizer Dance Kings, DJ Bobo, zu lizenzieren. Die Einsatzmöglichkeiten in Film und Werbung sind dabei vielseitig und bekommen durch den treibenden Pop Sound einen besonderen Touch.

Soundtaxi stellt als Production Music Library Sounds für TV, Werbung, Imagefilme, Kino, Radio, Podcasts, Games, Internet und audiovisuelle Medien bereit. Auf Grund stetig steigender Nachfrage nach qualitativ hochwertiger Musik kooperiert Soundtaxi mit interessanten Künstlern, Produktionsfirmen und Publishern aus aller Welt um den eigenen Musikpool noch attraktiver zu gestalten. Die Zusammenarbeit mit hochwertigen Acts für die Musik-Lizenzierung stellt derzeit einen wichtigen Punkt auf der Soundtaxi-Agenda dar und wird im Laufe des Jahres weiter intensiv ausgebaut.

Dieses Mal konnte Soundtaxi dabei die Musik des schweizer "King of Dance" DJ Bobo für das Repertoire gewinnen. Über den Werdegang einer der prägenden Künstler der Dance-Pop Szene in den Neunziger Jahren müssen nur wenige Worte verloren werden. Kurz zusammengefasst: Vom Bäcker zum DJ zum erfolgreichsten schweizer Musik-Export mit über 14 Millionen verkauften Alben und 31 Chartbreakern. Als einer der wenigen Dance-Pop Künstler schaffte er es auch im vergangenen Jahrzehnt weiter erfolgreich zu sein und begeistert seine Fans seither weltweit mit aufwendig inszenierten Bühnenshows. Auch in der Werbung fand seine Musik bereits Verwendung. Coca-Cola Spanien lizenzierte seinen Mambo Song "Chihuahua" im Sommer 2002 für einen Spot als Backgroundmusik. Wenige Wochen später landete dieser auf Platz 1 der Charts in Spanien und Mexiko.

Insgesamt können über Soundtaxi 67 DJ Bobo Hits lizenziert werden. Darunter finden sich bekannte Singles wie "Pray" aus dem Jahre 1996 und die früheren Songs des erfolgreichen ersten beiden Alben "Dance with me" und "There is a Party", "Take Control" sowie "Let the Dream come true". Mit antreibendem Pop Beat, eingängigen Synthie Melodien und den typischen DJ Bobo Raps bieten die Tracks ein großes Spektrum an Anwendungsmöglichkeiten in den unterschiedlichsten Produktionen.

Soundtaxi ist eine innovative Production Music Library für TV, Werbung, Imagefilm, Kino, Radio, Podcasts, Games, Internet und audiovisuelle Medien.
Das Musikportal hat es sich von Anfang an zur Aufgabe gemacht, qualitativ hochwertige Musik für professionelle Medien-Produktionen jeglicher Art, on demand, bereitzustellen und versteht sich zudem als Full Service Dienstleister in den Bereichen License Pre-Clearing, License Clearing, Music Consulting und individuellen Musikproduktionen nach Maß.

Auf der Firmenwebseite soundtaxi.net kann schnell und unkompliziert die passende Musik für jegliche individuelle Produktion gefunden und direkt lizenziert werden. Ob Film-Regisseure, Cutter, Redakteure, Werbeagenturen oder Produzenten, hier findet jeder die gesuchten Klänge. Im ständig wachsenden Angebot finden sich mehrere tausend – meist exklusive – Songs, Soundscapes, Jingles und Audio-Logos von erstklassigen Komponisten und Musikern aus aller Welt. Das Stil-Spektrum umfasst dabei orchestrale Filmmusik, Klassik und Jazz ebenso wie Blues, Ambient, World Music, Heavy Metal, Electro und Indie Rock.

Ansprechpartner
Weitere Informationen:

Tim Rheinwald
Geschäftsführer Soundtaxi GmbH
Nikolausstr. 6a
70190 Stuttgart

Telefon +49 (0) 7 11 / 410 71 47
Telefax +49 (0) 3312 / 410 71 47

eMail: info[at]soundtaxi.net
web: http://www.soundtaxi.net

Artikel von Gast - So, 03.04.2011
Rubrik: Online-Recht
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Internet-Recht - 600-Seiten-Skript von Prof. Dr. Th. Hoeren


Sofern Sie sich mit dem Internet mit seien Möglichkeiten aber auch Begrenzungen aus rechtlicher Sicht beschäftigen wollen oder müssen, sollte man die aktualisierte Version zum Thema "Internetrecht" von Professor Doktor Thomas Hoeren, wenigstens überflogen haben.

Die etwa 600 Seiten umfassende Ausarbeitung umfasst alle relevanten Rechtsgebiete des Internets ab. Thomas Hoeren bietet diese Ausarbeitung bereits seit Jahren kostenlos zum Download an und ergänzt und aktualisiert die jeweilige Version um neue Rechtsvorschriften, Urteile und andere interessante Hinweise. Professor Hoeren hat sich dabei zum Ziel gemacht, dem Leser eine Abhandlung aus dem Bereich Internetrecht zu liefern, die man so in gedruckten Büchern nicht findet.

In der aktuellen Version (Stand 30.09.08) sind zahlreiche neue Urteile sowie die Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zum 01.09.08 mit eingearbeitet. Zusätzlich finden sich neue Abhandlungen aus den Bereichen "Telefonwerbung", dem Regierungsentwurf zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes oder auch dem Entwurf für eine Richtlinie über "General Consumer Rights".

Die neue Abhandlung deckt eigentlich alle verschiedenen Rechtsprobleme ab, die bei Geschäften im Internet auftreten können. Insbesondere geht es Internet-Domainen, Onlinemarketing, Verträge, Datenschutz, Haftung, Musterverträge oder auch internationales Zivilverfahren.

Die Abhandlung lässt sich als PDF-Datei von der Webseite des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster, kostenlos downloaden. Professor Doktor Thomas Hoeren ist Direktor an dieser Universität.

Artikel von W. Janssen - Di, 14.10.2008
Rubrik: Online-Recht
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Drei Rentner wegen angeblicher Musik-Downloads verurteilt


Mit Urteil vom 01.Juli 2008 vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt wurde entschieden, dass Besitzer von offenen WLAN-Routern nicht grundsätzlich dafür haften, wenn sich fremde Menschen unerlaubt über den Zugang des Anschlussbesitzers ins Internet wählen und unerlaubt geschützte Musikdateien aus dem Internet ziehen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Anschlussinhaber nur dann zur Verantwortung gezogen kann, wenn man ihm die Verletzung einer vorausgegangenen Prüfungspflicht, bei rechtswidriger Nutzung seines Anschlusses, nachweisen könne. Da der besagte Anschlussinhaber aber nachweislich keine Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung seines Anschlusses durch Fremde hatte, kann man ihn auch nicht in eine so genannte 'Störerhaftung' nehmen.

