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IP-Adresse gilt nicht als Beweis für eine 'Täterschaft'

Immer öfter lesen wir, dass Provider-Daten für einen gewissen Zeitraum gespeichert werden, um Missbräuche im Internet aufdecken zu können. Als mit wichtigste Informationsquelle gilt dabei die genutzte IP-Adresse. -DOCH- eine ermittelte IP-Adresse eines Internet-Anschlusses heißt nicht zwangsläufig, dass der Inhaber der erfassten IP-Adresse auch tatsächlich der Nutzer für strafbare Handlungen gewesen ist.

Das Amtsgericht Bochum verhandelte eine Streitsache, in der einem 23-jährigen Mann vorgeworfen wurde, auf einer Internet-Gedenkseite eines tödlich verunglückten Jugendlichen, massive Beschimpfungen und Beleidigungen eingetragen zu haben. Der 23-jährige wurde daraufhin wegen Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener (§ 189 StGB) angeklagt, nachdem man über den Seitenbetreiber die IP und sodann über den Provider die Anschrift des Inhabers ermittelt hatte.

Bei dem Anschlussinhaber handelte es sich um einen älteren Mann, der von den Ermittlungsbehörden aufgrund seines Alters ausgeschlossen wurde. Übrig blieb der 23-jährige Sohn, der, obwohl die Polizei keine Spuren auf seinem Computer finden konnte, ins Visier der Ermittlungsbehörden kam und angezeigt wurde.

Das Gericht Bochum konnte den Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft nicht folgen. Das Gericht meint: "Die Schlussfolgerung, dass der 23-jährige der einzig mögliche Täter gewesen sein könne, sei aufgrund des zwingenden Schuldbeweises im Strafrecht unzulässig. Schließlich gäbe es technische Möglichkeiten, den genutzten W-LAN-Router von außen 'anzuzapfen' oder aber in anderer Art und Weise, bspw. mittels eines Hackerangriffs, Zugriff auf das Heimnetzwerk des Angeklagten zu erhalten. Für einen Schuldspruch hätte zweifelsfrei nachgewiesen werden müssen, dass der Angeklagte selber die beschimpfenden Einträge vorgenommen hat, dies war jedoch nicht möglich. Somit war der 23-jährige freizusprechen.


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