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Klarer Hinweis auf Versandkosten bei Online-Geschäften erforderlich

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden (Az. 5 U 128/04 (Link 1)), dass E-Commerce Anbieter (Link 2) auf der Produktseite oder auf einer tiefer liegenden Seite eindeutig auf auf Versandkosten hinweisen müssen, die zusätzlich zum Preis des Produktes anfallen. Das Gericht urteilte ferner, dass ein mit einem Sternchen versehener Hinweislink "mehr Info" nicht ausreichend ist, wenn auf der Unterseite erst am Textende über die Zusatzkosten informiert wird.

Paragraf 1 Absatz 6 der Preisangabenverordnung (Link 3) (PAngV) verlangt von Verkäufern, dass bei der Preiswerbung neben dem eigentlichen Kaufpreis sofort klar und deutlich auch auf zusätzliche Versandkosten hingewiesen werden muss. Im ausgeurteilten Rechtsstreit hatte ein Händler auf der Angebotsseite neben dem Preis den Button "mehr Infos" einschließlich eines Sternchens angebracht. Durch einen Klick auf den Button wurde der potenzielle Kunde auf eine Unterseite geleitet, auf der nach drei Bildschirmseiten die Information folgte, dass zusätzlich 6,90 Euro Versandkosten anfallen. Auf der Angebotsseite für die Ware befand sich ein weiterer Button "Bestellen", der den direkten Vertragsschluss ermöglichte. Diese Seitengestaltung nahm ein Mitbewerber zum Anlaß für die Klage.

So sah es auch das OLG Hamburg. Nach Auffassung der hanseatischen Richter verstieß die Web-Gestaltung gegen das Klarheitsgebot der PAngV. So sei der Link "mehr Info" trotz des Sternchens nicht mit den gewöhnlichen Sternchenhinweisen zu vergleichen, da die Gesamtgestaltung in die Irre führe, weil der Kunde auf der Unterseite keine weiteren Preisinformationen, sondern technische Erläuterungen erwarten würde. Damit verbunden gehe der Kunde aufgrund des Buttons "Bestellen" auch davon aus, dass es sich beim angegebenen Preis um den Endpreis handle. Daran ändere auch das angebrachte Sternchen nichts, weil auf der gleichen Seite keine Aufklärung über die Portokosten erfolge.

Zu bemängeln hatten die norddeutschen Richter auch die Unterseite, auf den der Link "mehr Info" führte. Nach Auffassung der Richter könne von einer "deutlichen Erkennbarkeit, leichten Lesbarkeit oder sonstigen guten Wahrnehmbarkeit der Versandkosten" keine Rede sein, wenn der Kunde erst drei Bildschirmseiten lang scrollen muss. Dem Argument des Beklagten, dass eine Aufklärung über die Versandkosten innerhalb des eigentlichen Bestellvorgangs ausreiche, erteilte das Gericht eine Absage. Stattdessen schrieben sie ihm ins Stammbuch, dass die Seitengestaltung auch noch gegen das Verbot der irreführenden Werbung gemäß Paragraf 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoße.

Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil zugleich deutlich gemacht, dass ein Hinweis mittels Sternchen auf eine tiefer liegende Seite zur Preisaufklärung grundsätzlich zulässig ist. Bedingung dafür ist, dass der Kunde nicht durch Angaben wie "mehr Infos" in die Irre geführt wird. Damit liegen die Hanseaten auf der gleichen Linie wie ihre Kollegen vom. Auch die Richter des OLG Köln erlauben die Preisaufklärung durch einen Hyperlink unter der Voraussetzung, dass unmissverständlich auf die einzelnen Kostenpositionen hingewiesen wird. Unzulässig ist dabei ein Verstecken der Kosten in einem langen Fließtext.


Im Artikel enthaltene URLs:
15 U 128/04http://www.jurpc.de/rechtspr/20050027.htm
2E-Commerce Anbieterhttp://www.at-mix.de/ecommerce/e-commerce-01010501.htm
3Preisangabenverordnunghttp://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/pangv/
 
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