Nun wird sich wohl auch das Oberlandesgericht in Nordrhein-Westfalen mit einem ähnlichen Fall beschäftigen müssen, denn auch dort hat das Landgericht gleich drei Rentner verurteilt, den Schaden aus illegalen Musik-Downloads bezahlen zu müssen. Der Rapper 'Bushido' hatte nämlich eine Klage gegen einen Rentner und ein Rentner-Ehepaar angestrebt und diesen vorgeworfen, seine Lieder illegal aus dem Internet gezogen zu haben.

Obwohl die alten Herrschaften nachweisen bzw. glaubhaft machen konnten, dass sie selber mit diesen Downloads nichts zu tun hatten, wurden sie dennoch zu Strafzahlungen vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ.: 12 0 195/08) verurteilt. Die dortigen Richter meinten, es komme nicht darauf an, ob die Beklagten selber Musiktitel aus dem Internet geladen haben. Wenn der Inhaber eines ungeschützten WLAN-Routers die Möglichkeit offen lässt, dass Dritte sich hierüber ins Internet einwählen können, müsse der Anschlussinhaber für die Folgen, die dadurch verursacht werden, auch haften.

Artikel von W. Janssen - Do, 17.07.2008
Rubrik: Online-Recht
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Urteil OLG Frankfurt - Keine Haftung für offenes WLAN


Mehr und mehr gehen Internet-User dazu über, keine kabelgebundene Modems bzw. Router zum Einwahl ins Internet zu nutzen, sondern Wireless-LAN oder anders WLAN. Vom Grundsatz hat die Nutzung von WLAN-Geräten eigentlich nur etwas damit zu tun, den ewigen Kabelsalat rund um die Computer-Technik einzuschränken. Außerdem kann man sich mit WLAN innerhalb des Hauses oder Wohnung besser bewegen, es ist quasi egal, wo man den Rechner oder das Notebook aufstellt und sich ins Internet einwählt, Kabel sind nicht mehr unbedingt notwendig.

Einen angenehmen Nebeneffekt hat ein WLAN-Router auch für Fremdnutzer. Sofern der WLAN-Router eines Internet-Anschluss-Inhabers nicht passwortgeschützt ist, können sich nämlich auch Fremde Personen über diesen Anschluss ins Internet einwählen, sofern sie sich im Funkbereich des Routers aufhalten. Derartige Verbindungen werden heute häufig auch als so genannte 'Hotspots' genutzt bzw. zur Verfügung gestellt.

Nicht aber jeder Anschluss-Inhaber kennt sich mit der Konfiguration eines derartigen WLAN-Routers aus und seit langer Zeit schon beschäftigt die Justiz sich mit der Frage, haftet eigentlich ein Anschluss-Inhaber für Schäden, die ein Fremdnutzer über diesen Anschluss verursacht?

Zu mindestens das Oberlandesgericht in Frankfurt sagt "grundsätzlich: NEIN". In einem jetzt veröffentlichten Urteil (OLG Frankfurt am Main vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07) hob das OLG im Berufungsverfahren ein Urteil des Landgerichtes Frankfurt auf. Die Richter urteilten: Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers (etwa für Familienangehörige) annehme, so gehe die uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschluss-Inhabers dann doch zu weit.

Im konkreten Fall ging es darum, dass ein WLAN-Anschluss-Inhaber eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung unterschreiben sollte, in der ihm vorgeworfen wurde, über eine Tauschbörse, geschützte Musikstücke verbreitet zu haben. Im folgenden Widerspruchs- und Klageverfahren konnte der Anschluss-Inhaber zwar nachweisen, dass er während der besagten Zeit in Urlaub, und sein Rechner für diese Zeit auch nicht angeschaltet war, trotzdem entschied das Landgericht Frankfurt zunächst für die Musikindustrie. Der Beklagte rief das Oberlandesgericht an und dieses Gericht hob jetzt das Urteil zugunsten des Anschluß-Inhabers auf.

In der Begründung des OLG heißt es weiter: Im Fall, dass sich ein Dritter über einen WLAN-Router ins Internet einwählt müsse ein Anschluss-Inhaber, wenn man dem Urteil des LG-Frankfurt folgen würde, letztlich damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die so genannte 'Störerhaftung' erfordere aber eine vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche Prüfungspflichten bestünden für einen Anschlussinhaber aber erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt seien.

Artikel von W. Janssen - Mi, 09.07.2008
Rubrik: Online-Recht
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Gericht: free SMS muss tatsächlich kostenlos sein


Das Amtsgericht Hamm hat entschieden (Az. 17 C 62/08), dass eine Website, die das Versenden von SMS mit den Worten 'Free', 'gratis' und 'umsonst' bewirbt, diese Leistung tatsächlich auch kostenlos erbringen muss. In dem Rechtsstreit ging es um das Angebot auf der Domain smsfree24.de, bei der man nach einer einmaligen Anmeldung 100 Frei-SMS bekommen sollte.

Tatsächlich konnte man die 100 Frei-SMS nur in einem Testzeitraum von 24 Stunden versenden. Nach Ablauf dieser Frist verlängerte sich das Testabo zu einem Vertrag für monatlich 100 SMS mit einer Laufzeit von 24 Monaten, der Kosten von 96,00 Euro pro Jahr verursachen sollte. Allerdings war der Hinweis darauf auf der Website in den AGB sehr versteckt angebracht. Dies empfand nicht nur der beklagte User als überraschend und fühlte sich abgezockt.

Auch das Gericht ging davon aus, dass auf der strittigen Internetseite der kostenlose Versand von SMS angeboten werde. Dieser Eindruck würde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Wenn trotzdem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entgeltliche Regelung enthalten ist, wäre diese Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel anzusehen. Dieser Umstand hatte zur Folge, dass die strittige Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist und der beklagte Surfer daher nicht zahlen mußte.

Das Amtsgericht folgte auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass das Versenden von SMS naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würde. Denn es sei gerichtsbekannt, dass andere Anbieter derartige Leistungen auch kostenlos erbringen.

Wegen des geringen Streitwertes ist das Urteil rechtskräftig und somit können sich andere Opfer derartiger Internet Abzocke nun besser wehren und auf das Urteil berufen.
Artikel von R. Hallenbach - Mo, 07.07.2008
Rubrik: Online-Recht
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Klingelton-Verträge - Eltern haften nicht zwangsweise


Immer wieder liest man Meldungen, in denen unbedarften Kindern von Diensteanbietern Abo-Verträge untergeschoben werden sollen und die betroffenen Opfer nicht wissen, ob und wie sie sich dagegen wehren können. Insbesondere Eltern von Jugendlichen sind die leidgeprüften Opfer und Zahlen oft aus Unwissenheit, die Mindestvertragslaufzeiten von (zumeist) 24 Monaten, obwohl sie es eigentlich gar nicht bräuchten.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat beispielsweise entschieden (AZ.: 52 C 17756/05), dass Eltern, die ihren Kindern ein Handy geben, nicht automatisch zustimmen, dass diese einen Vertrag zum Bezug von Klingeltönen abschließen dürfen. In der Urteilsbegründung heißt es, es könne nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass Eltern durch das Überlassen eines Handys auch dem Abschluss von Klingeltonverträgen zustimmen oder dass diese Verträge davon erfasst sind. Auch der Inhaber des Mobilfunk-Anschlusses, haftet nicht zwangsläufig für die Verträge, die durch Kinder abgeschlossen worden sind.

