Artikel:
Gericht: free SMS muss tatsächlich kostenlos sein

Das Amtsgericht Hamm hat entschieden (Az. 17 C 62/08), dass eine Website, die das Versenden von SMS mit den Worten 'Free', 'gratis' und 'umsonst' bewirbt, diese Leistung tatsächlich auch kostenlos erbringen muss. In dem Rechtsstreit ging es um das Angebot auf der Domain smsfree24.de, bei der man nach einer einmaligen Anmeldung 100 Frei-SMS bekommen sollte.

Tatsächlich konnte man die 100 Frei-SMS nur in einem Testzeitraum von 24 Stunden versenden. Nach Ablauf dieser Frist verlängerte sich das Testabo zu einem Vertrag für monatlich 100 SMS mit einer Laufzeit von 24 Monaten, der Kosten von 96,00 Euro pro Jahr verursachen sollte. Allerdings war der Hinweis darauf auf der Website in den AGB sehr versteckt angebracht. Dies empfand nicht nur der beklagte User als überraschend und fühlte sich abgezockt.

Auch das Gericht ging davon aus, dass auf der strittigen Internetseite der kostenlose Versand von SMS angeboten werde. Dieser Eindruck würde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Wenn trotzdem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entgeltliche Regelung enthalten ist, wäre diese Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel anzusehen. Dieser Umstand hatte zur Folge, dass die strittige Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist und der beklagte Surfer daher nicht zahlen mußte.

Das Amtsgericht folgte auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass das Versenden von SMS naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würde. Denn es sei gerichtsbekannt, dass andere Anbieter derartige Leistungen auch kostenlos erbringen.

Wegen des geringen Streitwertes ist das Urteil rechtskräftig und somit können sich andere Opfer derartiger Internet Abzocke nun besser wehren und auf das Urteil berufen.
Im Artikel enthaltene URLs:
 
nach oben