Sofern Sie sich mit dem Internet mit seien Möglichkeiten aber auch Begrenzungen aus rechtlicher Sicht beschäftigen wollen oder müssen, sollte man die aktualisierte Version zum Thema "Internetrecht" von Professor Doktor Thomas Hoeren, wenigstens überflogen haben.
Die etwa 600 Seiten umfassende Ausarbeitung umfasst alle relevanten Rechtsgebiete des Internets ab. Thomas Hoeren bietet diese Ausarbeitung bereits seit Jahren kostenlos zum Download an und ergänzt und aktualisiert die jeweilige Version um neue Rechtsvorschriften, Urteile und andere interessante Hinweise. Professor Hoeren hat sich dabei zum Ziel gemacht, dem Leser eine Abhandlung aus dem Bereich Internetrecht zu liefern, die man so in gedruckten Büchern nicht findet.
In der aktuellen Version (Stand 30.09.08) sind zahlreiche neue Urteile sowie die Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zum 01.09.08 mit eingearbeitet. Zusätzlich finden sich neue Abhandlungen aus den Bereichen "Telefonwerbung", dem Regierungsentwurf zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes oder auch dem Entwurf für eine Richtlinie über "General Consumer Rights".
Die neue Abhandlung deckt eigentlich alle verschiedenen Rechtsprobleme ab, die bei Geschäften im Internet auftreten können. Insbesondere geht es Internet-Domainen, Onlinemarketing, Verträge, Datenschutz, Haftung, Musterverträge oder auch internationales Zivilverfahren.
Die Abhandlung lässt sich als PDF-Datei von der Webseite des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster, kostenlos downloaden. Professor Doktor Thomas Hoeren ist Direktor an dieser Universität.
Mit Urteil vom 01.Juli 2008 vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt wurde entschieden, dass Besitzer von offenen WLAN-Routern nicht grundsätzlich dafür haften, wenn sich fremde Menschen unerlaubt über den Zugang des Anschlussbesitzers ins Internet wählen und unerlaubt geschützte Musikdateien aus dem Internet ziehen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Anschlussinhaber nur dann zur Verantwortung gezogen kann, wenn man ihm die Verletzung einer vorausgegangenen Prüfungspflicht, bei rechtswidriger Nutzung seines Anschlusses, nachweisen könne. Da der besagte Anschlussinhaber aber nachweislich keine Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung seines Anschlusses durch Fremde hatte, kann man ihn auch nicht in eine so genannte 'Störerhaftung' nehmen.
Nun wird sich wohl auch das Oberlandesgericht in Nordrhein-Westfalen mit einem ähnlichen Fall beschäftigen müssen, denn auch dort hat das Landgericht gleich drei Rentner verurteilt, den Schaden aus illegalen Musik-Downloads bezahlen zu müssen. Der Rapper 'Bushido' hatte nämlich eine Klage gegen einen Rentner und ein Rentner-Ehepaar angestrebt und diesen vorgeworfen, seine Lieder illegal aus dem Internet gezogen zu haben.
Obwohl die alten Herrschaften nachweisen bzw. glaubhaft machen konnten, dass sie selber mit diesen Downloads nichts zu tun hatten, wurden sie dennoch zu Strafzahlungen vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ.: 12 0 195/08) verurteilt. Die dortigen Richter meinten, es komme nicht darauf an, ob die Beklagten selber Musiktitel aus dem Internet geladen haben. Wenn der Inhaber eines ungeschützten WLAN-Routers die Möglichkeit offen lässt, dass Dritte sich hierüber ins Internet einwählen können, müsse der Anschlussinhaber für die Folgen, die dadurch verursacht werden, auch haften.
Mehr und mehr gehen Internet-User dazu über, keine kabelgebundene Modems bzw. Router zum Einwahl ins Internet zu nutzen, sondern Wireless-LAN oder anders WLAN. Vom Grundsatz hat die Nutzung von WLAN-Geräten eigentlich nur etwas damit zu tun, den ewigen Kabelsalat rund um die Computer-Technik einzuschränken. Außerdem kann man sich mit WLAN innerhalb des Hauses oder Wohnung besser bewegen, es ist quasi egal, wo man den Rechner oder das Notebook aufstellt und sich ins Internet einwählt, Kabel sind nicht mehr unbedingt notwendig.
Einen angenehmen Nebeneffekt hat ein WLAN-Router auch für Fremdnutzer. Sofern der WLAN-Router eines Internet-Anschluss-Inhabers nicht passwortgeschützt ist, können sich nämlich auch Fremde Personen über diesen Anschluss ins Internet einwählen, sofern sie sich im Funkbereich des Routers aufhalten. Derartige Verbindungen werden heute häufig auch als so genannte 'Hotspots' genutzt bzw. zur Verfügung gestellt.