Artikel von W. Janssen - Do, 19.07.2007
Rubrik: Online-Recht
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LG-Berlin - Forenbetreiber haben keine grundsätzliche Überwachungspflicht


Innerhalb der vergangenen eineinhalb Jahre wurde heftig darüber diskutiert und Spekuliert, ob Forenbetreiber dafür verantwortlich gemacht werden könnten oder sollten, wenn in ihrem Forum Schmährufe und vermeintliche Hetze verbreitet werden. Insbesondere das Landgericht Hamburg war der Meinung, dass Forenbetreiber für Beiträge zu haften haben (Az. 324 O 721/05). Das Gericht in Hamburg ist der Meinung, dass es sich bei Webforen um 'besonders gefährliche Einrichtungen' handelt und derjenige, der eine derartige 'Gefahrenquelle' betreibe, sei einer verschärften Haftung unterworfen.

Seinerzeit ging es um einen Fall, in dem sich das Unternehmen 'Universal Boards und dessen Geschäftsführer Mario Dolzer in einem Beitrag des Heise-Forums in ihren Rechten verletzt sahen. Einzelne Forenteilnehmer hatten im Forum zu einem Bericht von heise online über die Geschäftspraktiken von Universal Boards ein Skript veröffentlicht, das geeignet sein soll, den Betrieb von Download-Services dieses Unternehmens zu gefährden. Dessen Rechtsanwalt Bernhard Syndikus verlangte daraufhin per Abmahnung vom Verlag, es zu unterlassen, "an der Verbreitung von 'Leserkommentaren' mitzuwirken, in denen wörtlich oder sinngemäß dazu aufgerufen wird, Dateien, insbesondere das Programm 'k.exe', so oft wie möglich von den Servern meiner Mandantschaft downzuloaden, um die Server seiner Mandanten 'in die Knie zu zwingen'".

Das seinerzeitig harte Urteil gegen den Heise-Verlag ist allerdings nicht das Maß aller Dinge, wie beispielsweise jetzt ein Urteil des Landgerichtes Berlin zeigt: Nach einem Urteil vom 31.05.07 (deren Begründung jetzt veröffentlicht wurde Az. 27 S 2/07) heißt es, ..."Der Betreiber eines Onlineportals ist nicht zur inhaltlichen Überprüfung aller dort von Dritten eingestellten Beiträge verpflichtet..."

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Auseinandersetzung zwischen den Betreibern von meinprof.de, einer Bewertungsplattform für Hochschullehrer, und einem dort beurteilten Professor einer brandenburgischen Fachhochschule. Dieser war im Rahmen des Angebots von Studenten als "Psychopath" und "echt das Letzte" bezeichnet worden. Obwohl die Betreiber von meinprof.de die entsprechenden Einträge nach Kenntnis gelöscht hatten, klagte der Professor zunächst vor dem Amtsgericht Berlin Tiergarten erfolgreich auf Unterlassung.

Das Landgericht Berlin hob die Entscheidung des Amtsgerichtes jetzt allerdings wieder auf. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich bei den beiden angegriffenen Äußerungen noch um zulässige Meinungsäußerungen, die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten. Darüber hinaus sei der Betreiber der Plattform auch nicht für diese Äußerungen verantwortlich zu machen. Zwar könne im Presserecht jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden. Diese Haftung setze jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheide für den Betreiber eines Onlineportals aus, da sie wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar wäre.

Allerdings: Eine Prüfpflicht ist dann zumutbar, so das Gericht, wenn der Betreiber auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen wird. In derartigen Fällen bräuchte der Betreiber des Portals keine aufwendigen Recherchen durchzuführen und somit kann ihm zugemutet werden, den Sachverhalt zu überprüfen um sie dann unter Umständen zu entfernen.

Eine Revision gegen das Urteil ließen die Richter nicht zu.

Artikel von W. Janssen - Mi, 27.06.2007
Rubrik: Online-Recht
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Disclaimer nicht pauschal für alles gültig


Jeder, der sich mit Webseiten beschäftigt kennt die Seite: Die so genannte "Ausschlussklausel" oder auch Haftungsausschluss für eingebundene Links zu anderen Webseiten. Im allgemeinen Sprachgebrauch nennt man solche Seiten auch "Disclaimer".

Viele Homepage-Betreiber versuchen, sich durch eine derartige Seite, pauschal von Haftungsansprüchen durch Links zu Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten zu distanzieren und viele beziehen sich dabei noch auf ein Urteil des Hamburger Landgerichtes aus dem Jahre 1998.

Die Fachzeitschrift Internet Professionell weist nun darauf hin, dass man sich durch derartige Seiten nicht grundsätzlich von möglichen Haftungsansprüchen freisprechen kann. So, wie man selbst keine Texte mit rechtswidrigen Inhalten veröffentlichen darf, so sind auch Verweise zu Webseiten mit illegalen und rechtswidrigen Inhalten nicht erlaubt. Ein absolutes Tabu sind beispielsweise Links zu kinderpornografischen oder rechtsradikalen Inhalten oder sonstige Verweise zu Seiten mit strafrechtlichen Inhalten.

Für den Normalfall existiert auch ein so genanntes stillschweigendes Einverständnis: Wer eine Seite ins Netz stellt, ist im Regelfall auch damit einverstanden, dass andere Webmaster auf diese Seite verweisen. Wenn allerdings der Betreiber einer Webseite dazu auffordert, einen vorhandenen Link zu entfernen, sollte man dies unterlassen.

Artikel von W. Janssen - Mo, 07.05.2007
Rubrik: Online-Recht
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BGH - Online-Auktionshäuser haften bei Markenrechtsverletzungen


Wohl jeder hat bereits einmal einen Beitrag oder Bilder gelesen oder gesehen, bei denen es darum ging, dass massenweise Plagiate von Markenprodukten vernichtet werden mussten. Sehr oft wird dann in diesem Zusammenhang auch der Name 'eBay' genannt, also ein Online-Auktionshaus, auf dem die Plagiate in die ganze Welt an Endkunden vertickert werden.

Nun hat der Bundesgerichtshof erneut die bis dahin getroffene Rechtssprechung bekräftigt, dass Online-Auktionshäuser wie eBay für Markenrechtsverletzungen haften, selbst wenn der Betreiber von dem auf seinem Portal widerrechtlich angebotenen Artikel keine Kenntnis hatte.

