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Kostenloses Ebook über Abmahnungen im Onlinerecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht


Nach bereits über 28.000 Downloads wird der kostenlose Praxisratgeber "Abgemahnt? Die Erste-Hilfe-Taschenfibel" an die aktuelle Rechtsprechung rund um das Thema Abmahnungen angepasst, insbesondere zu den Themen Vollmachtsvorlage, Patentanwaltskosten und Rechtsmissbrauch.

Einen besonderen Schwerpunkt bilden mögliche Schwächen einer Abmahnung: Welche Indizien deuten auch für einen juristischen Laien darauf hin, dass eine Abmahnung zweifelhaft ist? Welche Umstände lassen vermuten, dass die behaupteten Ansprüche nicht oder jedenfalls nicht so, wie behauptet durchsetzbar sind?

"Abgemahnt? Die erste-Hilfe Taschenfibel" enthält einen kurzen Überblick über das Immaterialgüterecht, also den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht. "Abgemahnt? Die erste-Hilfe-Taschenfibel" beantwortet dem Empfänger einer Abmahnung die wichtigsten Fragen:

* Muss ich überhaupt reagieren?
* Muss ich die vorformulierte Unterlassungserklärung so abgeben oder kann ich sie abändern?
* Muss ich die Rechtsanwaltsgebühren und die eventuell zusätzlich verlangten Patentanwaltsgebühren der Abmahnung bezahlen?
* Was ist die Wiederholungsgefahr?
* Wie detailliert muss ich Auskunft geben?
* Wie erkenne ich rechtsmissbräuchliche oder zweifelhafte Abmahnungen?
* Was passiert bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung?
* Kann ich zum Gegenangriff übergehen und eine Gegenabmahnung aussprechen?

Das Ebook behandelt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen genauso, wie Abmahnungen im Markenrecht, Domainrecht, Geschmacksmusterrecht und Urheberrecht.

Der Anhang enthält als Beispiele zwei Muster von vorformulierten Unterlassungserklärungen mit typischerweise verwendeten Klauseln. Eine Unterlassungserklärung betrifft eine wettbewerbsrechtliche/lauterkeitsrechtliche Abmahnung, die zweite eine markenrechtliche Abmahnung. Die einzelnen Klauseln werden ausführlich erläutert.

Kostenloser Download: http://www.gewerblicherrechtsschutz.pro/index.php?id=abgemahnt_die_erste_hilfe
Artikel von Gast - Sa, 30.04.2011
Rubrik: Online-Recht
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DJ Bobo Charthits über Soundtaxi lizenzieren


Stuttgart, 4. April 2011. Die Stuttgarter Musikagentur Soundtaxi bietet seinen Kunden ab sofort auf ihrem Musikportal die Möglichkeit Lizenzen für Hits aus den Erfolgsalben des namhaften schweizer Dance Kings, DJ Bobo, zu lizenzieren. Die Einsatzmöglichkeiten in Film und Werbung sind dabei vielseitig und bekommen durch den treibenden Pop Sound einen besonderen Touch.

Soundtaxi stellt als Production Music Library Sounds für TV, Werbung, Imagefilme, Kino, Radio, Podcasts, Games, Internet und audiovisuelle Medien bereit. Auf Grund stetig steigender Nachfrage nach qualitativ hochwertiger Musik kooperiert Soundtaxi mit interessanten Künstlern, Produktionsfirmen und Publishern aus aller Welt um den eigenen Musikpool noch attraktiver zu gestalten. Die Zusammenarbeit mit hochwertigen Acts für die Musik-Lizenzierung stellt derzeit einen wichtigen Punkt auf der Soundtaxi-Agenda dar und wird im Laufe des Jahres weiter intensiv ausgebaut.

Dieses Mal konnte Soundtaxi dabei die Musik des schweizer "King of Dance" DJ Bobo für das Repertoire gewinnen. Über den Werdegang einer der prägenden Künstler der Dance-Pop Szene in den Neunziger Jahren müssen nur wenige Worte verloren werden. Kurz zusammengefasst: Vom Bäcker zum DJ zum erfolgreichsten schweizer Musik-Export mit über 14 Millionen verkauften Alben und 31 Chartbreakern. Als einer der wenigen Dance-Pop Künstler schaffte er es auch im vergangenen Jahrzehnt weiter erfolgreich zu sein und begeistert seine Fans seither weltweit mit aufwendig inszenierten Bühnenshows. Auch in der Werbung fand seine Musik bereits Verwendung. Coca-Cola Spanien lizenzierte seinen Mambo Song "Chihuahua" im Sommer 2002 für einen Spot als Backgroundmusik. Wenige Wochen später landete dieser auf Platz 1 der Charts in Spanien und Mexiko.

