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Abmahnrisiko für ungesichertes WLAN-Netzwerk


WLAN-Router erfreuen sich in der Bevölkerung großer Beliebtheit. Zumeist geht es den Nutzern darum, zu Hause einen einfachen Internet-Zugang zu bekommen, ohne jedesmal die lästigen Netzwerkkabel durch die Wohnung legen zu müssen. Für eine Internetverbindung über Funk reicht eine handelsübliche WLAN-Karte aus, wie sie heute in fast allen Endgeräten serienmäßig vorinstalliert ist.

Hierdurch "schließt" sich der Personal-Computer nicht nur kabellos ans Internet an, sondern auch und vor allem Notebooks, die gerne und leicht mal vom Arbeitszimmer ins Wohnzimmer oder auch ins Schlafzimmer gestellt werden, um dann von dort online zu gehen. Aber: Was viele nicht wissen, der WLAN-Router reicht nicht nur für die eigene Wohnung, sondern bildet auch einen so genannten "Access-Point" für alle Rechner, die sich im Umkreis von etwa 100 Meter bewegen. Das bedeutet theoretisch, dass ein Laptop-Besitzer, der sich draußen im Wagen vor Ihrer Wohnung aufhält, über Ihren WLAN-Router ins Internet einwählen kann, ....wenn.... Sie den Zugang nicht passwortgeschützt haben.

Die Spezialisten im Internet-Recht von it-recht-kanzlei.de berichten auf ihrem Portal über einen Mandanten, der sich durch seinen ungeschützten WLAN-Router eine Abmahnung ins Haus geholt hatte. Diesem Mandanten wurde in der Abmahnung vorgeworfen, er hätte eine urheberrechtlich geschützte Software in ein Peer-to-peer-Netzwerk zum Download bereitgestellt. Als Beweis seines Urheberrechtsverstoßes wurde seine IP-Adresse angegeben, die durch die eingeschaltete Staatsanwaltschaft über seinen Provider ermittelt worden war.

Dieser Vorfall ist in Deutschland nicht einmalig. Erst im Juli 2006 hatte das LG Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass wer seinen kabellosen Internetzugang nicht in zumutbarer Weise vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützt, als sog. Störer für eventuelle Rechtsverletzungen einzustehen hat, die über den eigenen Internetanschluss begangen werden (LG Hamburg, Urt. v. 26.07.2006, 308 O 407/06). In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall wurde eine Familie als Störer in Anspruch genommen, die Ihren kabellosen Internetzugang nicht durch eine Verschlüsselung geschützt hatte und deren Zugang zum illegalen Filesharing urheberrechtlich geschützter Musikdateien genutzt worden war. Obwohl die Familie ihre Unschuld beteuerte, musste sie letztendlich für die erfolgte Urheberrechtsverletzung gerade stehen.

Lesen Sie den ganzen Bericht auf der Website it-recht-kanzlei.de

Artikel von W. Janssen - Fr, 05.01.2007
Rubrik: Online-Recht
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Verwaltungsgericht Köln bestätigt Verbot für 0193-Dialer


Das Portal "Dialerschutz" berichtet, dass das Verwaltungsgericht Köln das Inkasso- und Rechnungslegungsverbot durch die Bundesnetzagentur gegenüber eines niederländischen Dienste-Anbieters, für rechtens erklärt hat. Das betroffene Unternehmen hatte über die Vorwahlnummer "0193" einen Dialer eingesetzt und die dadurch vorhandene Rufnummernsperre für Dialer quasi ausgehebelt. Der niederländische Anbieter hatte gegen das Verbot geklagt, die Klage wurde nun abgewiesen.

In der Urteilsbegründung heißt es, die Bundesnetzagentur dürfe zwar grundsätzlich nur gegen die rechtswidrige Nutzung von Mehrwert-Dienstenummern aus den Vorwahlen 0900 bzw. 0190 vorgehen, doch in diesem Fall habe sich das Gericht entschieden, dass eine analoge Anwendung im Sinne des Verbraucherschutzes zulässig ist.

Der niederländische Dienste-Anbieter wollte seinen "Kunden" zumuten, pro Einwahl 36,00 Euro bezahlen zu müssen und bombardierte seine nicht zahlungswilligen "Kunden" mit Inkassofirmen. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur entsteht in solchen Fällen grundsätzlich kein Zahlungsanspruch.

