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Gericht: free SMS muss tatsächlich kostenlos sein


Das Amtsgericht Hamm hat entschieden (Az. 17 C 62/08), dass eine Website, die das Versenden von SMS mit den Worten 'Free', 'gratis' und 'umsonst' bewirbt, diese Leistung tatsächlich auch kostenlos erbringen muss. In dem Rechtsstreit ging es um das Angebot auf der Domain smsfree24.de, bei der man nach einer einmaligen Anmeldung 100 Frei-SMS bekommen sollte.

Tatsächlich konnte man die 100 Frei-SMS nur in einem Testzeitraum von 24 Stunden versenden. Nach Ablauf dieser Frist verlängerte sich das Testabo zu einem Vertrag für monatlich 100 SMS mit einer Laufzeit von 24 Monaten, der Kosten von 96,00 Euro pro Jahr verursachen sollte. Allerdings war der Hinweis darauf auf der Website in den AGB sehr versteckt angebracht. Dies empfand nicht nur der beklagte User als überraschend und fühlte sich abgezockt.

Auch das Gericht ging davon aus, dass auf der strittigen Internetseite der kostenlose Versand von SMS angeboten werde. Dieser Eindruck würde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Wenn trotzdem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entgeltliche Regelung enthalten ist, wäre diese Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel anzusehen. Dieser Umstand hatte zur Folge, dass die strittige Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist und der beklagte Surfer daher nicht zahlen mußte.

Das Amtsgericht folgte auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass das Versenden von SMS naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würde. Denn es sei gerichtsbekannt, dass andere Anbieter derartige Leistungen auch kostenlos erbringen.

Wegen des geringen Streitwertes ist das Urteil rechtskräftig und somit können sich andere Opfer derartiger Internet Abzocke nun besser wehren und auf das Urteil berufen.
Artikel von R. Hallenbach - Mo, 07.07.2008
Rubrik: Online-Recht
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Klingelton-Verträge - Eltern haften nicht zwangsweise


Immer wieder liest man Meldungen, in denen unbedarften Kindern von Diensteanbietern Abo-Verträge untergeschoben werden sollen und die betroffenen Opfer nicht wissen, ob und wie sie sich dagegen wehren können. Insbesondere Eltern von Jugendlichen sind die leidgeprüften Opfer und Zahlen oft aus Unwissenheit, die Mindestvertragslaufzeiten von (zumeist) 24 Monaten, obwohl sie es eigentlich gar nicht bräuchten.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat beispielsweise entschieden (AZ.: 52 C 17756/05), dass Eltern, die ihren Kindern ein Handy geben, nicht automatisch zustimmen, dass diese einen Vertrag zum Bezug von Klingeltönen abschließen dürfen. In der Urteilsbegründung heißt es, es könne nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass Eltern durch das Überlassen eines Handys auch dem Abschluss von Klingeltonverträgen zustimmen oder dass diese Verträge davon erfasst sind. Auch der Inhaber des Mobilfunk-Anschlusses, haftet nicht zwangsläufig für die Verträge, die durch Kinder abgeschlossen worden sind.

Artikel von W. Janssen - Do, 19.07.2007
Rubrik: Online-Recht
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LG-Berlin - Forenbetreiber haben keine grundsätzliche Überwachungspflicht


Innerhalb der vergangenen eineinhalb Jahre wurde heftig darüber diskutiert und Spekuliert, ob Forenbetreiber dafür verantwortlich gemacht werden könnten oder sollten, wenn in ihrem Forum Schmährufe und vermeintliche Hetze verbreitet werden. Insbesondere das Landgericht Hamburg war der Meinung, dass Forenbetreiber für Beiträge zu haften haben (Az. 324 O 721/05). Das Gericht in Hamburg ist der Meinung, dass es sich bei Webforen um 'besonders gefährliche Einrichtungen' handelt und derjenige, der eine derartige 'Gefahrenquelle' betreibe, sei einer verschärften Haftung unterworfen.

Seinerzeit ging es um einen Fall, in dem sich das Unternehmen 'Universal Boards und dessen Geschäftsführer Mario Dolzer in einem Beitrag des Heise-Forums in ihren Rechten verletzt sahen. Einzelne Forenteilnehmer hatten im Forum zu einem Bericht von heise online über die Geschäftspraktiken von Universal Boards ein Skript veröffentlicht, das geeignet sein soll, den Betrieb von Download-Services dieses Unternehmens zu gefährden. Dessen Rechtsanwalt Bernhard Syndikus verlangte daraufhin per Abmahnung vom Verlag, es zu unterlassen, "an der Verbreitung von 'Leserkommentaren' mitzuwirken, in denen wörtlich oder sinngemäß dazu aufgerufen wird, Dateien, insbesondere das Programm 'k.exe', so oft wie möglich von den Servern meiner Mandantschaft downzuloaden, um die Server seiner Mandanten 'in die Knie zu zwingen'".

Das seinerzeitig harte Urteil gegen den Heise-Verlag ist allerdings nicht das Maß aller Dinge, wie beispielsweise jetzt ein Urteil des Landgerichtes Berlin zeigt: Nach einem Urteil vom 31.05.07 (deren Begründung jetzt veröffentlicht wurde Az. 27 S 2/07) heißt es, ..."Der Betreiber eines Onlineportals ist nicht zur inhaltlichen Überprüfung aller dort von Dritten eingestellten Beiträge verpflichtet..."

