Das Kammergericht in Berlin hat entschieden (Beschluss vom 03.04.07, Az.: 5W 73/07), dass Angaben zu Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Online-Shops, derart genau formuliert sein müssen, dass der Verbraucher ohne weiteres den genauen Termin errechnen kann. Formulierungen wie beispielsweise "in der Regel" sind bei Verträgen über das Internet unwirksam, so das Urteil.
Hintergrund dieses Urteils war ein Streit zwischen zwei eBay-Verkäufer, die jeweils mit Hochzeitsartikeln handeln. Einer der Verkäufer hatte beantragt, die ungenauen Formulierungen seines Konkurrenten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
Der zweite Verkäufer sah sich zu Unrecht bedrängt und so kam es zu einem Klageverfahren. Nun gab das Gericht dem Erstkläger (teilweise) Recht. Die beanstandete Formulierung "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang" wertete das Gericht als Verstoß gegen Paragraph 308 Nr. 1 Absatz 2 BGB. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Verbraucherschutzfunktion des Paragraphen, der unter anderem verhindern soll, dass die Bestimmung der Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Anbieters gestellt wird. Auch die Formulierung "ca." sah das Gericht als problematisch an, ließ die Frage allerdings offen.
Die gängige Praxis von Media-Agenturen, Domains im eigenen Namen für Kunden zu registrieren, wurde vom Bundesgerichtshof (Az. I ZR 59/04) für zulässig erklärt. Der BGH entschied, dass ein anderer Inhaber desselben Namens dies nicht anfechten und die Herausgabe der Domain verlangen kann.
In dem jetzt abschließend ausgeurteilten Rechtsstreit ging es um die Domain "grundke.de". Sie war vom Inhaber einer Hamburger Computerfirma im Auftrage des Unternehmens Grundke Optik reserviert worden. Sein eigener Name war - wie in solchen Fällen üblich - nicht identisch mit dem Domainnamen. Später klagte der Hannoveraner Dirk Grundke gegen die Reservierung von grundke.de mit dem Ziel, die Herausgabe der Domain an ihn zu bewirken. Zu diesem Zwecke hatte er zunächst bei der Domainverwaltung DeNIC einen Dispute-Eintrag erstellt und so die Weitergabe an Dritte blockiert.
Der Kläger berief sich auf sein Namensrecht, das durch Paragraph 12 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) geschützt ist. Sein Name sei identisch mit der Domain, für die Computerfirma treffe das nicht zu und sie solle daher die Domain an ihn herausgeben.
Das Landgericht Hannover entschied in der ersten Instanz zwar zugunsten des Klägers, ordnete eine Herausgabe der Domain aber nicht an, da die registrierende Computerfirma nicht unbefugt gehandelt habe. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab dem Kläger dann in vollem Umfang Recht, da wegen der Namensverschiedenheit des Registrierenden und der Webadresse eine unzulässige Zuordnungsverwirrung vorläge.
Der BGH hat nun abschließend entschieden, dass eine Namens-Domain auch von einem Vertreter registriert werden dürfe. Dieser müsse nachweisen, dass er von dem berechtigten Namensträger damit beauftragt wurde. Für andere Personen oder Firmen, die aufgrund ihres Namens Ansprüche auf eine Domain haben könnten, müsse dieser Auftrag aber deutlich erkennbar sein. Dies sei laut BGH dann gewährleistet, wenn "unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint".
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden (Aktenzeichen: StB 18/06), dass eine online und ohne Wissen des Beschuldigten durchgeführte Durchsuchung seines Computers illegal ist. Das Innenministerium kündigte bereits an, dass nun entsprechende Anpassungen an den Gesetzen vorgenommen würden, um eine rechtmäßige Anwendung des bereits in Enwicklung befindlichen "Bundestrojaners" zu ermöglichen.
Ein Ermittlungsrichter beim BGH hatte im November 2006 das heimliche Ausforschen von Computerfestplatten untersagt. Auf die daraufhin von der Bundesanwaltschaft eingelegte Beschwerde entschied der BGH nun, dass eine verdeckte Online-Durchsuchung nicht mit einer Hausdurchsuchung vergleichbar sei.