Der Bundesgerichtshof war bereits 2004 zu einem gleichen Ergebnis gekommen. Das damalige Urteil war allerdings von Juristen heftig kritisiert worden. Das jetzt veröffentlichte Urteil kam aufgrund einer Klage eines Uhrenanbieters der Marke "Rolex" zustande. Dieser Anbieter hatte moniert, dass in der Zeit vom Juni 2000 bis Januar 2001 zahlreiche Uhren auf der eBay-Plattform angeboten wurden, die widerrechtlich mit dem Markennamen "Rolex" versehen waren und es sich somit um eindeutige Fälschungen handelte. Der Uhrenhersteller nahm daraufhin das Auktionshaus eBay auf Unterlassung in Anspruch.

Nach Ansicht des BGH komme eine Haftung von eBay als so genannter "Störer" in Betracht, weil mit der Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht werde. Weiter heißt es, eBay müsse – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme.

Der BGH betonte in seiner Urteilsbegründung allerdings erneut, dass dem Betreiber auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell infrage stellen würden. Es bestehe jedoch die Verpflichtung, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Rolex-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Das Urteil aus dem Jahre 2004 bildete seinerzeit die rechtliche Grundlage für eine Vielzahl von Verfahren über die Haftung von Betreibern für Inhalte Dritter, etwa im Rahmen von Foren, Blogs oder Webhosting.

Artikel von W. Janssen - Do, 19.04.2007
Rubrik: Online-Recht
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Online-Shops - Lieferfristen müssen genau definiert sein


Das Kammergericht in Berlin hat entschieden (Beschluss vom 03.04.07, Az.: 5W 73/07), dass Angaben zu Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Online-Shops, derart genau formuliert sein müssen, dass der Verbraucher ohne weiteres den genauen Termin errechnen kann. Formulierungen wie beispielsweise "in der Regel" sind bei Verträgen über das Internet unwirksam, so das Urteil.

Hintergrund dieses Urteils war ein Streit zwischen zwei eBay-Verkäufer, die jeweils mit Hochzeitsartikeln handeln. Einer der Verkäufer hatte beantragt, die ungenauen Formulierungen seines Konkurrenten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.

Der zweite Verkäufer sah sich zu Unrecht bedrängt und so kam es zu einem Klageverfahren. Nun gab das Gericht dem Erstkläger (teilweise) Recht. Die beanstandete Formulierung "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang" wertete das Gericht als Verstoß gegen Paragraph 308 Nr. 1 Absatz 2 BGB. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Verbraucherschutzfunktion des Paragraphen, der unter anderem verhindern soll, dass die Bestimmung der Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Anbieters gestellt wird. Auch die Formulierung "ca." sah das Gericht als problematisch an, ließ die Frage allerdings offen.

Artikel von W. Janssen - Mo, 16.04.2007
Rubrik: Online-Recht
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Domain-Registrierung auch für Fremde zulässig


Die gängige Praxis von Media-Agenturen, Domains im eigenen Namen für Kunden zu registrieren, wurde vom Bundesgerichtshof (Az. I ZR 59/04) für zulässig erklärt. Der BGH entschied, dass ein anderer Inhaber desselben Namens dies nicht anfechten und die Herausgabe der Domain verlangen kann.

In dem jetzt abschließend ausgeurteilten Rechtsstreit ging es um die Domain "grundke.de". Sie war vom Inhaber einer Hamburger Computerfirma im Auftrage des Unternehmens Grundke Optik reserviert worden. Sein eigener Name war - wie in solchen Fällen üblich - nicht identisch mit dem Domainnamen. Später klagte der Hannoveraner Dirk Grundke gegen die Reservierung von grundke.de mit dem Ziel, die Herausgabe der Domain an ihn zu bewirken. Zu diesem Zwecke hatte er zunächst bei der Domainverwaltung DeNIC einen Dispute-Eintrag erstellt und so die Weitergabe an Dritte blockiert.

Der Kläger berief sich auf sein Namensrecht, das durch Paragraph 12 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) geschützt ist. Sein Name sei identisch mit der Domain, für die Computerfirma treffe das nicht zu und sie solle daher die Domain an ihn herausgeben.

Das Landgericht Hannover entschied in der ersten Instanz zwar zugunsten des Klägers, ordnete eine Herausgabe der Domain aber nicht an, da die registrierende Computerfirma nicht unbefugt gehandelt habe. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab dem Kläger dann in vollem Umfang Recht, da wegen der Namensverschiedenheit des Registrierenden und der Webadresse eine unzulässige Zuordnungsverwirrung vorläge.

Der BGH hat nun abschließend entschieden, dass eine Namens-Domain auch von einem Vertreter registriert werden dürfe. Dieser müsse nachweisen, dass er von dem berechtigten Namensträger damit beauftragt wurde. Für andere Personen oder Firmen, die aufgrund ihres Namens Ansprüche auf eine Domain haben könnten, müsse dieser Auftrag aber deutlich erkennbar sein. Dies sei laut BGH dann gewährleistet, wenn "unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint".

Artikel von R. Hallenbach - Sa, 10.02.2007
Rubrik: Online-Recht
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Online Computer Durchsuchung ist illegal


Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden (Aktenzeichen: StB 18/06), dass eine online und ohne Wissen des Beschuldigten durchgeführte Durchsuchung seines Computers illegal ist. Das Innenministerium kündigte bereits an, dass nun entsprechende Anpassungen an den Gesetzen vorgenommen würden, um eine rechtmäßige Anwendung des bereits in Enwicklung befindlichen "Bundestrojaners" zu ermöglichen.

Ein Ermittlungsrichter beim BGH hatte im November 2006 das heimliche Ausforschen von Computerfestplatten untersagt. Auf die daraufhin von der Bundesanwaltschaft eingelegte Beschwerde entschied der BGH nun, dass eine verdeckte Online-Durchsuchung nicht mit einer Hausdurchsuchung vergleichbar sei.

Da das Ausspähen von Daten mit Hilfe eines Trojaners heimlich vor sich geht ist zu erwarten, dass für Online-Durchsuchungen ähnlich hohe formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung eingeführt werden, wie sie schon im Falle der Überwachung der Telekommunikation oder der Wohnraumüberwachung bestehen.
Artikel von R. Hallenbach - Di, 06.02.2007
Rubrik: Online-Recht
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Urteil - Generierte Bestätigungs-Mail ist kein Spam


Wohl jeder, der ein E-Mail-Account besitzt und regelmäßig Mails bekommt und öffnet wird sicher schon einmal eine folgende Mail erhalten haben: Der Absender einer E-Mail behauptet, der Empfänger hätte sich auf seiner Website registriert und signalisiert, regelmäßig einen Newsletter bekommen zu wollen und bittet deshalb, den in der Mail befindlichen Link mittels Anklicken zu aktivieren.

