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Pfändung von Internet-Domains

Die Internet-Domain selbst kann zwar nicht gepfändet werden. Der Zwangsvoll­streckung unterliegen aber die schuldrechtlichen Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der DENIC, so entschied der Bundesgerichtshof.

Die bisher nicht einheitlich beurteilte Frage, ob Internet-Domains gepfändet werden können, hat nunmehr der BGH (Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05) entschieden. Er stellt klar, dass die Domain zwar kein "anderes Vermögensrecht" im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO ist, wie etwa ein Patent-, Marken- oder Urheber­recht und damit als solche nicht pfändbar ist. Gegenstand der Pfändung ist viel­mehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegen­den Vertragsverhältnisse zustehen.

Dabei handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem heraus die Verga­bestelle dem Anmelder insbesondere den Fortbestand der Internet-Domain schul­det. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf An­passung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuord­nung zu einem anderen Rechner.

Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche kann zum Beispiel durch Übertragung auf einen Dritten während einer festen Pfändungslaufzeit zu einem festen Überlas­sungsentgelt erfolgen, durch Überweisung an Zahlung statt zu einem Schätzwert oder durch freihändige Veräußerung.


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Quelle: IHK Hannoverhttp://www.hannover.ihk.de

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