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Pragraph 6 TDG - Alles rund um Impressum


Das Thema "Impressum" ist oft ein leidiges Thema, zumal sich immer wieder Personen finden, die Betreibern von Websites eine Abmahnung wegen eines unvollständigen Impressums ins Haus schicken. Zwischenzeitlich gibt es eine Vielzahl an Abhandlungen zu diesem Thema, doch oft ist es nicht einfach, den richtigen Passus für sein eigenes "Problem" zu finden.

Das Webportal "it-recht-kanzlei" hat sich deshalb einmal hingesetzt und sämtliche relevante Fragen zum Thema Impressum aus ihrer Sicht zusammengestellt. Im allgemeinen Teil geht es dabei beispielsweise um die Frage, zu welchem Zweck verfolgt der Gesetzgeber die Pflicht zur Angabe eines Impressums oder wie sieht es mit Online-Shops aus und unterliegen auch Privatpersonen einer Impressumspflicht.

Im zweiten Teil geht es um die Fragen der Gestaltung eines Impressums. Hier geht es beispielsweise um die Fragen, ob man sein Impressum auch "Kontakt" oder "Backstage" nennen darf, von welcher Seite aus ein Impressum-Link aufrufbar sein muss, bzw. auf welcher Höhe ein Impressum-Link überhaupt platziert sein darf oder muss. Zusätzlich gibt es in diesem Teil hilfreiche Tipps zur Platzierung des Impressums.

Im dritten Teil der Ausführungen geht es um das Thema Abmahnungen. Es werden Fragen behandelt, wie beispielsweise, welche fehlenden Teilbereiche eines Impressums zur Abmahnung führen können, benötigt ein Impressum einen automatisierten Link zu einem Kontaktformular bzw. E-Mail-Programm oder können auch ausländische Teledienstanbieter zur Abgabe eines Impressums verpflichtet werden. Weitere Ausführungen finden sich hier zu den Themen Aufsichtsbehörde, fehlende Telefonnummer, eBay-Verkäufer, Registrierungsnummer einer GmbH oder die Frage in welchem Umfang ein Webmaster im Falle einer Abmahnung wie schnell zu handeln hat.

Wer sich für dieses Thema interessiert, kann die Themen unter folgenden Links aufrufen:


Artikel von W. Janssen - Fr, 18.08.2006
Rubrik: Online-Recht
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Urteil zum Widerrufsrecht - Droht neue Abmahnwelle?


Bisher räumten alle gewerblichen eBay-Verkäufer ihren Kunden, die Verbraucher sind, eine zweiwöchige Widerrufsfrist ein. Es ist sehr fraglich, ob dies in Zukunft noch ausreichen wird!

Erst gestern wurde ein Beschluss (Az. 5 W 156/06, unter anderem bei http://www.it-recht-kanzlei.de einsehbar) des Kammergerichts Berlin veröffentlicht, wonach sich das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für den Fall auf einen ganzen Monat verlängert, dass dieser seine Einkäufe über das Online-Auktionshaus eBay abgewickelt.

Dabei beruft sich das Gericht auf eine Sonderregelung des im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten Fernabsatzgesetz, wonach sich die (normalerweise nur 2-wöchige) Widerrufsfrist dann auf einen Monat verlängert, wenn der Verbraucher erst "nach Vertragsschluss" ordnungsgemäß über die in Textform mitzuteilende Widerrufsrecht belehrt wird.

Eine nachträgliche Widerrufsbelehrung findet aber bei eBay-Verkäufen zwangsläufig statt: Der Vertrag tritt bei eBay schon mit Abschluss der Auktion in Kraft, so dass der Verkäufer so gut wie keine Möglichkeit hat, den Käufer vorher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Eine Widerrufsbelehrung auf der Web-Site reiche eben nicht aus, so das Kammergericht. Dies begründete das Gericht wie folgt:

"Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) der Erklärung beim abrufenden Verbraucher kommt.“

Für Nichtjuristen übersetzt bedeuten diese kryptischen Ausführungen, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform zu erfolgen hat. Dieses Textformerfordernis ist jedoch nur dann erfüllt, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung als Mail, Papierdokument erhält oder sie (was nie beweisbar sein wird) auf seiner Festplatte abspeichert.

Die Beweislast für den Fristbeginn trifft immer den Unternehmer (§355 Abs. 2, Satz 4 BGB).

Da es kaum praktikabel sein wird, jedem potentiellen eBay-Käufer schon in der Bieterphase profilaktisch eine Widerrufsbelehrung via Mail zukommen zu lassen, werden solche Belehrungen tatsächlich wohl erst nach Vertragsabschluss zugesandt werden können. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat beträgt.

Weitere Tipps und Empfehlungen finden Sie auf der Website IT-Recht Kanzlei

Artikel von W. Janssen - Do, 10.08.2006
Rubrik: Online-Recht
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Muster-Widerrufsformular des Bundesjustizministeriums unwirksam?


Kauft ein Verbraucher eine Ware über das Internet, steht ihm bekanntlich gemäß Paragraf 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen zu. Wie die Belehrung über das Widerrufsrecht auszusehen hat, regelt Paragraf 355 BGB. Diese Vorschrift ist laut it-recht-kanzlei.de aber so kompliziert, dass bereits zum Zeitpunkt ihres in Krafttretens bei Internethändler große Unsicherheit herrschte, wie die korrekte Widerrufsbelehrung zu formulieren sei.