Eine Vielzahl von Online-Anbietern bedient sich dieses Verfahrens, um potentielle Interessenten Werbung oder Newsletter zukommen zu lassen. In der Regel hat sich der E-Mail-Empfänger zuvor zunächst mit seiner E-Mail-Adresse in ein Formular auf der Website des Gewerbetreibenden eingetragen. Er erhält aber erst dann elektronische Werbung bzw. Newsletter, wenn er zuvor eine erste zugeschickte Mail mittels eines dort vorhandenen Bestätigungslink aktiviert und damit erklärt, dass er tatsächlich die Zusendung zukünftiger Informations-Mails wünscht.

Bei derartigen Mails im "Double-Opt-In-Verfahren" handelt es sich >>NICHT<< um Spam-E-Mails, so ein Urteil des Münchener Amtsgerichtes (Az. 161 C 29330/06) vom 16.November 2006.

Ähnlich sieht es auch der Richterkollege aus Hamburg. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei dem Verfahren um eine Methode "der nachvollziehbaren vorherigen Zustimmungserklärung" zum Erhalt von Newslettern (Az. 6 C 404/06). Die Anerkennung des Double-Opt-In-Verfahrens bedeutet aber für Spammer alles andere als einen Freifahrtsschein zur sorglosen Massenversendung. In Hamburg hat das Amtsgericht schon einmal den Anfängen vorgebeugt und festgelegt, dass der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass er auch tatsächlich das Verfahren eingesetzt hat.

Seit der Reform des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) stellen E-Mails mit Werbeinhalten ohne Einwilligung des Mailacount-Inhabers eine unzumutbare Belästigung dar und sind gemäß Paragraph 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG verboten. Das Verbot gilt gegenüber Verbrauchern wie auch gegenüber Gewerbetreibenden.

Artikel von W. Janssen - Di, 23.01.2007
Rubrik: Online-Recht
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Kann Amazon Bestellungen mit falschen Preisauszeichnungen stornieren?


Bei dem großen und bekannten Online-Händler "Amazon" hatte sich in der Nacht vom 10.Januar zum 11.Januar 2007 ein Fehler in der Form eingeschlichen, als das einige angebotene Notebooks plötzlich um 99 Prozent im Kaufpreis reduziert schienen. So kostete ein Sony Vaio VGN-C1S statt 1.336 Euro nur 12,35 Euro. Ein Lenovo Thinkpad R60 war plötzlich für 13,29 Euro zu haben. Eine unbekannte Anzahl von Kunden schlug natürlich zu, obwohl jeder Kenner wissen müsste, dass es sich hier offensichtlich nur um einen Fehler seitens des Onlineshops handeln musste. Am Donnerstagvormittag löschte Amazon die bestätigten Bestellungen kommentarlos.

Bei den Preisauszeichnungen habe es sich um "Schreibfehler" gehandelt, erklärte nun Amazon-Sprecherin Mirja Bauer gegenüber den Medien. Man entschuldige sich bei den Kunden, die zum falschen Preis bestellt hatten.

Für die Besteller dürfte es kaum Sinn machen, auf die Lieferung der bestellten Ware zum ausgezeichneten Kaufpreis zu bestehen, zumal Amazon in seinen Bedingungen festgehalten hat, dass ein Kaufvertrag erst bei Auslieferung der Ware zustande kommt.

Das sei durchaus rechtens, meint nun auch die Anwältin Amrei Viola Wienen aus Berlin. Der Expertin für Online-Recht zufolge gibt es verschiedene Urteile, die besagen, dass ein Kaufvertrag nicht zu Stande kommt, wenn der Händler einen so genannten Erklärungsirrtum geltend macht. Das könne er zum Beispiel tun, wenn die Preisangaben auf Grund eines Softwarefehlers falsch waren.

Artikel von W. Janssen - Fr, 12.01.2007
Rubrik: Online-Recht
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Abmahnrisiko für ungesichertes WLAN-Netzwerk


WLAN-Router erfreuen sich in der Bevölkerung großer Beliebtheit. Zumeist geht es den Nutzern darum, zu Hause einen einfachen Internet-Zugang zu bekommen, ohne jedesmal die lästigen Netzwerkkabel durch die Wohnung legen zu müssen. Für eine Internetverbindung über Funk reicht eine handelsübliche WLAN-Karte aus, wie sie heute in fast allen Endgeräten serienmäßig vorinstalliert ist.

Hierdurch "schließt" sich der Personal-Computer nicht nur kabellos ans Internet an, sondern auch und vor allem Notebooks, die gerne und leicht mal vom Arbeitszimmer ins Wohnzimmer oder auch ins Schlafzimmer gestellt werden, um dann von dort online zu gehen. Aber: Was viele nicht wissen, der WLAN-Router reicht nicht nur für die eigene Wohnung, sondern bildet auch einen so genannten "Access-Point" für alle Rechner, die sich im Umkreis von etwa 100 Meter bewegen. Das bedeutet theoretisch, dass ein Laptop-Besitzer, der sich draußen im Wagen vor Ihrer Wohnung aufhält, über Ihren WLAN-Router ins Internet einwählen kann, ....wenn.... Sie den Zugang nicht passwortgeschützt haben.

Die Spezialisten im Internet-Recht von it-recht-kanzlei.de berichten auf ihrem Portal über einen Mandanten, der sich durch seinen ungeschützten WLAN-Router eine Abmahnung ins Haus geholt hatte. Diesem Mandanten wurde in der Abmahnung vorgeworfen, er hätte eine urheberrechtlich geschützte Software in ein Peer-to-peer-Netzwerk zum Download bereitgestellt. Als Beweis seines Urheberrechtsverstoßes wurde seine IP-Adresse angegeben, die durch die eingeschaltete Staatsanwaltschaft über seinen Provider ermittelt worden war.

Dieser Vorfall ist in Deutschland nicht einmalig. Erst im Juli 2006 hatte das LG Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass wer seinen kabellosen Internetzugang nicht in zumutbarer Weise vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützt, als sog. Störer für eventuelle Rechtsverletzungen einzustehen hat, die über den eigenen Internetanschluss begangen werden (LG Hamburg, Urt. v. 26.07.2006, 308 O 407/06). In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall wurde eine Familie als Störer in Anspruch genommen, die Ihren kabellosen Internetzugang nicht durch eine Verschlüsselung geschützt hatte und deren Zugang zum illegalen Filesharing urheberrechtlich geschützter Musikdateien genutzt worden war. Obwohl die Familie ihre Unschuld beteuerte, musste sie letztendlich für die erfolgte Urheberrechtsverletzung gerade stehen.

