Zoltan Kovacs-Nies, derzeitiger Inhaber der Domain "mahngericht.de" muss diese nicht an das Land Nordrhein-Westfalen herausgeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies nun die Klage des Landes NRW ab und entschied (Az. 20 U 45/05) nun, dass der Begriff "Mahngericht" keine Namensfunktion habe, sondern lediglich einen allgemeinen Gattungsbegriff darstelle. Die Richter urteilten, dass es bei beschreibenden Web-Adressen belanglos sei, ob der Inhaber tatsächlich ein aktuelles Interesse an der Domain habe oder nicht.
Die Domain war früher auf die Hansestadt Bremen bei der zentralen Registrierungsstellen für .de-Domains "DENIC" registriert. Da das Land NRW die Federführung für ein gemeinsames Portal mehrerer Bundesländer übernahm, sollte auch die Domain dorthin übertragen werden. Bei der Übertragung kam es jedoch bei den Beteiligten zu einem 'Formfehler'. Dieser wirkte sich so aus, dass die Domain nicht übertragen, sondern völlig freigegeben wurde. Das nutzte der Beklagte, registrierte die Domain auf seinen Namen und eröffnete dort eine Informationsplattform rund um Fragen zum gerichtlichen Mahnverfahren sowie ein Forum. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln war der Beklagte noch zur Herausgabe verurteilt worden.
Das Land NRW hatte einen Anspruch aus § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht. Danach steht einem Namensträger auch die gleichlautende Internetadresse zu. Das OLG war jedoch der Auffassung, dass für "Mahngericht" kein Namensschutz gelte, da es sich um einen Gattungsbegriff handele. Bei der Registrierung von Domains für solche Allgemeinbegriffe komme es nur darauf an, wer sie als erster angemeldet hat. Das OLG sah in dem Verhalten des Beklagten auch kein sittenwidriges Domain-Grabbing gemäß § 826 BGB. Es stelle lediglich das Ausnutzen eines Vorteils dar, den die Rechtsordnung zulasse. Es sei nicht notwendig, dass der Domain-Inhabe für die Registrierung ein berechtigtes Interesse nachweisen müsse.
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