Das zuständige Bundesjustizministerium entschied auch deshalb, ein Musterformular zu entwerfen, das im Anhang 2 zu Paragraf 14 BGB-InfoV abgedruckt ist. Leider aber weist die Musterformulierung nicht die nötige Transparenz aus, die von einer Musterformulierung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erwarten ist. Die juristische Literatur und die BGB-Kommentare weisen auf diesen Umstand auch in schöner Eintracht hin.

Die Richter am Landgericht Halle bewiesen Mut und entschieden in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom Mai des vorherigen Jahres (Az. 1 S 28/05), dass ..."das Muster nicht das Papier wert sei, auf dem es gedruckt ist"... . In dem Urteil heißt es, ... das Formular führe den Verbraucher in die Irre, weil ihm unter anderem nicht deutlich vor Augen geführt werde, ab wann die Widerrufsfrist überhaupt beginne. Da einige Formulierungen nicht dem Paragrafen 355 BGB ausreichend Rechnung tragen, sei das amtliche Muster wirkungslos.

Welche Auswirkungen diese Entscheidung für Gewerbetreibende hat, die das Muster beim Abschluss von Kaufverträgen als Grundlage genommen haben, ist nach Ansicht der Experten von it-recht-kanzlei.de noch unklar. Es heißt, "Manch einer wird nun befürchten, dass in diesen Fällen die Widerrufsfrist überhaupt nicht in Gang gesetzt wurde.

Trotz des Richterspruchs aus Halle sollte das Muster weiterhin verwendet werden. Das Formular hat aufgrund einer rechtlichen Neuregelung seit dem 8. Dezember 2004 den Rang eines Gesetzes und ist ab diesem Zeitpunkt in Bezug auf Neuverträge wirksam.

Artikel von W. Janssen - Fr, 04.08.2006
Rubrik: Online-Recht
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Redaktionelle Inhalte dürfen keine Werbelinks enthalten


Das Kammergericht in Berlin hatte eine Klage eines freien Journalisten zu behandeln, der sich durch den Werbelink in einem Werbetext der Seite Bild.T-Online "behindert" sah. Nachdem der Journalist in erster Instanz unterlag, gab ihm nun das Kammergericht in Teilbereichen Recht.

In dem Urteil heißt es sinngemäß: Links, die aus einem redaktionellen Text auf eine Werbeseite führen und mit dem eigentlichen Text nichts zu tun haben, müssen so gestaltet sein, dass der Nutzer diesen Link auch klar als Werbelink erkennt. Sei dies nicht der Fall, so liege ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor, heißt es im Urteil des Berliner Kammergerichts vom 30. Juni 2006 (AZ 5 U 127/05).

Die Richter bemängelten einen Link auf die Seite "Prominente Sparfüchse nehmen das Volks-Sparen unter die Lupe", auf den mit "Skispringer Jens Weißflog 'Diese Zinsen sind einfach zum Abheben'" verwiesen wurde. Beides sei Teil der Werbeanzeige, ohne dass dies hinreichend deutlich werde.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte bereits im Juli 2005 erfolgreich gegen Bild.de wegen Schleichwerbung geklagt. Gegen diesen Vorwurf verwehrt sich aber Bild-T-Online.de.

Artikel von W. Janssen - Fr, 28.07.2006
Rubrik: Online-Recht
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E-Commerce - 14-tägiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht - Wer trägt die Hinsendekosten?


I. Problemaufriss:

Gerade in letzter Zeit hatten einige Gerichte sich immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, wer denn im Falle eines erklärten Widerrufs (oder etwa einer durch den Verbraucher erfolgten Rückgabe) neben dem entrichteten Kaufpreis auch die Kosten der Hinsendung zu tragen hat – der Unternehmer oder der Verbraucher?

Diese Frage ist auch auf dem ersten Blick nicht einfach zu beantworten, da sie, im Gegensatz zu den Rücksendekosten (diese hat der Unternehmer zwingend zu tragen, vgl. § 357 Abs. 2 BGB), im Gesetz nicht explizit geregelt ist.

II. Richtlinienkonforme Auslegung der Verbraucherschutzvorschriften §§ 357 Abs. 2 BGB

Der Gesetzgeber hat zwar, wie bereits angesprochen, die Hinsendekosten nicht ausdrücklich geregelt. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt aber, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FernabsatzRL sind nämlich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können; die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen hat der Lieferer im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten.

Daraus ergibt sich, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher gerade nicht auferlegt werden können; der Wortlaut der Richtlinie ist insoweit eindeutig. Andernfalls bestünde auch gerade bei geringwertigen Waren die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seiner Widerrufs- und Rückgaberecht abgehalten wird; dies würde dem von der Fernabsatzrichtlinie bezweckten Schutz widersprechen.

III. Fazit

Die mit der Frage der Erstattungspflicht der Hinsendekosten befassten Gerichte, urteilten alle im Wesentlichen, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher im Falle der Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nicht auferlegt werden dürfen (vgl. nur LG Hamburg, 02.12.2005, 406 O 127/05).

Wichtiger Hinweis: Die obigen Ausführungen beziehen sich selbstverständlich nur auf den Fall, dass es um Versand- und/oder Haustürgeschäfte geht. Nur insoweit räumt das Gesetz dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht bei Nichtgefallen ein.

Quelle: www.it-recht-kanzlei; Autor: RA Max-Lion Keller
Artikel von Max-Lion Keller - Mi, 17.05.2006
Rubrik: Online-Recht
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