Da das Ausspähen von Daten mit Hilfe eines Trojaners heimlich vor sich geht ist zu erwarten, dass für Online-Durchsuchungen ähnlich hohe formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung eingeführt werden, wie sie schon im Falle der Überwachung der Telekommunikation oder der Wohnraumüberwachung bestehen.
Wohl jeder, der ein E-Mail-Account besitzt und regelmäßig Mails bekommt und öffnet wird sicher schon einmal eine folgende Mail erhalten haben: Der Absender einer E-Mail behauptet, der Empfänger hätte sich auf seiner Website registriert und signalisiert, regelmäßig einen Newsletter bekommen zu wollen und bittet deshalb, den in der Mail befindlichen Link mittels Anklicken zu aktivieren.
Eine Vielzahl von Online-Anbietern bedient sich dieses Verfahrens, um potentielle Interessenten Werbung oder Newsletter zukommen zu lassen. In der Regel hat sich der E-Mail-Empfänger zuvor zunächst mit seiner E-Mail-Adresse in ein Formular auf der Website des Gewerbetreibenden eingetragen. Er erhält aber erst dann elektronische Werbung bzw. Newsletter, wenn er zuvor eine erste zugeschickte Mail mittels eines dort vorhandenen Bestätigungslink aktiviert und damit erklärt, dass er tatsächlich die Zusendung zukünftiger Informations-Mails wünscht.
Bei derartigen Mails im "Double-Opt-In-Verfahren" handelt es sich >>NICHT<< um Spam-E-Mails, so ein Urteil des Münchener Amtsgerichtes (Az. 161 C 29330/06) vom 16.November 2006.
Ähnlich sieht es auch der Richterkollege aus Hamburg. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei dem Verfahren um eine Methode "der nachvollziehbaren vorherigen Zustimmungserklärung" zum Erhalt von Newslettern (Az. 6 C 404/06). Die Anerkennung des Double-Opt-In-Verfahrens bedeutet aber für Spammer alles andere als einen Freifahrtsschein zur sorglosen Massenversendung. In Hamburg hat das Amtsgericht schon einmal den Anfängen vorgebeugt und festgelegt, dass der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass er auch tatsächlich das Verfahren eingesetzt hat.
Seit der Reform des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) stellen E-Mails mit Werbeinhalten ohne Einwilligung des Mailacount-Inhabers eine unzumutbare Belästigung dar und sind gemäß Paragraph 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG verboten. Das Verbot gilt gegenüber Verbrauchern wie auch gegenüber Gewerbetreibenden.
Bei dem großen und bekannten Online-Händler "Amazon" hatte sich in der Nacht vom 10.Januar zum 11.Januar 2007 ein Fehler in der Form eingeschlichen, als das einige angebotene Notebooks plötzlich um 99 Prozent im Kaufpreis reduziert schienen. So kostete ein Sony Vaio VGN-C1S statt 1.336 Euro nur 12,35 Euro. Ein Lenovo Thinkpad R60 war plötzlich für 13,29 Euro zu haben. Eine unbekannte Anzahl von Kunden schlug natürlich zu, obwohl jeder Kenner wissen müsste, dass es sich hier offensichtlich nur um einen Fehler seitens des Onlineshops handeln musste. Am Donnerstagvormittag löschte Amazon die bestätigten Bestellungen kommentarlos.
Bei den Preisauszeichnungen habe es sich um "Schreibfehler" gehandelt, erklärte nun Amazon-Sprecherin Mirja Bauer gegenüber den Medien. Man entschuldige sich bei den Kunden, die zum falschen Preis bestellt hatten.
Für die Besteller dürfte es kaum Sinn machen, auf die Lieferung der bestellten Ware zum ausgezeichneten Kaufpreis zu bestehen, zumal Amazon in seinen Bedingungen festgehalten hat, dass ein Kaufvertrag erst bei Auslieferung der Ware zustande kommt.
Das sei durchaus rechtens, meint nun auch die Anwältin Amrei Viola Wienen aus Berlin. Der Expertin für Online-Recht zufolge gibt es verschiedene Urteile, die besagen, dass ein Kaufvertrag nicht zu Stande kommt, wenn der Händler einen so genannten Erklärungsirrtum geltend macht. Das könne er zum Beispiel tun, wenn die Preisangaben auf Grund eines Softwarefehlers falsch waren.