Lesen Sie den ganzen Bericht auf der Website it-recht-kanzlei.de

Artikel von W. Janssen - Fr, 05.01.2007
Rubrik: Online-Recht
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Verwaltungsgericht Köln bestätigt Verbot für 0193-Dialer


Das Portal "Dialerschutz" berichtet, dass das Verwaltungsgericht Köln das Inkasso- und Rechnungslegungsverbot durch die Bundesnetzagentur gegenüber eines niederländischen Dienste-Anbieters, für rechtens erklärt hat. Das betroffene Unternehmen hatte über die Vorwahlnummer "0193" einen Dialer eingesetzt und die dadurch vorhandene Rufnummernsperre für Dialer quasi ausgehebelt. Der niederländische Anbieter hatte gegen das Verbot geklagt, die Klage wurde nun abgewiesen.

In der Urteilsbegründung heißt es, die Bundesnetzagentur dürfe zwar grundsätzlich nur gegen die rechtswidrige Nutzung von Mehrwert-Dienstenummern aus den Vorwahlen 0900 bzw. 0190 vorgehen, doch in diesem Fall habe sich das Gericht entschieden, dass eine analoge Anwendung im Sinne des Verbraucherschutzes zulässig ist.

Der niederländische Dienste-Anbieter wollte seinen "Kunden" zumuten, pro Einwahl 36,00 Euro bezahlen zu müssen und bombardierte seine nicht zahlungswilligen "Kunden" mit Inkassofirmen. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur entsteht in solchen Fällen grundsätzlich kein Zahlungsanspruch.

Artikel von W. Janssen - Mi, 25.10.2006
Rubrik: Online-Recht
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BGH-Urteil über Platzierung des Impressums auf Webseiten


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 20.07.2006 entschieden, an welcher Stelle einer Webpräsenz ein Impressum platziert sein muss, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Danach ist es nicht erforderlich, die Angaben eines Impressums auf der Startseite bereitzuhalten; es genügt, wenn die Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz. (Az.: I ZR 228/03)

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte als Klägerin geltend gemacht, die notwendigen Angaben, zu denen der Nutzer über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" gelange, seien nicht leicht erkennbar und somit nicht unmittelbar erreichbar. Dieser Argumentation folgten die Richter des BGH nicht. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung sei es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete. Diesen Anforderungen genügten die Begriffe "Kontakt" oder "Impressum".

Das BGH-Urteil beendet damit einen jahrelangen Streit unter Juristen, in deren Folge es auch zu einer äußerst uneinheitlichen Rechtsprechung gekommen war.

Artikel von W. Janssen - Mi, 18.10.2006
Rubrik: Online-Recht
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Widerrufsfrist bei eBay


Erst am 10.8.2006 informierte die IT-Recht Kanzlei über ein Urteil des Kammergerichts Berlin, wonach sich das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für den Fall auf einen ganzen Monat verlängert, dass der gewerbliche eBay-Verkäufer seine Einkäufe über das Online-Auktionshaus eBay abwickelt (vgl. dazu http://www.it-recht-kanzlei.de/?id=newsarchiv).

Diese Entscheidung sorgt zurzeit verständlicherweise für einen enormen Aufruhr unter eBay-Unternehmern, da sie zur Konsequenz hätte, dass vermutlich mehrere 100.00 Belehrungen gewerblicher Versteigerer auf Internet-Auktionsplattformen fehlerhaft wären (vgl. Stellungnahme der Wettbewerbszentrale, http://www.wettbewerbszentrale.de). Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung nicht unproblematisch. Ohne hierbei auf die Einzelheiten eingehen zu wollen ist es, zusammengefasst, schlicht nicht erklärbar, aus welchem Grund gewerbliche eBay-Verkäufer gegenüber anderen Teilnehmern des E-Commerce (etwa Online-Shopbetreiber) schlechter gestellt werden sollten.


Nun auch OLG Hamburg: Bei eBay beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat!

Nun gibt es ein weiteres, erst kürzlich veröffentlichtes, Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 24.08.2006 - Az.: 3 U 103/06). Dieses schloss sich der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin an und entschied, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist bei gewerblichen eBay-Geschäften nicht 14 Tage beträgt, sondern vielmehr einen Monat. Begründung: "Gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der Widerruf bei Verbraucherverträgen hat gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB “innerhalb von zwei Wochen" zu erfolgen, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in 'Textform'."

Weitere Ausführungen finden Sie bei IT-Recht-Kanzlei.de

Artikel von W. Janssen - Do, 07.09.2006
Rubrik: Online-Recht
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Urteil - Online-AGB - wie werden sie wirksam einbezogen?


Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm mit Urteil vom 14.06.2006 (Az: I ZR 75/03) Stellung zu der Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in einen Vertrag online einbezogen werden können.

Im konkreten Fall erteilte ein Kläger dem Beklagten, der einen Paketschnelldienst betreibt, am 6. Dezember 2000 per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zu dem Empfänger in Rodenbach zu befördern. Auf der Internet-Seite der Beklagten befanden sich Felder, die für die Erteilung des Versandauftrags ausgefüllt werden mussten. Durch Anklicken des unterstrichenen Worts "AGB's" konnten dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin heißt es u.a.:

„Dem Auftraggeber wird bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung bedingungsgerechter Sendungen unter Ausschluss jeglicher Haftung für Folgeschäden bis zu einem Höchstbetrag von DM 1.000,00 pro Paket gehaftet.“

Ein Mitarbeiter der Beklagten holte nun das Paket am 7. Dezember 2000 bei dem Kläger ab, doch das Paket geriet bei der Beklagten in Verlust. Daraufhin zahlte die Beklagte unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kläger einen Betrag von 1.000 DM. Der Kläger behauptete jedoch, in dem Paket hätten sich Schmuckstücke im Gesamtwert von 9.316,76 € (= 18.222 DM) befunden und machte einen über den gezahlten Betrag von 1.000 DM hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend.

Argument des Klägers: Zwar seien bei Vertragsschluss die AGB der Beklagten tatsächlich erwähnt und auch mit einem Link unterlegt worden, dies würde für eine wirksame Miteinbeziehung jedoch nicht ausreichen.

Anders jedoch der BGH, der entschied, dass die AGB des Beklagten wirksam Teil des Vertrages geworden sind. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es also, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

Weitere Ausführungen finden Sie auf der Website IT-Recht-Kanzlei.de

Artikel von W. Janssen - Mi, 06.09.2006
Rubrik: Online-Recht
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Pragraph 6 TDG - Alles rund um Impressum


Das Thema "Impressum" ist oft ein leidiges Thema, zumal sich immer wieder Personen finden, die Betreibern von Websites eine Abmahnung wegen eines unvollständigen Impressums ins Haus schicken. Zwischenzeitlich gibt es eine Vielzahl an Abhandlungen zu diesem Thema, doch oft ist es nicht einfach, den richtigen Passus für sein eigenes "Problem" zu finden.

Das Webportal "it-recht-kanzlei" hat sich deshalb einmal hingesetzt und sämtliche relevante Fragen zum Thema Impressum aus ihrer Sicht zusammengestellt. Im allgemeinen Teil geht es dabei beispielsweise um die Frage, zu welchem Zweck verfolgt der Gesetzgeber die Pflicht zur Angabe eines Impressums oder wie sieht es mit Online-Shops aus und unterliegen auch Privatpersonen einer Impressumspflicht.