Insgesamt können über Soundtaxi 67 DJ Bobo Hits lizenziert werden. Darunter finden sich bekannte Singles wie "Pray" aus dem Jahre 1996 und die früheren Songs des erfolgreichen ersten beiden Alben "Dance with me" und "There is a Party", "Take Control" sowie "Let the Dream come true". Mit antreibendem Pop Beat, eingängigen Synthie Melodien und den typischen DJ Bobo Raps bieten die Tracks ein großes Spektrum an Anwendungsmöglichkeiten in den unterschiedlichsten Produktionen.

Soundtaxi ist eine innovative Production Music Library für TV, Werbung, Imagefilm, Kino, Radio, Podcasts, Games, Internet und audiovisuelle Medien.
Das Musikportal hat es sich von Anfang an zur Aufgabe gemacht, qualitativ hochwertige Musik für professionelle Medien-Produktionen jeglicher Art, on demand, bereitzustellen und versteht sich zudem als Full Service Dienstleister in den Bereichen License Pre-Clearing, License Clearing, Music Consulting und individuellen Musikproduktionen nach Maß.

Auf der Firmenwebseite soundtaxi.net kann schnell und unkompliziert die passende Musik für jegliche individuelle Produktion gefunden und direkt lizenziert werden. Ob Film-Regisseure, Cutter, Redakteure, Werbeagenturen oder Produzenten, hier findet jeder die gesuchten Klänge. Im ständig wachsenden Angebot finden sich mehrere tausend – meist exklusive – Songs, Soundscapes, Jingles und Audio-Logos von erstklassigen Komponisten und Musikern aus aller Welt. Das Stil-Spektrum umfasst dabei orchestrale Filmmusik, Klassik und Jazz ebenso wie Blues, Ambient, World Music, Heavy Metal, Electro und Indie Rock.

Ansprechpartner
Weitere Informationen:

Tim Rheinwald
Geschäftsführer Soundtaxi GmbH
Nikolausstr. 6a
70190 Stuttgart

Telefon +49 (0) 7 11 / 410 71 47
Telefax +49 (0) 3312 / 410 71 47

eMail: info[at]soundtaxi.net
web: http://www.soundtaxi.net

Artikel von Gast - So, 03.04.2011
Rubrik: Online-Recht
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Internet-Recht - 600-Seiten-Skript von Prof. Dr. Th. Hoeren


Sofern Sie sich mit dem Internet mit seien Möglichkeiten aber auch Begrenzungen aus rechtlicher Sicht beschäftigen wollen oder müssen, sollte man die aktualisierte Version zum Thema "Internetrecht" von Professor Doktor Thomas Hoeren, wenigstens überflogen haben.

Die etwa 600 Seiten umfassende Ausarbeitung umfasst alle relevanten Rechtsgebiete des Internets ab. Thomas Hoeren bietet diese Ausarbeitung bereits seit Jahren kostenlos zum Download an und ergänzt und aktualisiert die jeweilige Version um neue Rechtsvorschriften, Urteile und andere interessante Hinweise. Professor Hoeren hat sich dabei zum Ziel gemacht, dem Leser eine Abhandlung aus dem Bereich Internetrecht zu liefern, die man so in gedruckten Büchern nicht findet.

In der aktuellen Version (Stand 30.09.08) sind zahlreiche neue Urteile sowie die Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zum 01.09.08 mit eingearbeitet. Zusätzlich finden sich neue Abhandlungen aus den Bereichen "Telefonwerbung", dem Regierungsentwurf zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes oder auch dem Entwurf für eine Richtlinie über "General Consumer Rights".

Die neue Abhandlung deckt eigentlich alle verschiedenen Rechtsprobleme ab, die bei Geschäften im Internet auftreten können. Insbesondere geht es Internet-Domainen, Onlinemarketing, Verträge, Datenschutz, Haftung, Musterverträge oder auch internationales Zivilverfahren.

Die Abhandlung lässt sich als PDF-Datei von der Webseite des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster, kostenlos downloaden. Professor Doktor Thomas Hoeren ist Direktor an dieser Universität.

Artikel von W. Janssen - Di, 14.10.2008
Rubrik: Online-Recht
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Drei Rentner wegen angeblicher Musik-Downloads verurteilt


Mit Urteil vom 01.Juli 2008 vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt wurde entschieden, dass Besitzer von offenen WLAN-Routern nicht grundsätzlich dafür haften, wenn sich fremde Menschen unerlaubt über den Zugang des Anschlussbesitzers ins Internet wählen und unerlaubt geschützte Musikdateien aus dem Internet ziehen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Anschlussinhaber nur dann zur Verantwortung gezogen kann, wenn man ihm die Verletzung einer vorausgegangenen Prüfungspflicht, bei rechtswidriger Nutzung seines Anschlusses, nachweisen könne. Da der besagte Anschlussinhaber aber nachweislich keine Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung seines Anschlusses durch Fremde hatte, kann man ihn auch nicht in eine so genannte 'Störerhaftung' nehmen.

