Arbeitgeber und Unternehmer sind dazu verpflichtet (Link 1) , Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur auf elektronischem Wege über das Internet an das Finanzamt zu senden (§ 41a Abs. 1 EStG bzw. § 18 Abs. 1 UStG). Dies gilt erstmalig für Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden. Die Übermittlung muss nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung erfolgen.
Die Funktion der korrekten elektronischen Datenübermittlung ist bereits in vielen gängigen Steuersoftware-Programmen integriert. Firmen, die ein derartiges Programm nicht besitzen, können dazu das Elster Formular (Link 2) -Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen verwenden. Entsprechende Schreiben mit Verweis auf diese Formulare wurden durch die Finanzämter Anfang Dezember verschickt.
Diese Form der Datenübermittlung wurde nun vom Bund der Steuerzahler (Link 3) mit Hinweis auf das Datenschutzgesetz beanstandet.
Bevor Firmen vorschriftsmäßig am Elster-Verfahren für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen teilnehmen dürfen, müssen sie die Richtigkeit der Angaben mittels einmaliger schriftlicher Teilnahmeerklärung zusichern. Danach erfolgen entsprechende Meldungen zwar verschlüsselt, aber ohne Authentifizierung gegenüber den Finanzämtern. Böswillige Menschen können so willkürlich Daten unter Angabe einer beliebigen Steuernummer beim Finanzamt einreichen und Firmen somit in höchste Zahlungsnot bringen. "Sollten es die Finanzbehörden nicht schaffen, ein einwandfreies Verfahren zu gewährleisten, muss die Software so lange abgeschaltet werden" so die Sprecherin vom Bund der Steuerzahler (Link 3) .
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