Im zweiten Teil geht es um die Fragen der Gestaltung eines Impressums. Hier geht es beispielsweise um die Fragen, ob man sein Impressum auch "Kontakt" oder "Backstage" nennen darf, von welcher Seite aus ein Impressum-Link aufrufbar sein muss, bzw. auf welcher Höhe ein Impressum-Link überhaupt platziert sein darf oder muss. Zusätzlich gibt es in diesem Teil hilfreiche Tipps zur Platzierung des Impressums.

Im dritten Teil der Ausführungen geht es um das Thema Abmahnungen. Es werden Fragen behandelt, wie beispielsweise, welche fehlenden Teilbereiche eines Impressums zur Abmahnung führen können, benötigt ein Impressum einen automatisierten Link zu einem Kontaktformular bzw. E-Mail-Programm oder können auch ausländische Teledienstanbieter zur Abgabe eines Impressums verpflichtet werden. Weitere Ausführungen finden sich hier zu den Themen Aufsichtsbehörde, fehlende Telefonnummer, eBay-Verkäufer, Registrierungsnummer einer GmbH oder die Frage in welchem Umfang ein Webmaster im Falle einer Abmahnung wie schnell zu handeln hat.

Wer sich für dieses Thema interessiert, kann die Themen unter folgenden Links aufrufen:


Artikel von W. Janssen - Fr, 18.08.2006
Rubrik: Online-Recht
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Urteil zum Widerrufsrecht - Droht neue Abmahnwelle?


Bisher räumten alle gewerblichen eBay-Verkäufer ihren Kunden, die Verbraucher sind, eine zweiwöchige Widerrufsfrist ein. Es ist sehr fraglich, ob dies in Zukunft noch ausreichen wird!

Erst gestern wurde ein Beschluss (Az. 5 W 156/06, unter anderem bei http://www.it-recht-kanzlei.de einsehbar) des Kammergerichts Berlin veröffentlicht, wonach sich das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für den Fall auf einen ganzen Monat verlängert, dass dieser seine Einkäufe über das Online-Auktionshaus eBay abgewickelt.

Dabei beruft sich das Gericht auf eine Sonderregelung des im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten Fernabsatzgesetz, wonach sich die (normalerweise nur 2-wöchige) Widerrufsfrist dann auf einen Monat verlängert, wenn der Verbraucher erst "nach Vertragsschluss" ordnungsgemäß über die in Textform mitzuteilende Widerrufsrecht belehrt wird.

Eine nachträgliche Widerrufsbelehrung findet aber bei eBay-Verkäufen zwangsläufig statt: Der Vertrag tritt bei eBay schon mit Abschluss der Auktion in Kraft, so dass der Verkäufer so gut wie keine Möglichkeit hat, den Käufer vorher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Eine Widerrufsbelehrung auf der Web-Site reiche eben nicht aus, so das Kammergericht. Dies begründete das Gericht wie folgt:

"Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) der Erklärung beim abrufenden Verbraucher kommt.“

Für Nichtjuristen übersetzt bedeuten diese kryptischen Ausführungen, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform zu erfolgen hat. Dieses Textformerfordernis ist jedoch nur dann erfüllt, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung als Mail, Papierdokument erhält oder sie (was nie beweisbar sein wird) auf seiner Festplatte abspeichert.

Die Beweislast für den Fristbeginn trifft immer den Unternehmer (§355 Abs. 2, Satz 4 BGB).

Da es kaum praktikabel sein wird, jedem potentiellen eBay-Käufer schon in der Bieterphase profilaktisch eine Widerrufsbelehrung via Mail zukommen zu lassen, werden solche Belehrungen tatsächlich wohl erst nach Vertragsabschluss zugesandt werden können. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat beträgt.

Weitere Tipps und Empfehlungen finden Sie auf der Website IT-Recht Kanzlei

Artikel von W. Janssen - Do, 10.08.2006
Rubrik: Online-Recht
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Muster-Widerrufsformular des Bundesjustizministeriums unwirksam?


Kauft ein Verbraucher eine Ware über das Internet, steht ihm bekanntlich gemäß Paragraf 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen zu. Wie die Belehrung über das Widerrufsrecht auszusehen hat, regelt Paragraf 355 BGB. Diese Vorschrift ist laut it-recht-kanzlei.de aber so kompliziert, dass bereits zum Zeitpunkt ihres in Krafttretens bei Internethändler große Unsicherheit herrschte, wie die korrekte Widerrufsbelehrung zu formulieren sei.

Das zuständige Bundesjustizministerium entschied auch deshalb, ein Musterformular zu entwerfen, das im Anhang 2 zu Paragraf 14 BGB-InfoV abgedruckt ist. Leider aber weist die Musterformulierung nicht die nötige Transparenz aus, die von einer Musterformulierung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erwarten ist. Die juristische Literatur und die BGB-Kommentare weisen auf diesen Umstand auch in schöner Eintracht hin.

Die Richter am Landgericht Halle bewiesen Mut und entschieden in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom Mai des vorherigen Jahres (Az. 1 S 28/05), dass ..."das Muster nicht das Papier wert sei, auf dem es gedruckt ist"... . In dem Urteil heißt es, ... das Formular führe den Verbraucher in die Irre, weil ihm unter anderem nicht deutlich vor Augen geführt werde, ab wann die Widerrufsfrist überhaupt beginne. Da einige Formulierungen nicht dem Paragrafen 355 BGB ausreichend Rechnung tragen, sei das amtliche Muster wirkungslos.

Welche Auswirkungen diese Entscheidung für Gewerbetreibende hat, die das Muster beim Abschluss von Kaufverträgen als Grundlage genommen haben, ist nach Ansicht der Experten von it-recht-kanzlei.de noch unklar. Es heißt, "Manch einer wird nun befürchten, dass in diesen Fällen die Widerrufsfrist überhaupt nicht in Gang gesetzt wurde.

Trotz des Richterspruchs aus Halle sollte das Muster weiterhin verwendet werden. Das Formular hat aufgrund einer rechtlichen Neuregelung seit dem 8. Dezember 2004 den Rang eines Gesetzes und ist ab diesem Zeitpunkt in Bezug auf Neuverträge wirksam.

Artikel von W. Janssen - Fr, 04.08.2006
Rubrik: Online-Recht
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Redaktionelle Inhalte dürfen keine Werbelinks enthalten


Das Kammergericht in Berlin hatte eine Klage eines freien Journalisten zu behandeln, der sich durch den Werbelink in einem Werbetext der Seite Bild.T-Online "behindert" sah. Nachdem der Journalist in erster Instanz unterlag, gab ihm nun das Kammergericht in Teilbereichen Recht.