Nun wird sich wohl auch das Oberlandesgericht in Nordrhein-Westfalen mit einem ähnlichen Fall beschäftigen müssen, denn auch dort hat das Landgericht gleich drei Rentner verurteilt, den Schaden aus illegalen Musik-Downloads bezahlen zu müssen. Der Rapper 'Bushido' hatte nämlich eine Klage gegen einen Rentner und ein Rentner-Ehepaar angestrebt und diesen vorgeworfen, seine Lieder illegal aus dem Internet gezogen zu haben.

Obwohl die alten Herrschaften nachweisen bzw. glaubhaft machen konnten, dass sie selber mit diesen Downloads nichts zu tun hatten, wurden sie dennoch zu Strafzahlungen vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ.: 12 0 195/08) verurteilt. Die dortigen Richter meinten, es komme nicht darauf an, ob die Beklagten selber Musiktitel aus dem Internet geladen haben. Wenn der Inhaber eines ungeschützten WLAN-Routers die Möglichkeit offen lässt, dass Dritte sich hierüber ins Internet einwählen können, müsse der Anschlussinhaber für die Folgen, die dadurch verursacht werden, auch haften.

Artikel von W. Janssen - Do, 17.07.2008
Rubrik: Online-Recht
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Urteil OLG Frankfurt - Keine Haftung für offenes WLAN


Mehr und mehr gehen Internet-User dazu über, keine kabelgebundene Modems bzw. Router zum Einwahl ins Internet zu nutzen, sondern Wireless-LAN oder anders WLAN. Vom Grundsatz hat die Nutzung von WLAN-Geräten eigentlich nur etwas damit zu tun, den ewigen Kabelsalat rund um die Computer-Technik einzuschränken. Außerdem kann man sich mit WLAN innerhalb des Hauses oder Wohnung besser bewegen, es ist quasi egal, wo man den Rechner oder das Notebook aufstellt und sich ins Internet einwählt, Kabel sind nicht mehr unbedingt notwendig.

Einen angenehmen Nebeneffekt hat ein WLAN-Router auch für Fremdnutzer. Sofern der WLAN-Router eines Internet-Anschluss-Inhabers nicht passwortgeschützt ist, können sich nämlich auch Fremde Personen über diesen Anschluss ins Internet einwählen, sofern sie sich im Funkbereich des Routers aufhalten. Derartige Verbindungen werden heute häufig auch als so genannte 'Hotspots' genutzt bzw. zur Verfügung gestellt.

Nicht aber jeder Anschluss-Inhaber kennt sich mit der Konfiguration eines derartigen WLAN-Routers aus und seit langer Zeit schon beschäftigt die Justiz sich mit der Frage, haftet eigentlich ein Anschluss-Inhaber für Schäden, die ein Fremdnutzer über diesen Anschluss verursacht?

Zu mindestens das Oberlandesgericht in Frankfurt sagt "grundsätzlich: NEIN". In einem jetzt veröffentlichten Urteil (OLG Frankfurt am Main vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07) hob das OLG im Berufungsverfahren ein Urteil des Landgerichtes Frankfurt auf. Die Richter urteilten: Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers (etwa für Familienangehörige) annehme, so gehe die uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschluss-Inhabers dann doch zu weit.

Im konkreten Fall ging es darum, dass ein WLAN-Anschluss-Inhaber eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung unterschreiben sollte, in der ihm vorgeworfen wurde, über eine Tauschbörse, geschützte Musikstücke verbreitet zu haben. Im folgenden Widerspruchs- und Klageverfahren konnte der Anschluss-Inhaber zwar nachweisen, dass er während der besagten Zeit in Urlaub, und sein Rechner für diese Zeit auch nicht angeschaltet war, trotzdem entschied das Landgericht Frankfurt zunächst für die Musikindustrie. Der Beklagte rief das Oberlandesgericht an und dieses Gericht hob jetzt das Urteil zugunsten des Anschluß-Inhabers auf.

In der Begründung des OLG heißt es weiter: Im Fall, dass sich ein Dritter über einen WLAN-Router ins Internet einwählt müsse ein Anschluss-Inhaber, wenn man dem Urteil des LG-Frankfurt folgen würde, letztlich damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die so genannte 'Störerhaftung' erfordere aber eine vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche Prüfungspflichten bestünden für einen Anschlussinhaber aber erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt seien.

Artikel von W. Janssen - Mi, 09.07.2008
Rubrik: Online-Recht
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