Nicht aber jeder Anschluss-Inhaber kennt sich mit der Konfiguration eines derartigen WLAN-Routers aus und seit langer Zeit schon beschäftigt die Justiz sich mit der Frage, haftet eigentlich ein Anschluss-Inhaber für Schäden, die ein Fremdnutzer über diesen Anschluss verursacht?
Zu mindestens das Oberlandesgericht in Frankfurt sagt "grundsätzlich: NEIN". In einem jetzt veröffentlichten Urteil (OLG Frankfurt am Main vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07) hob das OLG im Berufungsverfahren ein Urteil des Landgerichtes Frankfurt auf. Die Richter urteilten: Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers (etwa für Familienangehörige) annehme, so gehe die uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschluss-Inhabers dann doch zu weit.
Im konkreten Fall ging es darum, dass ein WLAN-Anschluss-Inhaber eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung unterschreiben sollte, in der ihm vorgeworfen wurde, über eine Tauschbörse, geschützte Musikstücke verbreitet zu haben. Im folgenden Widerspruchs- und Klageverfahren konnte der Anschluss-Inhaber zwar nachweisen, dass er während der besagten Zeit in Urlaub, und sein Rechner für diese Zeit auch nicht angeschaltet war, trotzdem entschied das Landgericht Frankfurt zunächst für die Musikindustrie. Der Beklagte rief das Oberlandesgericht an und dieses Gericht hob jetzt das Urteil zugunsten des Anschluß-Inhabers auf.
In der Begründung des OLG heißt es weiter: Im Fall, dass sich ein Dritter über einen WLAN-Router ins Internet einwählt müsse ein Anschluss-Inhaber, wenn man dem Urteil des LG-Frankfurt folgen würde, letztlich damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die so genannte 'Störerhaftung' erfordere aber eine vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche Prüfungspflichten bestünden für einen Anschlussinhaber aber erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt seien.
Das Amtsgericht Hamm hat entschieden (Az. 17 C 62/08), dass eine Website, die das Versenden von SMS mit den Worten 'Free', 'gratis' und 'umsonst' bewirbt, diese Leistung tatsächlich auch kostenlos erbringen muss. In dem Rechtsstreit ging es um das Angebot auf der Domain smsfree24.de, bei der man nach einer einmaligen Anmeldung 100 Frei-SMS bekommen sollte.
Tatsächlich konnte man die 100 Frei-SMS nur in einem Testzeitraum von 24 Stunden versenden. Nach Ablauf dieser Frist verlängerte sich das Testabo zu einem Vertrag für monatlich 100 SMS mit einer Laufzeit von 24 Monaten, der Kosten von 96,00 Euro pro Jahr verursachen sollte. Allerdings war der Hinweis darauf auf der Website in den AGB sehr versteckt angebracht. Dies empfand nicht nur der beklagte User als überraschend und fühlte sich abgezockt.
Auch das Gericht ging davon aus, dass auf der strittigen Internetseite der kostenlose Versand von SMS angeboten werde. Dieser Eindruck würde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Wenn trotzdem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entgeltliche Regelung enthalten ist, wäre diese Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel anzusehen. Dieser Umstand hatte zur Folge, dass die strittige Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist und der beklagte Surfer daher nicht zahlen mußte.
Das Amtsgericht folgte auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass das Versenden von SMS naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würde. Denn es sei gerichtsbekannt, dass andere Anbieter derartige Leistungen auch kostenlos erbringen.
Wegen des geringen Streitwertes ist das Urteil rechtskräftig und somit können sich andere Opfer derartiger Internet Abzocke nun besser wehren und auf das Urteil berufen.
Immer wieder liest man Meldungen, in denen unbedarften Kindern von Diensteanbietern Abo-Verträge untergeschoben werden sollen und die betroffenen Opfer nicht wissen, ob und wie sie sich dagegen wehren können. Insbesondere Eltern von Jugendlichen sind die leidgeprüften Opfer und Zahlen oft aus Unwissenheit, die Mindestvertragslaufzeiten von (zumeist) 24 Monaten, obwohl sie es eigentlich gar nicht bräuchten.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat beispielsweise entschieden (AZ.: 52 C 17756/05), dass Eltern, die ihren Kindern ein Handy geben, nicht automatisch zustimmen, dass diese einen Vertrag zum Bezug von Klingeltönen abschließen dürfen. In der Urteilsbegründung heißt es, es könne nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass Eltern durch das Überlassen eines Handys auch dem Abschluss von Klingeltonverträgen zustimmen oder dass diese Verträge davon erfasst sind. Auch der Inhaber des Mobilfunk-Anschlusses, haftet nicht zwangsläufig für die Verträge, die durch Kinder abgeschlossen worden sind.