In dem Urteil heißt es sinngemäß: Links, die aus einem redaktionellen Text auf eine Werbeseite führen und mit dem eigentlichen Text nichts zu tun haben, müssen so gestaltet sein, dass der Nutzer diesen Link auch klar als Werbelink erkennt. Sei dies nicht der Fall, so liege ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor, heißt es im Urteil des Berliner Kammergerichts vom 30. Juni 2006 (AZ 5 U 127/05).

Die Richter bemängelten einen Link auf die Seite "Prominente Sparfüchse nehmen das Volks-Sparen unter die Lupe", auf den mit "Skispringer Jens Weißflog 'Diese Zinsen sind einfach zum Abheben'" verwiesen wurde. Beides sei Teil der Werbeanzeige, ohne dass dies hinreichend deutlich werde.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte bereits im Juli 2005 erfolgreich gegen Bild.de wegen Schleichwerbung geklagt. Gegen diesen Vorwurf verwehrt sich aber Bild-T-Online.de.

Artikel von W. Janssen - Fr, 28.07.2006
Rubrik: Online-Recht
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E-Commerce - 14-tägiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht - Wer trägt die Hinsendekosten?


I. Problemaufriss:

Gerade in letzter Zeit hatten einige Gerichte sich immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, wer denn im Falle eines erklärten Widerrufs (oder etwa einer durch den Verbraucher erfolgten Rückgabe) neben dem entrichteten Kaufpreis auch die Kosten der Hinsendung zu tragen hat – der Unternehmer oder der Verbraucher?

Diese Frage ist auch auf dem ersten Blick nicht einfach zu beantworten, da sie, im Gegensatz zu den Rücksendekosten (diese hat der Unternehmer zwingend zu tragen, vgl. § 357 Abs. 2 BGB), im Gesetz nicht explizit geregelt ist.

II. Richtlinienkonforme Auslegung der Verbraucherschutzvorschriften §§ 357 Abs. 2 BGB

Der Gesetzgeber hat zwar, wie bereits angesprochen, die Hinsendekosten nicht ausdrücklich geregelt. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt aber, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FernabsatzRL sind nämlich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können; die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen hat der Lieferer im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten.

Daraus ergibt sich, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher gerade nicht auferlegt werden können; der Wortlaut der Richtlinie ist insoweit eindeutig. Andernfalls bestünde auch gerade bei geringwertigen Waren die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seiner Widerrufs- und Rückgaberecht abgehalten wird; dies würde dem von der Fernabsatzrichtlinie bezweckten Schutz widersprechen.

III. Fazit

Die mit der Frage der Erstattungspflicht der Hinsendekosten befassten Gerichte, urteilten alle im Wesentlichen, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher im Falle der Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nicht auferlegt werden dürfen (vgl. nur LG Hamburg, 02.12.2005, 406 O 127/05).

Wichtiger Hinweis: Die obigen Ausführungen beziehen sich selbstverständlich nur auf den Fall, dass es um Versand- und/oder Haustürgeschäfte geht. Nur insoweit räumt das Gesetz dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht bei Nichtgefallen ein.

Quelle: www.it-recht-kanzlei; Autor: RA Max-Lion Keller
Artikel von Max-Lion Keller - Mi, 17.05.2006
Rubrik: Online-Recht
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Urteil - Webforen sind besonders gefährliche Einrichtungen


Die bisherige Rechtssprechung, wonach der Anbieter eines Forums erst ab Kenntnis eines rechtswidrigen Beitrages haftet und nicht zu einer aktiven "Suche" nach "kritischen Beiträgen" verpflichtet ist, wurde nun durch ein Urteil des Landgerichtes Hamburg sehr stark aufgeweicht. Das ergibt sich aus der jetzt ergangenen schriftlichen Begründung eines Urteils zur Forenhaftung vom 02. Dezember 2005 - AZ. 324 O 721/05 .

Das Hamburger Landgericht hatte eine einstweilige Verfügung des Unternehmens Universal Board und dessen Geschäftsführer Mario Dolzer gegen den Heise-Online-Verlag bestätigt, nach der es Heise Online verboten ist, Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgerufen wird, durch massenhaften Download eines "exe-Programms" den Server-Betrieb des genannten Unternehmens zu stören.

Im konkreten Fall ging es um einen Heise-Beitrag über Geschäftspraktiken der Universal Boards, zu dem sich Heise-Leser im Heise-Forum geäußert hatten. Hierbei wurde von einem Foren-Teilnehmer ein Skript mit der Aufforderung veröffentlicht, damit den Download-Betrieb des Universal Boards zu stören. Dessen Rechtsanwalt Bernhard Syndikus verlangte daraufhin per Abmahnung vom Verlag, es zu unterlassen, an der Verbreitung von 'Leserkommentaren' mitzuwirken, in denen wörtlich oder sinngemäß dazu aufgerufen wird, Dateien, insbesondere das Programm 'k.exe', so oft wie möglich von den Servern seines Mandanten zu downloaden, um die betreffenden Server 'in die Knie zu zwingen'.

Der Verlag löschte umgehend die genannten Forenbeiträge, gab aber die geforderte Verpflichtung nicht ab, da er seiner Auffassung nach nur bei Kenntnis der potenziell rechtswidrigen Beiträge handeln muss. Daraufhin erwirkte Universal Boards eine der Unterlassungsaufforderung entsprechende einstweilige Verfügung am Landgericht Hamburg. Den Widerspruch des Verlags gegen diese Verfügung wies das Gericht nach einstündiger mündlicher Verhandlung Anfang Dezember 2005 ab.

Nach der nun veröffentlichten schriftlichen Begründung des Urteils vom 02.12.2005 handelt es sich bei Webforen um eine ..."besonders gefährliche Einrichtung"... . "Derjenige, der eine solche Gefahrenquelle betreibe, sei einer verschärften Haftung unterworfen", so Heise in seinem jüngsten Beitrag zu diesem Thema.

Weiter heißt es: "Das Bereithalten von Internetforen stelle eine Form unternehmerischen Betriebs dar. Der Betreiber müsse sein Unternehmen so einrichten, dass er mit seinen sachlichen und personellen Ressourcen in der Lage sei, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen." Heise zitiert: ...'Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin nicht über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebs [ ...] beschränken', so das Landgericht Hamburg.

Laut Heise äußerte sich die Kammer nur vage zur Frage, ob sich ihre Sichtweise auf jedes Webforum oder nur auf Dienste von Presseorganen bezieht. Die Kammer spricht von derjenigen ‚'Personen, die Einrichtungen unterhalten, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden'. Dies gelte ‚'auch für Unternehmen, die Inhalte über das Internet verbreiten.' Heise resümiert: "Dies dürfte folglich auf jedes Internet-Forum zutreffen", eine weitere Differenzierung nahmen die Richter nämlich nicht vor.

Der Heise Zeitschriften Verlag will gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.

Artikel von W. Janssen - Di, 18.04.2006
Rubrik: Online-Recht
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