Die bisherige Rechtssprechung, wonach der Anbieter eines Forums erst ab Kenntnis eines rechtswidrigen Beitrages haftet und nicht zu einer aktiven "Suche" nach "kritischen Beiträgen" verpflichtet ist, wurde nun durch ein Urteil des Landgerichtes Hamburg sehr stark aufgeweicht. Das ergibt sich aus der jetzt ergangenen schriftlichen Begründung eines Urteils zur Forenhaftung vom 02. Dezember 2005 - AZ. 324 O 721/05 .
Das Hamburger Landgericht hatte eine einstweilige Verfügung des Unternehmens Universal Board und dessen Geschäftsführer Mario Dolzer gegen den Heise-Online-Verlag bestätigt, nach der es Heise Online verboten ist, Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgerufen wird, durch massenhaften Download eines "exe-Programms" den Server-Betrieb des genannten Unternehmens zu stören.
Im konkreten Fall ging es um einen Heise-Beitrag über Geschäftspraktiken der Universal Boards, zu dem sich Heise-Leser im Heise-Forum geäußert hatten. Hierbei wurde von einem Foren-Teilnehmer ein Skript mit der Aufforderung veröffentlicht, damit den Download-Betrieb des Universal Boards zu stören. Dessen Rechtsanwalt Bernhard Syndikus verlangte daraufhin per Abmahnung vom Verlag, es zu unterlassen, an der Verbreitung von 'Leserkommentaren' mitzuwirken, in denen wörtlich oder sinngemäß dazu aufgerufen wird, Dateien, insbesondere das Programm 'k.exe', so oft wie möglich von den Servern seines Mandanten zu downloaden, um die betreffenden Server 'in die Knie zu zwingen'.
Der Verlag löschte umgehend die genannten Forenbeiträge, gab aber die geforderte Verpflichtung nicht ab, da er seiner Auffassung nach nur bei Kenntnis der potenziell rechtswidrigen Beiträge handeln muss. Daraufhin erwirkte Universal Boards eine der Unterlassungsaufforderung entsprechende einstweilige Verfügung am Landgericht Hamburg. Den Widerspruch des Verlags gegen diese Verfügung wies das Gericht nach einstündiger mündlicher Verhandlung Anfang Dezember 2005 ab.
Nach der nun veröffentlichten schriftlichen Begründung des Urteils vom 02.12.2005 handelt es sich bei Webforen um eine ..."besonders gefährliche Einrichtung"... . "Derjenige, der eine solche Gefahrenquelle betreibe, sei einer verschärften Haftung unterworfen", so Heise in seinem jüngsten Beitrag zu diesem Thema.
Weiter heißt es: "Das Bereithalten von Internetforen stelle eine Form unternehmerischen Betriebs dar. Der Betreiber müsse sein Unternehmen so einrichten, dass er mit seinen sachlichen und personellen Ressourcen in der Lage sei, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen." Heise zitiert: ...'Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin nicht über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebs [ ...] beschränken', so das Landgericht Hamburg.
Laut Heise äußerte sich die Kammer nur vage zur Frage, ob sich ihre Sichtweise auf jedes Webforum oder nur auf Dienste von Presseorganen bezieht. Die Kammer spricht von derjenigen ‚'Personen, die Einrichtungen unterhalten, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden'. Dies gelte ‚'auch für Unternehmen, die Inhalte über das Internet verbreiten.' Heise resümiert: "Dies dürfte folglich auf jedes Internet-Forum zutreffen", eine weitere Differenzierung nahmen die Richter nämlich nicht vor.
Der Heise Zeitschriften Verlag will gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.