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Auseinandersetzung zwischen den Betreibern von meinprof.de, einer Bewertungsplattform für Hochschullehrer, und einem dort beurteilten Professor einer brandenburgischen Fachhochschule. Dieser war im Rahmen des Angebots von Studenten als "Psychopath" und "echt das Letzte" bezeichnet worden. Obwohl die Betreiber von meinprof.de die entsprechenden Einträge nach Kenntnis gelöscht hatten, klagte der Professor zunächst vor dem Amtsgericht Berlin Tiergarten erfolgreich auf Unterlassung.

Das Landgericht Berlin hob die Entscheidung des Amtsgerichtes jetzt allerdings wieder auf. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich bei den beiden angegriffenen Äußerungen noch um zulässige Meinungsäußerungen, die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten. Darüber hinaus sei der Betreiber der Plattform auch nicht für diese Äußerungen verantwortlich zu machen. Zwar könne im Presserecht jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden. Diese Haftung setze jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheide für den Betreiber eines Onlineportals aus, da sie wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar wäre.

Allerdings: Eine Prüfpflicht ist dann zumutbar, so das Gericht, wenn der Betreiber auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen wird. In derartigen Fällen bräuchte der Betreiber des Portals keine aufwendigen Recherchen durchzuführen und somit kann ihm zugemutet werden, den Sachverhalt zu überprüfen um sie dann unter Umständen zu entfernen.

Eine Revision gegen das Urteil ließen die Richter nicht zu.

Artikel von W. Janssen - Mi, 27.06.2007
Rubrik: Online-Recht
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Disclaimer nicht pauschal für alles gültig


Jeder, der sich mit Webseiten beschäftigt kennt die Seite: Die so genannte "Ausschlussklausel" oder auch Haftungsausschluss für eingebundene Links zu anderen Webseiten. Im allgemeinen Sprachgebrauch nennt man solche Seiten auch "Disclaimer".

Viele Homepage-Betreiber versuchen, sich durch eine derartige Seite, pauschal von Haftungsansprüchen durch Links zu Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten zu distanzieren und viele beziehen sich dabei noch auf ein Urteil des Hamburger Landgerichtes aus dem Jahre 1998.

Die Fachzeitschrift Internet Professionell weist nun darauf hin, dass man sich durch derartige Seiten nicht grundsätzlich von möglichen Haftungsansprüchen freisprechen kann. So, wie man selbst keine Texte mit rechtswidrigen Inhalten veröffentlichen darf, so sind auch Verweise zu Webseiten mit illegalen und rechtswidrigen Inhalten nicht erlaubt. Ein absolutes Tabu sind beispielsweise Links zu kinderpornografischen oder rechtsradikalen Inhalten oder sonstige Verweise zu Seiten mit strafrechtlichen Inhalten.

Für den Normalfall existiert auch ein so genanntes stillschweigendes Einverständnis: Wer eine Seite ins Netz stellt, ist im Regelfall auch damit einverstanden, dass andere Webmaster auf diese Seite verweisen. Wenn allerdings der Betreiber einer Webseite dazu auffordert, einen vorhandenen Link zu entfernen, sollte man dies unterlassen.

Artikel von W. Janssen - Mo, 07.05.2007
Rubrik: Online-Recht
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BGH - Online-Auktionshäuser haften bei Markenrechtsverletzungen


Wohl jeder hat bereits einmal einen Beitrag oder Bilder gelesen oder gesehen, bei denen es darum ging, dass massenweise Plagiate von Markenprodukten vernichtet werden mussten. Sehr oft wird dann in diesem Zusammenhang auch der Name 'eBay' genannt, also ein Online-Auktionshaus, auf dem die Plagiate in die ganze Welt an Endkunden vertickert werden.

Nun hat der Bundesgerichtshof erneut die bis dahin getroffene Rechtssprechung bekräftigt, dass Online-Auktionshäuser wie eBay für Markenrechtsverletzungen haften, selbst wenn der Betreiber von dem auf seinem Portal widerrechtlich angebotenen Artikel keine Kenntnis hatte.

Der Bundesgerichtshof war bereits 2004 zu einem gleichen Ergebnis gekommen. Das damalige Urteil war allerdings von Juristen heftig kritisiert worden. Das jetzt veröffentlichte Urteil kam aufgrund einer Klage eines Uhrenanbieters der Marke "Rolex" zustande. Dieser Anbieter hatte moniert, dass in der Zeit vom Juni 2000 bis Januar 2001 zahlreiche Uhren auf der eBay-Plattform angeboten wurden, die widerrechtlich mit dem Markennamen "Rolex" versehen waren und es sich somit um eindeutige Fälschungen handelte. Der Uhrenhersteller nahm daraufhin das Auktionshaus eBay auf Unterlassung in Anspruch.

Nach Ansicht des BGH komme eine Haftung von eBay als so genannter "Störer" in Betracht, weil mit der Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht werde. Weiter heißt es, eBay müsse – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme.

Der BGH betonte in seiner Urteilsbegründung allerdings erneut, dass dem Betreiber auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell infrage stellen würden. Es bestehe jedoch die Verpflichtung, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Rolex-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Das Urteil aus dem Jahre 2004 bildete seinerzeit die rechtliche Grundlage für eine Vielzahl von Verfahren über die Haftung von Betreibern für Inhalte Dritter, etwa im Rahmen von Foren, Blogs oder Webhosting.

Artikel von W. Janssen - Do, 19.04.2007
Rubrik: Online-Recht
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