Nach Meinung des Präsidenten des Bundesverbandes des deutschen Versandhandels (bvh), Rolf Schäfer, wird der E-Commerce-Anteil des Versandhandels bis zum Jahre 2010 von jetzt 40 Prozent auf dann 50 Prozent angestiegen sein. Trotz alledem will die Branche auch weiterhin auf den "dicken Hauptkatalog" setzen, denn nach einer Verbandsstudie informieren sich immerhin gut 75 Prozent der Online-Kunden vorher im entsprechenden Katalog als Printausgabe.
Schäfer ist optimistisch, den Umsatz für das Jahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr zu übertreffen. Als Grund nennt er die wachsende Beliebtheit des Online-Shoppens, aber auch die vorgezogene Kauflust der Kunden aufgrund der anstehenden Mehrwertsteuer-Erhöhung ab dem 01.01.2007. Schäfer rechnet mit einer Umsatzsteigerung von mindestens drei Prozent gegenüber von 2005. Im Jahre 2005 waren die Umsätze gegenüber dem Jahr 2004 noch um 1,2 Prozent auf insgesamt 20 Milliarden Euro gesunken.
Mit der Preisangabenverordung (PAngV) hat der Gesetzgeber eine recht eigensinnige Verordnung geschaffen. "Dies zeigt sich schon daran, dass die PAngV in einem Maße parteiisch ist, wie man es nur selten erlebt", so die Einschätzung im Web-Portal www.it-recht-kanzlei.de. Weiter heißt es: "Pflicht um Pflicht bürdet sie der Unternehmerschaft auf wobei sie dabei das Ziel des 'absoluten Verbraucherschutzes' zu verfolgen scheint. Dabei zeigt sich die PAngV mitunter als recht verschlossen, ja geradezu einsilbig wodurch ihr es gelingt, gerade so manchen Anbieter einer gewerblichen Internetpräsenz schlaflose Nächte zu bereiten...
Selbst derjenige, der es unternimmt sich mit dem Wortlaut der PAngV näher zu beschäftigen, wird nicht zwingend schlauer: Was bedeutet es etwa, wenn § 1 Abs. 2 Nr. 6 der PAngV vorschreibt, dass bestimmte (sich aus der PAngV ergebende) Angaben, dem jeweiligen Angebot 'eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen' sind? Bereits diese Vorgaben sind derart allgemein gehalten, dass sie nur demjenigen einen Sinn ergeben, der eben keinen Internetshop betreibt."
Als Beispiel nennt it-recht-kanzlei den Paragraphen 1 II PAngV, nach dem die Angabe des Endpreises für einen Artikel damit ausgezeichnet sein muss, dass die Mehrwertsteuer in dem Preis bereits enthalten ist. Andererseits muss der Anbieter des Artikels wissen, dass diese Angabe
im Vergleich zu den übrigen Preisangaben nicht besonders hervorgehoben werden darf,
im Verhältnis zum eigentlichen Preis eher als "klein" zu erscheinen hat
jedoch auch nicht zu "klein" geraten darf, da sie wiederum leicht erkennbar bzw. problemlos zu lesen sein muss.
"Gerade bei dem aufgezeigten Beispielsfall wird deutlich, dass die PAngV das bequeme Leben schätzt", resümiert das Portal it-recht-kanzlei.de. Weiter heißt es: "Sie lässt es dabei genügen, ein paar allgemein gehaltene Vorgaben zur Preisgestaltung vorzugeben, nimmt dabei Begriffe wie 'Preiswahrheit' und 'Preisklarheit' in den Mund und überlässt es anschließend der Rechtsprechung, derlei Rechtsbegriffe mühsam näher zu konkretisieren".
Eigentlich ist die Meldung noch druckfrisch, wo es hieß, der Hardware-Hersteller Dell hat gut 4,1 Millionen Notebook-Akkus zurückgerufen und schon wurde die Liste der betroffenen Akkus um die Modelle J1524 und OR331 erweitert. Allerdings hat Dell nicht besonders auf die Ausweitung der Akku-Typen hingewiesen, weil die gesamte Charge von Akkus des Herstellers Sony zurückgerufen wurde und sich die Anzahl der fehlerhaften Akkus nicht erhöht hat.
Das Unternehmen hatte die Rückrufaktion beschlossen, nachdem die US-Verbraucherschutzbehörde CPSC über insgesamt sechs Fälle berichtet hatte, in denen sich Lithiumionen-Akkus überhitzt hatten. Auf der, speziell für diese Aktion, veröffentlichten Webseite können sich alle Notebook-Besitzer informieren, ob sich in ihrem Notebook ein kritischer Akku befindet. Dell warnt davor, ein Notebook mit solchen Akkus weiter zu betreiben und empfiehlt dringend den Betrieb am Stromnetz.
Dells Rückrufaktion für Millionen von Lithiumionen-Akkus war die bislang größte Aktion dieser Art sein. Letztes Jahr riefen unter anderem Fujitsu Siemens, HP, Maxdata und auch wiederholt Dell insgesamt hunderttausende Notebook-Akkus zurück. Die Begründung war die gleiche: Überhitzungsgefahr.