Artikel von W. Janssen - Mi, 25.10.2006
Rubrik: Online-Recht
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BGH-Urteil über Platzierung des Impressums auf Webseiten


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 20.07.2006 entschieden, an welcher Stelle einer Webpräsenz ein Impressum platziert sein muss, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Danach ist es nicht erforderlich, die Angaben eines Impressums auf der Startseite bereitzuhalten; es genügt, wenn die Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz. (Az.: I ZR 228/03)

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte als Klägerin geltend gemacht, die notwendigen Angaben, zu denen der Nutzer über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" gelange, seien nicht leicht erkennbar und somit nicht unmittelbar erreichbar. Dieser Argumentation folgten die Richter des BGH nicht. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung sei es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete. Diesen Anforderungen genügten die Begriffe "Kontakt" oder "Impressum".

Das BGH-Urteil beendet damit einen jahrelangen Streit unter Juristen, in deren Folge es auch zu einer äußerst uneinheitlichen Rechtsprechung gekommen war.

Artikel von W. Janssen - Mi, 18.10.2006
Rubrik: Online-Recht
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Widerrufsfrist bei eBay


Erst am 10.8.2006 informierte die IT-Recht Kanzlei über ein Urteil des Kammergerichts Berlin, wonach sich das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für den Fall auf einen ganzen Monat verlängert, dass der gewerbliche eBay-Verkäufer seine Einkäufe über das Online-Auktionshaus eBay abwickelt (vgl. dazu http://www.it-recht-kanzlei.de/?id=newsarchiv).

Diese Entscheidung sorgt zurzeit verständlicherweise für einen enormen Aufruhr unter eBay-Unternehmern, da sie zur Konsequenz hätte, dass vermutlich mehrere 100.00 Belehrungen gewerblicher Versteigerer auf Internet-Auktionsplattformen fehlerhaft wären (vgl. Stellungnahme der Wettbewerbszentrale, http://www.wettbewerbszentrale.de). Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung nicht unproblematisch. Ohne hierbei auf die Einzelheiten eingehen zu wollen ist es, zusammengefasst, schlicht nicht erklärbar, aus welchem Grund gewerbliche eBay-Verkäufer gegenüber anderen Teilnehmern des E-Commerce (etwa Online-Shopbetreiber) schlechter gestellt werden sollten.


Nun auch OLG Hamburg: Bei eBay beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat!

Nun gibt es ein weiteres, erst kürzlich veröffentlichtes, Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 24.08.2006 - Az.: 3 U 103/06). Dieses schloss sich der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin an und entschied, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist bei gewerblichen eBay-Geschäften nicht 14 Tage beträgt, sondern vielmehr einen Monat. Begründung: "Gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der Widerruf bei Verbraucherverträgen hat gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB “innerhalb von zwei Wochen" zu erfolgen, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in 'Textform'."

Weitere Ausführungen finden Sie bei IT-Recht-Kanzlei.de

Artikel von W. Janssen - Do, 07.09.2006
Rubrik: Online-Recht
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Urteil - Online-AGB - wie werden sie wirksam einbezogen?


Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm mit Urteil vom 14.06.2006 (Az: I ZR 75/03) Stellung zu der Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in einen Vertrag online einbezogen werden können.

Im konkreten Fall erteilte ein Kläger dem Beklagten, der einen Paketschnelldienst betreibt, am 6. Dezember 2000 per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zu dem Empfänger in Rodenbach zu befördern. Auf der Internet-Seite der Beklagten befanden sich Felder, die für die Erteilung des Versandauftrags ausgefüllt werden mussten. Durch Anklicken des unterstrichenen Worts "AGB's" konnten dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin heißt es u.a.:

„Dem Auftraggeber wird bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung bedingungsgerechter Sendungen unter Ausschluss jeglicher Haftung für Folgeschäden bis zu einem Höchstbetrag von DM 1.000,00 pro Paket gehaftet.“

Ein Mitarbeiter der Beklagten holte nun das Paket am 7. Dezember 2000 bei dem Kläger ab, doch das Paket geriet bei der Beklagten in Verlust. Daraufhin zahlte die Beklagte unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kläger einen Betrag von 1.000 DM. Der Kläger behauptete jedoch, in dem Paket hätten sich Schmuckstücke im Gesamtwert von 9.316,76 € (= 18.222 DM) befunden und machte einen über den gezahlten Betrag von 1.000 DM hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend.

Argument des Klägers: Zwar seien bei Vertragsschluss die AGB der Beklagten tatsächlich erwähnt und auch mit einem Link unterlegt worden, dies würde für eine wirksame Miteinbeziehung jedoch nicht ausreichen.

Anders jedoch der BGH, der entschied, dass die AGB des Beklagten wirksam Teil des Vertrages geworden sind. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es also, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

Weitere Ausführungen finden Sie auf der Website IT-Recht-Kanzlei.de

Artikel von W. Janssen - Mi, 06.09.2006
Rubrik: Online-Recht
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