Ein Online-Shop-Betreiber muss auch Ware ausliefern, die er in seinem Online-Shop (Link 1) mit einem falschen Preis ausgezeichnet hat. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in einem Urteil vom 15.7.2004 (Az.: 822 C 208/03). Selbst bei großen Preisunterschieden kann der Shop-Betreiber die Lieferung nicht mit der Begründung eines "Rechtsmissbrauchs" ablehnen, so das Urteil.
Im vorliegenden Fall ging es um ein im Online-Shop angebotenes Nokia Handy (Link 2) , dass für 14,95 Euro angeboten und von einem Kunden zweimal bestellt wurde. Das Handy war zunächst mit einem Preis von 699,00 Euro ausgezeichnet, der Preis war jedoch durchgestrichen und neu ausgezeichnet mit: "Jetzt nur 14,95". Aufgrund der Bestellung erhielt der Kunde per E-Mail (Link 3) eine Auftragsbestätigung mit dem Zusatz: "Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse".
Nachdem der Händler seinen Fehler bemerkt hatte, verweigerte er die Lieferung mit der Begründung, es handelte sich hier um eine Falschauszeichnung des Webmasters (Link 4) . Im Gerichtsverfahren vertrat der Händler den Standpunkt, dass der Irrtum für jeden erkennbar gewesen sei und er demgemäss den Kaufvertrag "rückgängig" machen könne.
Das Amtsgericht sah die Sachlage allerdings anders und verurteilte den Shop-Betreiber zur Lieferung von zweier Nokia 7650 Handys zum Gesamtpreis von 29,90 Euro. Maßgeblich für die Urteilsfindung war der Satz: "Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse". Hiermit habe der Händler unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er zum angegebenen Preis liefern werde. Der Kunde könne aufgrund dieser Formulierung von der Richtigkeit des Kaufvertrages ausgehen, so das Gericht. Auch könne dem Kunden kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, da eine Preisauszeichnung von 14,95 Euro für ein Handy nicht derart ungewöhnlich sei, dass ein Käufer von einer offensichtlichen Preisverwechslung ausgehen müsse.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil der Online-Verkäufer Berufung zum Landgericht Hamburg eingelegt hat.
Online Geschäfte mit falsch ausgewiesenen Preisen haben deutsche Gerichte schon oft beschäftigt und zu höchst unterschiedlichen Urteilen geführt. So entschied das Amtsgericht Ibbenbüren ebenfalls zu einer Lieferungspflicht, während das Oberlandesgericht Hamm ein gegenteiliges Urteil beschied.
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