Aus verschiedenen Medienquellen heißt es, der Austausch von insgesamt fast sechs Millionen Notebook-Akkus von Dell und Apple läuft alles andere als reibungslos ab. Dell-Kunden haben sich darüber beklagt, dass sie bis zu einem Monat auf den Ersatz ihres Akkus warten müssen und die Apple-Seite war zeitweise nur schwer erreichbar.
Shop-Betreiber, die über das Internet Waren in Deutschland verkaufen, sind wahrlich nicht zu beneiden. Eine Abmahnwelle nach der anderen lässt bereits so manchen an der Sinnhaftigkeit von Geschäften in Deutschland zweifeln. Zu wahren Abmahnfallen haben sich dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden 'AGB'), etwa bei eBay-Verkäufern, herauskristallisiert.
"Unsere Kanzlei erreichen gerade in letzter Zeit immer häufiger Anfragen, selbstgeschusterte AGB doch 'mal eben kurz' zu überprüfen", schreibt die Rechtsanwaltskanzlei Keller-Stoltenhoff, Münch und Petzold, aus München. "Fast immer stellt sich dabei heraus, dass die Klauseln nicht der geltenden Rechtslage entsprechen. Dies wiederum freut die Spezies von Rechtsanwälten, die anscheinend einen großen Teil ihres Umsatzes aus der Überprüfung der Frage generieren, welches Verhalten welches eBay-Teilnehmers abmahnwürdig sein könnte".
Insbesondere eine ganze Reihe von eBay-Shopbetreibern bewerben ihre Produkte mit dem Zusatz der "lebenslangen Garantie" und zitieren dabei dem Grunde nach nur die Garantieangaben der jeweiligen Hersteller – immer in der Annahme, dass diese schon Bescheid wüssten was rechtens ist und was nicht. Ein Trugschluss wie sich herausstellt, denn dieser Zusatz ist nach der Rechtsprechung zumindest in Deutschland als irreführende Werbung i.S.d. §§ 3,5 UWG einzustufen, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das – in § 202 Abs. 2 BGB normierte – Verbot des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus nicht wirksam vereinbart werden kann.
So heißt es beispielsweise vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 3/8 o 151/03): "Soweit ersichtlich, wird auch innerhalb der wettbewerbsrechtlichen Kommentarliteratur die Gewährung einer über 30 Jahre hinaus reichenden Haltbarkeitsgarantie als mit § 202 Abs. 2 BGB unvereinbar angesehen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Garantie vom Verkäufer oder von einem Dritten übernommen wird". Zudem merkten die Gerichte auch an, dass die Klausel offen lasse, auf welches Leben sich die "lebenslange Garantie" denn beziehe…
Nach Meinung des Shop-Zertifizierers "Trusted Shops" missachten deutsche Online-Händler die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherrechte. Dies hätte eine entsprechende Untersuchung des Gütesiegel-Anbieters ergeben. Es heißt: "Kein einziger Shop hätte auf Anhieb alle notwendigen Kriterien erfüllt."
Trusted Shops hatte von Januar bis Mai 2006 insgesamt 294 Onlinehändler untersucht, die sich für das Gütesiegel beworben haben. Bewertet wurden die Angebote anhand von über 100 Einzelkriterien wie Bonität, Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz.
Laut Trusted Shops finden sich die häufigsten Fehler auf unzureichende Hinweise zu Lieferzeiten. Der Verbraucher muss an jedem einzelnen Produkt eines Internet-Händlers erkennen können, ob die Lieferung umgehend erfolgt oder mehrere Tage in Anspruch nimmt. Alleine gegen diese Vorschrift würden 92 Prozent der untersuchten Shop verstoßen.
Fast ebenso häufig, nämlich bei 91 Prozent, seien unvollständige oder mangelhafte Informationen nach Vertragsabschluss aufgetreten. So fehlten beispielsweise in den E-Mails oder Lieferscheinen, die der Verbraucher nach Bestelleingang erhält, häufig die vorgeschriebenen Hinweise zum Widerrufsrecht. Zudem werde das Widerrufsrecht in vielen Aspekten nur unzureichend beachtet: Entweder versuchten Shops das Recht unzulässig einzuschränken oder informierten nur unvollständig (74 Prozent). In 60 Prozent der Fälle fehlte ein Hinweis auf diese wichtigen Verbraucherrechte im Bestellverlauf, dieser war nur versteckt im Kleingedruckten enthalten.
Bei mehr als drei Viertel der überprüften Online-Shops wäre auch der Informationsfluss zum Thema Datenschutz alles andere als Optimal und machten hier Fehler. Der Verbraucher bleibe so über seine Rechte im Unklaren. 79 Prozent gaben ungenügende Informationen zu den Versandkosten oder Zöllen beispielsweise beim Auslandversand. Widersprüchliche Angaben gab es auch zu Fragen des Vertragsabschlusses (80 Prozent), ebenso gab es unzulässige Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nach Meinung der Experten würden gegen viele Vorgaben nicht bewusst verstoßen, sondern mehr aus Unkenntnis. "Zahlreiche Vorschriften sind für juristische Laien völlig unverständlich formuliert", sagt Jean-Marc Noël, Geschäftsführer von Trusted Shops. "Die Gesetze sind hier schlichtweg zu kompliziert", so Noël weiter.